Städtische Zivilschutzverwaltung
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Rechte und Pflichten
Schutzdienstpflichtige Personen
Schutzdienstpflicht seit 2004
Neue gesetzliche Grundlagen
Das neue Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) bringt zahlreiche Änderungen in Sachen Schutzdienstpflicht. Das BZG ist am 1. Januar 2004 in Kraft getreten.
Dienstpflicht auf nationaler Ebene
Auf nationaler Ebene geht es um die Pflicht, in der Armee oder im Zivilschutz zu dienen sowie in Ausnahmefällen Zivildienst zu leisten. Schutzdienstpflichtig sind Männer mit Schweizer Bürgerrecht, die dafür tauglich sind. Militärdienstpflichtige, die von diesem Dienst befreit sind, sind nicht schutzdienstpflichtig, wenn sie mindestens 50 Militärdiensttage geleistet haben. Armee und Zivilschutz nehmen eine gemeinsame Rekrutierung vor.
Dauer
Die Schutzdienstpflicht beginnt mit dem Jahr, in dem die Pflichtigen 20 Jahre alt werden, und dauert bis zum Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt werden. Für den Fall bewaffneter Konflikte kann der Bundesrat die Dauer der Dienstpflicht verlängern.
Rechte
Dienstleistende haben Anspruch auf Sold, Erwerbsausfallentschädigung, unentgeltliche Verpflegung, unentgeltlichen Transport und unentgeltliche Unterkunft. Sie werden von der Militärversicherung gedeckt. Zudem werden Dienstleistenden bei der Berechnung der Wehrpflichtersatzabgabe alle Ausbildungsdienste und Einsätze angerechnet.
Pflichten
Dienstpflichtige haben den dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten. Bei Aufgeboten haben sie ihren Dienst gemäss den Anordnungen der aufbietenden Stelle (für den Kanton Freiburg ist dies das Amt für Bevölkerungsschutz und Militär – ABSM) anzutreten. Sie können verpflichtet werden, Kaderfunktionen zu übernehmen und die damit verbundenen Dienstleistungen zu erbringen. Sie haben auch ausserdienstliche Pflichten zu erfüllen, insbesondere zur Vorbereitung von Ausbildungsdiensten und von Einsätzen des Zivilschutzes.
Wehrpflichtersatzabgabe
Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten. Mit jedem im Schutzdienst geleisteten Tag ermässigt sich die Wehrpflichtersatzabgabe um 4 Prozent.
Krankheit und Unfall
Personen, die ihren Dienst aus Gesundheitsgründen nicht antreten können, haben der aufbietenden Stelle unverzüglich ihr Dienstbüchlein und ein Arztzeugnis im verschlossenen Umschlag zu senden.
Dienstverschiebung
Dienstpflichtige haben die Möglichkeit, bei der aufbietenden Stelle ein schriftliches Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Dienstverschiebung besteht nicht. Die aufbietende Stelle entscheidet über die Gesuche. Solange keine Verschiebung gewährt ist, bleibt die Einrückungspflicht bestehen.
Urlaub
Urlaubsgesuche müssen im Prinzip schriftlich vor dem Einrücken bei der aufbietenden Stelle eingereicht werden. Die Gesuche sind zu begründen. Die aufbietende Stelle entscheidet über die Gesuche. Der Kurskommandant entscheidet über die Gesuche, die während des Dienstes eingereicht werden. Urlaube geben kein Anrecht auf unentgeltlichen Transport.
Vorzeitige Entlassung
Vollzeitmitglieder der Partnerorganisationen und andere Mitglieder von Partnerorganisationen, auf die man bei Einsätzen in Katastrophen- und Notlagefällen nicht verzichten kann, können vorzeitig aus der Schutzdienstpflicht entlassen werden. Die Partnerorganisationen müssen den Beweis für das Einverständnis der dienstpflichtigen Person erbringen.
Freiwilliger Schutzdienst
Der Schutzdienst kann ebenfalls auf freiwilliger Basis geleistet werden. Diese Möglichkeit wird folgenden Personenkategorien angeboten: Schweizerinnen, Ausländern beiderlei Geschlecht, die in der Schweiz niedergelassen sind, und Personen, die ihren Militärdienst, Zivilschutzdienst oder Zivildienst geleistet haben. Freiwillig Dienstleistende haben dieselben Rechte und Pflichten wie Dienstpflichtige. Niemand hat Anspruch auf eine Aufnahme in den Schutzdienst. Die Kantone entscheiden über die Aufnahme von Freiwilligen.
Personalreserve
Die Kantone können Schutzdienstpflichtige der Personalreserve zuteilen. Die der Personalreserve Zugeteilten müssen nicht ausgebildet werden und haben keinen Anspruch auf Schutzdienstleistung.