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Ordnungsbussen

Die Ortspolizei ist befugt, Ordnungsbussen zu verhängen innerhalb der Begrenzungen der Verordnung vom 29. August 2006, die der Gemeinde Freiburg die Verhängung von Ordnungsbussen überträgt (siehe PDF zum Herunterladen)

Die Ordnungsbussen werden von Stadtpolizisten und Parkwächtern verhängt. Diese haben eine entsprechende Ausbildung zur Ausführung ihrer Arbeit erhalten. Sie werden vom Oberamtmann vereidigt und besitzen bestimmte Polizeibefugnisse.  

Die Befugnis zur Verhängung von Ordnungsbussen durch dazu ausgebildete Polizisten wird der Gemeinde Freiburg für Verstösse übertragen, die in folgenden Sektionen des Anhangs 1 zur Verordnung über die Ordnungsbussen aufgezählt sind:  

  1. Sektion 1 (Fahrzeugführer/innen; administrative Bestimmungen), mit Ausnahme der Ziffern 101.1 bis 101.6, 102.1 bis 102,3, 103, 104 und 105;  
  2. Sektion 2 (Motorfahrzeugführer/innen; Verkehrsregeln im ruhenden Verkehr): Verstösse, die nicht das Parkieren mit beschränkter Dauer betreffen, mit Ausnahme der Ziffern 226, 227, 233, 242 und 244;  
  3. Sektion 3 (Motorfahrzeugführer/innen; Verkehrsregeln im Fahrverkehr), mit Ausnahme der Ziffern 300, 303, 311, 327, 328, 332, 335 und 336;  
  4. Sektion 4 (Motorfahrzeugführer/innen; Bau- und Ausrüstungsvorschriften);  
  5. Sektion 5 (Fahrzeughalter/innen), mit Ausnahme der Ziffer 501;  
  6. Sektion 6 (Radfahrer/innen, Führer/innen von Motorfahrrädern; Verkehrsregeln);  
  7. Sektion 7 (Radfahrer/innen, Führer/innen von Motorfahrrädern; Bau- und Ausrüstungsvorschriften sowie administrative Bestimmungen);  
  8. Sektion 8 (Mitfahrer/innen);  
  9. Sektion 9 (Fussgänger/innen sowie Benützer/innen von fahrzeugähnlichen Geräten), mit Ausnahme von Ziffer 904.  

Sollten Sie mit einer Ordnungsbusse nicht einverstanden sein, können Sie diese bei der Ortspolizeidirektion, Büro für Ordnungsbussen, anfechten.