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Verkehrsberuhigung
Ziele
- Erfüllung des Wunsches der Bevölkerung an multimodaler Mobilität
- Verbesserung der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer/innen
- Bewahrung der Lebens- und Umweltqualität dank der Verringerung der Belastungen durch den motorisierten Verkehr
- Kampf gegen Geschwindigkeitsüberschreitungen
- Sicherstellung eines regelmässigen Verkehrsflusses bei langsamer Geschwindigkeit
- Förderung des Einvernehmens zwischen den verschiedenen Verkehrsarten
Referenzdokumente
- Verkehrsrichtplan
- Bewirtschaftungsplan zum Verkehrsrichtplan betreffend die Verkehrsberuhigung
- Generelles Projekt der CUTAF (GP)
- Aufwertung des Strassenraums von Ortsdurchfahrten Valtraloc Dez. 2001
- Strassenverkehrsrecht
- SNV- und VSS-Normen
- Plan der Tempo-30-Zonen und der Begegnungszonen (20 km/h)
Zur Erinnerung: die Grundregeln für Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen
TEMPO-30-ZONE
Höchstgeschwindigkeit 30
km/h
Im Allgemeinen Rechtsvortritt
Besonders vorsichtiges und vorausschauendes Fahrverhalten
Fussgängerübergänge nur in Ausnahmefällen
BEGEGNUNGSZONE
Höchstgeschwindigkeit 20
km/h
Keine Fussgängerübergänge
Die Fussgänger können den ganzen Verkehrsraum nutzen und haben Vortritt
Die Fussgänger dürfen den Verkehr nicht unnötig behindern
Download
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Zone 30 - comment ça marche ?
PDF (301 kb)
Im gleichen Sektor tätige Organe und nützliche Links
- Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu)
- Verkehrs-Club der Schweiz (VCS)
- UVEK: Bundesverordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen