Gesetzesgrundlagen

Für ihre Weiterentwicklung und im Rahmen ihres Natur- und Landschaftsprogramms stützt sich die Stadt auf die kommunalen Rechtsgrundlagen wie den Ortsplan (OP), Richtlinien, Reglemente usw. Sie koordiniert ihre Bemühungen mit den Rechtsgrundlagen der höheren Ebenen. Der OP enthält unter anderem einen Abschnitt zum Thema «Landschaft», der z. B. eine Liste verbotener Pflanzenarten, Informationen über Dachbegrünungen oder Indizes für natürliche Grünflächen enthält. Parallel dazu geben Reglemente einen Rahmen für den Betrieb von Terrassen, Leuchtreklamen usw. vor.

Ortsplan, Abschnitt «Landschaft»

Im Ortsplan (OP) sind bereits einige Massnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft enthalten:

  • Liste verbotener Arten
  • Grüner Index
  • Grundlagen zur Dachbegrünung sowie zu thermischer und/oder photovoltaischer Solaranlagen für Dächer über 20 m2
  • Bestimmungen zur Bodendurchlässigkeit von Parkplätzen
  • Pflanzung von Bäumen auf bebauten Flächen von 300-500 m2 (GBR, Art. 281)
  • Verstärkung der Aufforstung (GBR, Kapitel 37)
  • Schaffung eines Wildtierkorridors, mit dem Ziel, Lebensräume und ökologische Korridore von angemessener Grösse und Qualität für die Erhaltung und Entwicklung der lokalen Flora und Fauna zu erhalten und einzurichten.

 

Verordnungen und Richtlinien

Der OP wird durch Verordnungen und Richtlinien ergänzt. Einige haben Auswirkungen auf Natur und Landschaft, wie z. B. die Richtlinie betreffend Terrassen von öffentlichen Gaststätten.

Grünflächen-Index und Bodenbeläge

In städtischen Gebieten bedroht die Versiegelung von Böden sowohl die biologische Vielfalt als auch den menschlichen Komfort. Ausserdem fördert sie das Abfliessen von Regenwasser, was das Risiko von Überschwemmungen erhöht und zur Überlastung des öffentlichen Abwassersystems führt. Um diese Auswirkungen zu begrenzen, legt die Stadt Freiburg über ihr kommunales Baureglement einen Index für natürliche Grünflächen fest, der ein Mindestmass an Bodendurchlässigkeit gewährleistet.