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Verbilligung der Krankenkassenprämien

Wer hat Anspruch auf eine Prämienverbilligung?  

Versicherte oder Familien, deren anrechenbares Einkommen nicht die unten genannten Limiten erreicht, haben Anspruch auf eine Prämienverbilligung (gegebenenfalls auch für ihre/n Partner/in und ihr/e unterhaltsberechtigtes/n Kind/er).

 

  Ledig / Geschieden
Witwe/r / Getrennt
Verheiratetes Paar
Ohne unterhaltsberechtigtes Kind  
1 unterhaltsberechtigtes Kind  
2 unterhaltsberechtigte Kinder
3 unterhaltsberechtigte Kinder  
4 unterhaltsberechtigte Kinder  
5 unterhaltsberechtigte Kinder  
6 unterhaltsberechtigte Kinder
  Fr.   38'500.-
  Fr.   57'400.-
  Fr.   68'900.-
  Fr.   80'400.-
  Fr.   91'900.-
  Fr. 103'400.-
  Fr. 114'900.-
  Fr.   55'400.-
  Fr.   66'900.-
  Fr.   78'400.-
  Fr.   89'900.-
  Fr. 101'400.-
  Fr. 112'900.-
  Fr. 124'400.-
     

 

Berechnung des anrechenbaren Einkommens  


1) Ordentlich Steuerpflichtige  

Das anrechenbare Einkommen im Sinne von Artikel 14 KVG beruht auf dem Nettojahreseinkommen gemäss der Veranlagung der letzten Steuerperiode (Code 4.91 der Veranlagungsanzeige), erhöht um:  

a) für Steuerpflichtige mit unselbstständiger Erwerbstätigkeit und pensionierte Steuerpflichtige:  

  • die Versicherungsprämien und -beiträge (Code 4.11–4.14)  
  • die privaten Schuldzinsen, soweit sie 30'000 Franken übersteigen (Code 4.21)  
  • die Unterhaltskosten für private Liegenschaften, soweit sie 15'000 Franken übersteigen (Code 4.31)  
  • ein Zwanzigstel (5%) des steuerbaren Vermögens (Code 7.91)    

b) für Steuerpflichtige mit selbstständiger Tätigkeit:  

  • die Prämien an die Kranken- und Unfallversicherung (Code 4.11)  
  • die übrigen Prämien und Beiträge (Code 4.12)  
  • den Einkauf von Beitragsjahren (2. Säule, Pensionskasse), soweit er 15'000 Franken übersteigt (Code 4.14)  
  • die privaten Schuldzinsen, soweit sie 30'000 Franken übersteigen (Code 4.21)  
  • die Unterhaltskosten für private Liegenschaften, soweit sie 15'000 Franken übersteigen (Code 4.31)  
  • ein Zwanzigstel (5%) des steuerbaren Vermögens (Code 7.91)  


Ausnahme: Keinen Anspruch auf eine Verbilligung der Krankenkassenprämien haben die Personen oder Familien, deren Bruttoeinkommen oder Bruttovermögenswerte (Code 3.91 der Steuererklärung) 150'000 Franken Einkommen oder 1 Million Franken Vermögen übersteigen.  
 

2) Quellensteuerpflichtige  

Bei quellensteuerpflichtigen Personen entspricht das anrechenbare Einkommen 80% des steuerbaren Bruttoeinkommens zuzüglich eines Zwanzigstel des steuerbaren Vermögens, entsprechend den am 1. Januar des laufenden Jahres verfügbaren Steuerdaten.
 

Wann und wo ist der Antrag einzureichen?  

Das Antragsformular Anmeldung ist vollständig auszufüllen, zu unterschreiben und mit den erforderlichen Beilagen beim Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde einzureichen. Nach erfolgter Prüfung Ihrer Anmeldung erhalten Sie von uns eine Verfügung oder Korrespondenz. Das Gesuch zur Verbilligung der Krankenkassenprämien muss bis spätestens den 31. August des laufenden Jahres beim Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde eingereicht werden. Die kantonale AHV-Ausgleichskasse tritt auf nach dieser Frist eingereichte Gesuche nicht mehr ein.

Zu beachten ist, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung am ersten Tag des Monats beginnt, in dem die Bedingungen für die Gewährung zum ersten Mal erfüllt sind, frühestens jedoch am ersten Tag des Jahrs, in dem der Antrag im Gemeindebüro eingereicht wird.  

Was ist dem Antragsformular beizulegen?  

Jedem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:  

  • für Personen ausländischer Nationalität eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung  
  • für Quellensteuerpflichtige eine Kopie des neuesten Lohnausweises für das Jahr 2011 
  • Krankenversicherungsbescheinigung/en, die ab 1. Januar 2012 gültig sind  
  • Studienbescheinigung oder Kopie des Lehrvertrags für unterhaltsberechtigte Kinder mit mehr als 16 Jahren  


Lernende und Studierende  

Im Prinzip stellen Lernende und Studierende vor dem abgeschlossenen 25. Lebensjahr keinen eigenen Antrag. Sie sind in dem von ihren Eltern eingereichten Gesuch zu erwähnen.    
 

Auskunftspflicht

Die Kantonale AHV-Ausgleichskasse muss vom Gesuchssteller oder seinem gesetzlichen Vertreter über jede erhebliche Änderung seiner persönlichen Lage informiert werden.

Änderung Zivilstand:

Änderungen des Zivilstandes die nach dem 1. Januar eines Jahres eintreten, werden ab dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres, unter Berücksichtigung der neuen Steuerveranlagung der nächsten Steuerperiode, berücksichtigt.

Änderung der Einkommens-Vermögenssituation:

Änderungen der Einkommens-Vermögenssituation die im Verlaufe des Jahres eintreten werden nicht sofort berücksichtigt. Einzig die Steuerveranlagung die am 1. Januar vorlag ist massgebend.
 

Formular  

Achtung, das unten stehende Formular kann nicht per E-Mail, sondern ausschliesslich auf dem Postweg zurückgesandt werden.

Download

Zusätzliche Auskünfte  

- Personen, deren Wohnsitz sich im Kanton Freiburg befindet, können sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg in Givisiez erkundigen - T  026 305.4501.  

- Einwohner/innen der Stadt Freiburg steht das Büro Nr. 120 für Zusatzleistungen an der Rue de l’Hôpital 2 zur Verfügung - T  026 351.7634 - > Kontakt 

Sich zu erkundigen kostet nicht, ganz im Gegenteil, absolute Diskretion wird Ihnen gewährleistet.