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Sozialhilfe

Welche Aufgaben hat der Sozialhilfedienst zu erfüllen?

Der SASV ist eine kommunale Dienststelle, die der Sozialdirektion der Stadt Freiburg untersteht, welche ihrerseits ein Ressort der Gemeinde ist. Der SASV umfasst drei Sektoren: Sozialarbeit, Sekretariat und Buchhaltung. Seine Hauptaufgaben sind:   Bearbeitung der Sozialhilfegesuche

  • Vorbereitung und Weiterleitung der Sozialhilfegesuche an die Sozialkommission   Auszahlung der Finanzhilfe an die Bezüger/innen
  • Umsetzung der sozialen Eingliederungsmassnahmen (MIS)  
  • Gespräch, Beratung und persönliche Hilfe  
  • Inkasso der verschiedenen finanziellen Leistungen im Zusammenhang mit der Sozialhilfe (Staat, Sozial- und Privatversicherungen, Leistungen Dritter, individuelle Ausstände)    

Was ist Sozialhilfe?

Die Sozialhilfe stellt den Unterhalt bedürftiger Personen sicher und gibt ihnen die Möglichkeit, am sozialen und aktiven Leben teilzunehmen (Sozialminimum). Jede Bürgerin und jeder Bürger können die Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen, wenn alle anderen Ressourcen nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen und/oder für das Lebensminimum nicht ausreichen (z. B. Versicherungen, Arbeitgeber, Arbeitslosengeld, Vermögen usw.). Dies setzt zudem voraus, dass auch die Angehörigen nicht mehr in der Lage sind, für eine ausreichende Unterstützung zu sorgen.  

Die Sozialhilfe verfolgt das Ziel, der in Schwierigkeiten befindlichen Person zu helfen, so rasch wie möglich ihre soziale und wirtschaftliche Eigenständigkeit wiederzuerlangen.  

Wer kann sich an den Dienst wenden?

Jede volljährige und in der Gemeinde Freiburg wohnhafte Person kann sich an den SASV wenden. Dazu ist eine Identitätskarte oder ein Aufenthaltsausweis (Ausländer) vorzulegen.  

Welche Auskünfte und Unterlagen sind zu liefern?

Der/die Sozialarbeiter/in stellt der gesuchstellenden Person sehr persönliche Fragen, um ihre Verhältnisse umfassend verstehen und einschätzen zu können. Die gesuchstellende Person ist gehalten, wahrheitsgemäss und vollumfänglich Auskunft zu erteilen.  

Die gesuchstellende Person hat zahlreiche Dokumente vorzulegen, die ihre Verhältnisse bestätigen und gestatten, ihre Leistungsansprüche zu berechnen und die bezogenen Leistungen zu rechtfertigen.  

Welche Leistungen erbringt die Sozialhilfe?

Persönliche Hilfe: Sie besteht aus Gespräch, Beratung und Betreuung bei persönlichen, familiären, finanziellen und juristischen Fragen und Problemen. Die Person wird zudem auf spezialisierte Institutionen verwiesen, die ihr behilflich sein können. Die persönliche Hilfe ist kostenlos.  

Materielle Hilfe: Der Sozialdienst gewährt eine finanzielle Unterstützung zur Gewährleistung des Grundbedarfs (Unterhalt, Wohnung und Gesundheitskosten). Unser Dienst befolgt die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe SKOS und die kantonalen Vorschriften. Er wendet das Prinzip der Individualisierung an, das heisst, er erbringt Leistungen, die jeder besonderen Lage angepasst sind. Die Leistungen haben den Zielen der Sozialhilfe und den Bedürfnissen der Person zu entsprechen. Jeden Monat wird ein Budget erstellt, das alle anerkannten sozialen Ausgaben (gemäss den geltenden Vorschriften) und alle Einkünfte des Haushalts umfasst. Eine eventuelle Differenz wird durch die Sozialhilfe gedeckt. Schulden bleiben ausser Betracht.  

Soziale Eingliederungsmassnahmen (MIS): Sie ermöglichen dem/der Bezüger/in der materiellen Hilfe, seine/ihre Eigenständigkeit und soziale Eingliederung wiederzuerlangen oder zu entwickeln.  

Wer entscheidet über die Gewährung einer Finanzhilfe?

Ist das Dossier des Sozialhilfegesuchs vollständig, wird es der Direktion für eine temporäre Hilfe unterbreitet und anschliessend der Sozialkommission vorgelegt, die über die Gewährung oder Nichtgewährung einer Sozialhilfe entscheidet. Diese Hilfe kann zeitlich beschränkt sein und/oder an gewisse Bedingungen geknüpft werden. Die Kommission besteht aus 9 Mitgliedern, die aus verschiedenen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Kreisen stammen. Sie tritt einmal im Monat zusammen. In den Tagen nach der Beschlussfassung erhält die gesuchstellende Person eine schriftliche Benachrichtigung mit Angabe der Rechtswege.

Ist die bezogene Hilfe eine Schuld?

Die Sozialhilfe ist eine Schuld. Die Sozialhilfeleistungen sind zurückzuerstatten, sobald sich die finanziellen Verhältnisse des/der Schuldner/in spürbar verbessert habe.  

Leistungen, die aufgrund falscher Angaben bezogen wurden, sind unverzüglich zurückzuerstatten.  

Die als Vorschuss auf Sozialversicherungsleistungen (Renten, Arbeitslosengeld usw.) oder auf andere Leistungen (Stipendien usw.) bezogene Sozialhilfe ist bei deren Eintreffen in Höhe des vorgeschossenen Betrags zurückzuerstatten. In den meisten Fällen verlangen wir, zuvor eine Erklärung zur Abtretung dieser Leistungen an den SASV zu unterzeichnen.  

Welche Pflichten haben Sozialhilfe beziehende Personen gegenüber dem SASV?

Eine gute Zusammenarbeit ist nur möglich, wenn die Person unverzüglich und wahrheitsgemäss alle benötigten Angaben (mit Unterlagen) über ihre finanziellen und persönlichen Verhältnisse macht. Weigert sich die Person, bei der Erhebung der Fakten mitzuarbeiten, kann das Gesuch nicht behandelt werden.  

Die Sozialhilfe beziehende Person hat den SASV spontan und unverzüglich über jede Veränderung zu informieren, die ihre finanziellen (Zahlung von Mitteln), persönlichen und familiären (Zusammensetzung des Haushalts, Zivilstand, Umzug usw.) Verhältnisse betrifft.  

Bei unterlassenen oder falschen Auskünften wird unser Dienst die Hilfe kürzen und/oder einstellen. Eine Strafanzeige und/oder die Rückerstattung der rechtsgrundlos erhaltenen Hilfe kann beschlossen werden.  

Bei Gewährung von Finanzhilfe hat die Hilfe beziehende Person alles zu tun, um ihre finanzielle Unabhängigkeit wiederzuerlangen. Insbesondere hat sie jede passende Arbeit anzunehmen, an Beschäftigungsprogrammen oder sozialen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen oder ihre Ansprüche auf Sozial- oder Privatversicherungsleistungen geltend zu machen. Im Sinn des Prinzips der Gegenleistung verlangen wir von der Hilfe beziehenden Person, dass sie einen aktiven Beitrag zu ihrer beruflichen und sozialen Eingliederung leistet.  

Das bezogene Geld ist zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden (z. B. Mietzinsen oder Versicherungen).  

Um jedes Missverständnis in den Beziehungen zum SASV auszuschliessen, unterzeichnet jede Sozialhilfe beziehende Person einen Auszug aus dem Sozialhilfegesetz, der die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen enthält, den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) angibt und die Regeln der Zusammenarbeit mit der Arbeitslosenversicherung erklärt.  

Welche Rechte haben Sozialhilfe beziehende Personen?

Die Mitarbeitenden des Sozialhilfediensts unterliegen der Schweigepflicht; alle persönlichen Angaben werden streng vertraulich behandelt.  

Die gesuchstellende Person erhält einen schriftlichen Entscheid der Sozialkommission mit Angabe der Rechtswege. Wer mit einem Entscheid nicht einverstanden ist, kann gegen ihn Einsprache erheben.  

Die Sozialhilfe beziehende Person ist weiterhin für ihre Angelegenheiten verantwortlich und hat selber alle Schritte zu unternehmen, die ihre Verhältnisse betreffen.  

Auf vorheriges Gesuch kann jede Sozialhilfe beziehende Person ihr Sozialdossier einsehen.  

Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten

Bei Zweifeln oder Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Bearbeitung ihres Dossiers laden wir die Person ein, ein klärendes Gespräch mit ihrem/r Sozialarbeiter/in zu führen. Im direkten Gespräch lassen sich viele Schwierigkeiten aus dem Weg räumen. Es besteht auch die Möglichkeit, sich schriftlich an die Direktion des SASV zu wenden.  

Unser Dienst akzeptiert weder physische noch verbale Gewalt oder Gewaltandrohungen. In solchen Fällen wird die Polizei avisiert.  

Praktische Informationen

Um ein Sozialhilfegesuch zu stellen, hat die gesuchstellende Person persönlich beim Empfang des SASV vorzusprechen und eine Identitätskarte oder einen Aufenthaltsausweis (Ausländer) vorzulegen. Ein Empfangsformular mit allgemeinen Angaben zu den finanziellen und familiären Verhältnissen ist auszufüllen. Der Empfang übergibt der Person eine Liste der benötigten Unterlagen. Ein/e Sozialarbeiter/in nimmt sodann Kontakt mit der gesuchstellenden Person auf, um einen Termin für das erste Gespräch zu vereinbaren.  

Für jedes Gespräch im SASV ist zuvor ein Termin zu vereinbaren. Die Sozialhilfedossiers werden je nach Dringlichkeit so rasch wie möglich bearbeitet.  

Personen, die verheiratet sind beziehungsweise in eingetragener Partnerschaft oder im Konkubinat leben, müssen wann immer möglich gemeinsam mit ihrem/r Partner/in vorsprechen (gelegentliche Gespräche mit dem/r Partner/in sind unerlässlich).