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Volksabtimmung

Aktualität

06.05.2013 / Abstimmung vom 9. Juni 2013

Der Gemeinderat der Stadt Freiburg informiert die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger


 


 

Der Gemeinderat der Stadt Frieburg informiert die Stimmbürgerinnen und Sitmmbürger über die Öffnungszeiten der Wahllokale und die Möglichtkeiten der Stimmrechtsausübung.
 

WAHLLOKALE ?

Das Wahlbüro der Stadt im Burgquartier, Chorherrengasse 1, ehem. Gerichtsgebaüde.


ÖFFNOUNSGSZEITEN ?

Das Lokal ist geöffnet Samstag und Sonntag  10.00 - 12.00


VORZEITIGE  STIMMABGABE - BRIEFLICHE STIMMABGABE ODER DEPONIERTE STIMMABGABE

In Anwendung des Art. 18. des GABR, jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht brieflich oder durch Abgabe bei der Gemeinde vorzeitig ausüben, sobald sie das Stimmmaterial erhalten hat.

a) Briefliche Stimmabgabe : Das verschlossene, doch unfrankierte Antwortcouvert muss rechtzeitig einem Postbüro übergeben werden. so dass es vor der Schliessung des Urnengangs beim Wahlbüro eintrifft.

b) Deponierte Sitmmabgabe : Das verschlossene Antwortcouvert kann bis spätestens am Freitag vor der Abstimmung um 17.00 Uhr, beim Stadthaus abgegeben werden. Ab Freitag 17.00 Uhr bis spätestens Sonntags um 09.00 Uhr, kann die Stimmabgabe im Briefkasten des Stadthauses erfolgen.

  • Der Stimmzettel/die Wahlliste muss in den Briefumschlag für die betreffende Abstimmung oder Wahl gelegt werden (Stimmcouvert, Umschlag C5).
  • Die einzelnen Stimmcouverts (Umschlag C5) müssen in das Antwortcouvert gelegt werden, das als Simmrechtausweis dient.
  • Das Anwortcouvert muss verschlossen (zugeklebt) sein.
  • Unterschreiben Sie bitte an der vorgesehenen Stelle auf dem Antwortcouvert, sonst ist Ihre Stimmabgabe ungültig.
  • Für die Rückgabe streichen Sit Ihre Adresse bitte so durch, dass sie noch lesbar ist(x).
  • Beim mechanischen/mauellen sortieren der Post kann jederzeit ein Fehler unterlaufen. Deshalb empfehlen wir Ihnen Ihre Sendungen spätestens am Donnerstag vor der Abstimmung/Wahl bei der Post aufzugeben.

 
GESETZLICHE STRAFBESTIMMUNG

Vergehen gegen den Volkswillen werden gemäss den Artikeln 279-283 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs bestraft. Jedes organiserte Sammeln der Antwortcouverts ist verboten - Artikel 282 St-GB


SCHLIESSUNG DES STIMMREGISTER - Art. 3 PRR

Das Stimmregister ist am Dienstag um 12.00 Uhr vor dem Wahltag  abgeschlossen.

06.05.2013 / Abstimmung vom 9. Juni 2013

Der Gemeinderat der Stadt Freiburg informiert die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger