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Einbürgerungskommission

Wer sind wir ?
Die Einbürgerungskommission besteht aus 11 Mitgliedern, die den in der Stadt Freiburg bestehenden Parteien angehören und vom Generalrat für die Legislaturperiode gewählt werden.


Präsident 
Alain Maeder   (DC/VL)

Vizepräsidentin
Christine Müller   (PS)

Anne-Elisabeth Cattaneo   (DC/VL)
Anne-Sophie Guillaume   (PLR)
Michel Jordan   (PCS)
Christine Kolly   (PS)
Antoine Marmy   (PS)
François Miche   (PS)
Yolande Peisl-Gaillet   (VERTS)
Laurent Praz   (DC/VL)
Hans Werhonig   (UDC)


Was tun wir ?
Die Mitglieder dieser Kommission prüfen die Einbürgerungsgesuche, die das Amt für Zivilstandswesen und Einbürgerungen des Kantons Freiburg der Gemeinde Freiburg überwiesen hat.

Die Einbürgerungskommission tritt etwa fünfzehn bis zwanzig Mal pro Jahr zusammen. Vor der Sitzung studieren ihre Mitglieder die vom Sekretariat vorbereiteten Dossiers der zur Anhörung vorgeladenen Kandidat/innen. Vor deren Anhörung wird das betreffende Dossier von der Kommission diskutiert, anschliessend wird der/die Kandidat/in empfangen. Die Person, die das Präsidium ausübt, oder ein von dieser bezeichnetes Kommissionsmitglied führt das Gespräch, dessen Ziel es ist, den Grad der Integration, die Beherrschung einer Amtssprache (Deutsch oder Französisch) und die staatsbürgerlichen Kenntnisse zu prüfen. Die übrigen Mitglieder können das Wort ergreifen, wenn sie dies wünschen. Nach Anhörung des/der Kandidat/in beraten die Mitglieder über die Stichhaltigkeit und Richtigkeit der von dem/der Kandidat/in vorgebrachten Argumente. Gelegentlich kommt es vor, dass abgestimmt werden muss, um zu einem Entscheid zu gelangen.
 

Stufen und Typen

Verschiedene Einbürgerungsstufen und -typen  
Die Gewährung der Schweizer Nationalität erfolgt auf drei Ebenen: Bund, Kanton und Gemeinde. Wer Schweizer Bürger/in ist, ist auch Bürger/in eines Kantons und einer Gemeinde. Die drei Ebenen sind untrennbar miteinander verbunden. Niemand kann Bürger/in eines Kantons sein, ohne ein Gemeindebürgerrecht zu besitzen, niemand kann Schweizer/in sein, ohne ein Kantonsbürgerrecht zu besitzen.  

Es gibt zwei Typen von Einbürgerungen : 
 

A. Die ordentliche Einbürgerung  

Sie setzt Beschlüsse des Kantons und der Gemeinde voraus. Unser Reglement entspricht dem Gesetz vom 15. November 1996 über das freiburgische Bürgerrecht (BRG), das am 9. Mai 2007 abgeändert wurde.
 
Insbesondere muss der/die Einbürgerungskandidat/in: 
 

  1. die Bedingungen des Bundesrechts erfüllen, das heisst, seit 12 Jahren in der Schweiz wohnhaft sein, davon 3 in den 5 Jahren vor Einreichung des Gesuchs. Die Jahre zwischen dem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr zählen doppelt;
  2. die Bedingungen des Kantonsrechts erfüllen, das heisst, seit 3 Jahren, davon 2 in den 5 Jahren vor Einreichung des Gesuchs, im Kanton Freiburg wohnhaft sein;
  3. seit mindestens 2 Jahren in der Gemeinde Freiburg wohnhaft sein und dort seine/ihre Papiere hinterlegt haben. Aus wichtigem Grund kann die Kommission von dieser Bedingung absehen;
  4. mit der Zahlung seiner Gemeindesteuern auf dem Laufenden sein und eine klare finanzielle Situation vorweisen, auf welche die städtische Einbürgerungskommission ihren Beschluss stützen kann;
  5. ausreichende Kenntnisse der deutschen oder französischen Sprache vorweisen;
  6. ausreichende staatsbürgerliche Kenntnisse besitzen, die beweisen, dass er/sie sich für die Institutionen uneres Landes, unseres Kantons und unserer Stadt interessiert;
  7. die allgemeinen Bedingungen und die Integrationsbedingungen erfüllen, die das kantonale Recht über das freiburgische Bürgerrecht (Art. 6 und 6a BRG) festlegt;
  8. eine überzeugende Motivation besitzen, die das Dossier zum Ausdruck bringt.

 

 

 
B. Die erleichterte Einbürgerung  

Für diesen Einbürgerungstyp sind das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement und das Bundesamt für Migration zuständig. 
 
Die Einbürgerung kann erleichtert werden im Fall einer Ehe mit einem/r Schweizer Bürger/in. In diesem Fall hat der/die Gesuchsteller/in nachzuweisen, dass er/sie insgesamt 5 Jahre in der Schweiz verbracht hat, seit mindestens 1 Jahr einen Wohnsitz hat und seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem/r Schweizer Ehepartner/in lebt. Im Fall eines ausländischen Ehegatten eines/r Schweizer/in, der/die im Ausland lebt oder gelebt hat, kann das Gesuch gestellt werden, wenn er/sie seit mindestens 6 Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem/r Schweizer Ehepartner/in lebt und eng mit der Schweiz verbunden ist.
 

Verfahren

A)  Verfahren für die ordentliche Einbürgerung  
 

  1. Einbürgerungskandidat/in: Er/sie muss eine Niederlassungsbewilligung, eine Aufenthaltsbewilligung oder einen Aufenthaltsausweis für diplomatisches oder internationales Personal besitzen. In gewissen besonderen Fällen können Ausnahmen gemacht werden.  
  2. Kantonales Amt für Zivilstandswesen und Einbürgerungen: Der/die Kandidat/in reicht sein Gesuch beim Amt ein. Nach Eingang des Gesuchs erstellt das Amt einen Untersuchungsbericht über die Situation des/der Gesuchsteller/in. Das Amt kann die Kantonspolizei, die Ortspolizeien und die Verwaltungsdienste der Gemeinden oder Bezirke um Mitarbeit ersuchen.  
  3. Stadt Freiburg: Sobald die administrative Untersuchung und die standesamtlichen Abklärungen abgeschlossen sind, leitet das Amt das Einbürgerungsgesuch an die Gemeinde weiter. Die Gemeindeverwaltung ergänzt das Dossier nach Rücksprache mit ihren Dienststellen (Ortspolizei, Sozialamt, Finanzen, allgemeine Verwaltung).  
  4. Einbürgerungskommission des Generalrats: Nach diesen Abklärungen leitet die Gemeindeverwaltung das Dossier an die Einbürgerungskommission weiter. Diese nimmt eine Vorprüfung vor und hört den/die Kandidat/in an, um sich von dessen/deren Integration zu überzeugen. Anschliessend gibt sie eine Stellungnahme zuhanden des Gemeinderats ab.  
  5. Gemeinderat: Er entscheidet über die Gewährung des Gemeindebürgerrechts.  
  6. Bundesbehörde: Nach Gewährung des Gemeindebürgerrechts leitet das kantonale Amt das Einbürgerungsgesuch mit der Stellungnahme des Kantons an die Bundesbehörde weiter, um die Gewährung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung zu erlangen.  
  7. Staatsrat: Nach Gewährung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung wird das Dossier an den Staatsrat zur Prüfung weitergeleitet. Der Staatsrat leitet es mit seiner Stellungnahme an den Grossen Rat weiter.  
  8. Einbürgerungskommission des Grossen Rats: Sie nimmt eine Vorprüfung des Dossiers vor und hört den/die Kandidaten/in an. Anschliessend gibt sie ihre Stellungnahme zuhanden des Grossen Rats ab.  
  9. Grosser Rat: Er entscheidet über die Gewährung des Kantonsbürgerrechts und der Schweizer Nationalität.  
  10. Einbürgerungsurkunde: Nach Gewährung der Einbürgerung durch den Grossen Rat stellt der Staatsrat dem/der neuen Bürger/in eine Einbürgerungsurkunde aus, die ihm/ihr bei einem offiziellen Empfang überreicht wird.     
     


B)  Verfahren für Kandidat/innen der zweiten Generation  
 

Für Kandidat/innen der zweiten Generation ist das ordentliche Verfahren anwendbar, doch kann die Einbürgerungskommission des Grossen Rats auf ihre Anhörung verzichten.   
 

 

GEMEINDEGEBÜHREN  

a)  Gebühr für die Einbürgerung von Ausländer/innen, pro Dossier
     Fr. 1'500,-- für Kandidat/innen der ersten Generation;
     Fr. 1'000,-- für Kandidat/innen der zweiten Generation.

b)  Gebühr für Studierende, Lernende, Empfänger/innen von AHV/IV- Zusatzleistungen, pro Dossier
     Fr. 500,--.

c)  Ermässigung pro unterhaltsberechtigtem Kind
     10% auf die Pauschale, die Mindestgebühr beträgt jedoch Fr. 500,--.

d)  Erhebung der Gebühr für Kandidat/innen der ersten Generation
     Fr. 750,-- pro Dossier, die der Gemeinde bei Eröffnung des Dossiers zufallen
     Fr. 750,-- pro Dossier, die der Gemeinde bei Gewährung des Bürgerrechts

e)  Erhebung der Gebühr für Kandidat/innen der zweiten Generation
     Fr. 500,-- pro Dossier, die der Gemeinde bei Eröffnung des Dossiers zufallen;
     Fr. 500,-- pro Dossier, die der Gemeinde bei Gewährung des Bürgerrechts  zufallen.

f)  Gebühr für Freiburger/innen, Schweizer/innen
    Fr. 300,-- pro Dossier.

g)  Gebühr für Wiedereinbürgerung
     Fr. 150,-- pro Dossier.
 

KANTONALE EINBÜRGERUNGSGEBÜHREN  

Die kantonalen Einbürgerungsgebühren stehen zur Verfügung beim Amt für Zivil¬standswesen und Einbürgerungen des Kantons Freiburg, Bd de Pérolles 2, 1700 Freiburg (Tel. +41 26 305.1417).
 

VERFAHRENSDAUER  

Die Verfahrensdauer variiert je nach Fall. Gewöhnlich beträgt sie zwei bis drei Jahre.
 

Erforderliche Kenntnisse

Sprachkenntnisse  
Die Kenntnis einer Amtssprache (Deutsch oder Französisch) ist eine absolute Voraussetzung für die Einbürgerung. Die Kandidat/innen können sich erkundigen beim Sekretariat des Generalrats (026 351. 7124) oder bei Institutionen wie EspaceFemmes/FrauenRaum (026 424.5924), SAH Freiburg (026 347. 1577), SICOOP (026 422.2938 französisch oder 026 481.6721 deutsch), Passerelles (026 422.4070) oder Rotes Kreuz (026 347.3940).   Personen, die Deutsch sprechen, doch Lese- und Schreibprobleme in Deutsch haben, können sich an Lesen und Schreiben (026 422.3262) wenden.   
 

Staatsbürgerliche Kenntnisse  
Kurse, die einen Abend dauern, werden von den Mitgliedern der Einbürgerungskommission kostenlos angeboten. Die Kandidat/innen erhalten automatisch eine Einladung zur Teilnahme. Auf diese Weise können sie sich mit unseren Institutionen vertraut machen und etwaige diesbezügliche Ängste abbauen. Kostenpflichtige Kurse für die Integration und zur Vermittlung der Grundvoraussetzungen für eine Einbürgerung werden ebenfalls von der Vereinigung Lesen und Schreiben angeboten. Voraussetzung ist die schriftliche Beherrschung des Deutschen.

Nützliche Adressen

Amt für Zivilstandswesen und Einbürgerungen des Kantons Freiburg
Bd de Pérolles 2
Postfach 471
1701 Freiburg
T +41 26 305.1417  
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Einbürgerungskommission
Stadthaus
Rathausplatz 3
1700 Freiburg