Bewilligung zum Befahren von «Fussgängerzonen»
Die Stadt Freiburg legt bestimmte Regeln fest, um zu gewährleisten, dass Fussgängerzonen ihren Charakter bewahren. Tätigkeiten, die während der Lieferzeiten nicht ausgeübt werden können, sind daher bewilligungspflichtig.
> Richtlinien für die Erteilung von Bewilligungen zum Befahren von Fussgängerzonen und
Begrenzung der Fussgängerzonen und Lieferzeiten unten
Die Stadt Freiburg kann zwei Arten von Bewilligungen erteilen: zeitlich begrenzte oder jährliche.
Die Bewilligung wird in Form einer Vignette erteilt. Diese ist zu Beginn jedes Kalenderjahrs erneuerbar (Jahresvignette).
Jahresvignetten werden in Rechnung gestellt, zeitlich begrenzte Vignetten gegen Barzahlung abgegeben.
Die Vignette ist gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen, anderenfalls riskiert man eine Busse.
Fahrbewilligung «Fussgängerzone» – zeitlich begrenzt
Die Anwohner sind davon befreit, am Schalter der Ortspolizei vorzusprechen, um eine Bewilligung zu erhalten, diese kann per Telefon erteilt werden. Diese Bewilligungen werden jedoch nur in Ausnahmefällen und nicht aus Bequemlichkeitsgründen erteilt.
Die Gewerbetreibenden in Fussgängerzonen haben am Schalter vorzusprechen, um eine Bewilligung zu beantragen, diese kann für begründete Ausnahmefälle, wie Lieferung von Pharmazeutika oder leicht verderblichen Waren, dringende Pannendienste usw., erteilt werden.
Tarif: Fr. 5.-
Personen oder Geschäfte, die ausserhalb der Fussgängerzonen ansässig sind, haben an unserem Schalter vorzusprechen, um eine Bewilligung zu beantragen, die in zeitlich begrenzter Form unter folgenden Umständen erteilt wird:
gelegentliche Transporte behinderter Personen, Arbeiten, Lieferung von Pharmazeutika oder leicht verderblichen Waren, dringende Pannendienste oder - in seltenen Ausnahmefällen - wenn ein Lieferfahrzeug aufgrund von Verkehrsüberlastung Verspätung hat.
Tarif : Fr. 10.-
Ausserhalb der Öffnungszeiten unseres Schalters wird diese Bewilligung erteilt von
Bürgernahe Polizei
rte des Arsenaux 3d
1700 Freiburg
Fahrbewilligung «Fussgängerzone» - permanent
Kriterien für die Erteilung einer Jahresbewilligung:
- Für Geschäfte, deren Aktivität durch Verkehrsbeschränkungen stark beeinträchtigt würde
- Für Geschäfte, die hauptsächlich mit Lebensmitteln, Pharmazeutika, Giften usw. zu tun haben
- Für Geschäfte, die seit langem einen Kundendienst betreiben, dessen Leistungsfähigkeit nachweislich ein wesentliches Element ihres guten Rufs darstellt
- Für Unternehmen / Organisationen, die nicht in der Fussgängerzone ansässig sind, wie:
- Transport behinderter Personen, Essen auf Rädern, Lieferung von Pharmazeutika oder leicht verderblichen Waren, dringende Pannendienste, grosse Spediteure, die während der üblichen Zeiten liefern können, usw.
Tarife
| Gewerbetreibende/r der Fussgängerzone | CHF 50.- | pro Kalenderjahr |
| von ausserhalb der Fussgängerzone | CHF 100.- | pro Kalenderjahr |
| Zweitausfertigung | CHF 15.- |
Die Abgabe einer Jahresvignette wird auf Grundlage eines begründeten schriftlichen Gesuchs geprüft, das an die Parkkontrolle der Ortspolizei zu richten ist.
Download
-
Begrenzung der Fussgängerzonen und Lieferzeiten
(auf Französisch)
PDF (201 kb) -
Richtlinien für die Erteilung von Fahrbewilligungen für die Fussgängerzonen der Stadt Freiburg
(auf Französisch)
PDF (49 kb)