Content

Parkbewilligung

Die Stadt Freiburg stellt für Bewohner/innen und Gewerbetreibende der Stadt unter gewissen Bedingungen Parkvignetten zur Verfügung. Sie stellt ebenfalls Bewilligungen für verlängertes Parkieren aus, zum Beispiel für den Betrieb einer Baustelle oder einen Pannendienst.  

Bewilligung für verlängertes Parkieren (Vignette):  

  • Bewohner/innen  
  • Gewerbetreibende  
  • Pläne der Parkzonen mit Vignetten    


Bewilligung für verlängertes Parkieren:  

  • Nutzfahrzeuge (Kat. B) oder leichte Motorwagen  
  • Handelsvertreter  
  • Hotels  
  • Besucher  

Andere Parkbewilligungen    

Benützungsbedingungen  

Parkbewilligungen für Personen mit beschränkter Mobilität (Formular mit Arztzeugnis an das OCN senden)  

allPark-System

 

Bewilligung für verlängertes Parkieren (Vignette)

Die Bewilligungen für verlängertes Parkieren werden durch das Reglement über das verlängerte Parkieren in Zonen mit beschränkter Parkierzeit vom 25. September 1989 geregelt.  

Personen, die im Sinne von Artikel 23 ZGB in den gemäss Artikel 1 festgelegten Sektoren wohnhaft sind oder ihr Fahrzeug in der Stadt Freiburg immatrikuliert haben, können die Bewilligung erhalten, ihr leichtes Motorfahrzeug über die beschränkte Zeit hinaus in den dafür abgegrenzten Zonen zu parkieren. Das Gleiche gilt für die in den erwähnten Sektoren gelegenen Geschäftsbetriebe, wenn die von ihnen verwendeten Motorwagen auf ihren Namen eingelöst sind. Bewohner/innen, die in ihrem Gebäude über Parkplätze verfügen, erhalten keine Vignette.  

Personen, die eine Bewilligung (für 1 Kalenderjahr) erhalten möchten, können mittels des unten zur Verfügung stehenden Formulars ein schriftliches Gesuch an die Ortspolizei, Parkkontrolle, richten.  

Die Bewilligung berechtigt, das Fahrzeug in den auf der Vignette bezeichneten (siehe Pläne unten) und entsprechend signalisierten Zonen für längere Zeit abzustellen, gibt aber keinen Anspruch auf einen Parkplatz. Diese Bewilligungen erlauben das Parkieren des Fahrzeugs in blauen Zonen und auf den mit Parkuhren versehenen Parkplätzen über die beschränkte Zeit hinaus, wenn die erlaubte Höchstparkdauer 2 Stunden oder mehr beträgt.  

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass der Inhaber einer Bewilligung stets in der Lage sein muss, sein Fahrzeug kurzfristig zu entfernen, insbesondere bei Schneeräumungsarbeiten und Veranstaltungen, anderenfalls das Fahrzeug auf Kosten des Halters abgeschleppt oder in die Verwahrstelle gebracht wird.  

Die Vignette ist gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen.  

Tarife : CHF 396.- pro Kalenderjahr                         Zweitausfertigung: CHF 15.-

Download

allPark-System

Das allPark-System ermöglicht ein bequemes und sicheres Parkieren. Das allPark-Gerät ersetzt den traditionellen Parkschein und besitzt zahlreiche Vorzüge für Städte wie für Benützer. Für weitere Auskünfte: Informationsbroschüre und Website

 

Bewilligungen für verlängertes Parkieren

In besonderen Fällen, insbesondere für Hotelgäste, beruflich genutzte Privatfahrzeuge oder Aussteller auf Messen und Märkten, kann eine Bewilligung auf Widerruf erteilt werden.

Nutzfahrzeuge (Kat. B) oder leichte Motorwagen: Erteilung einer Bewilligung für verlängertes Parkieren, zum Beispiel für den Betrieb einer Baustelle oder einen Pannendienst (Vorlage des Fahrzeugausweises obligatorisch).

Benützungsbedingungen unten

Handelsvertreter: Erteilung einer Bewilligung auf Vorlage des Ausweises für Handelsvertreter (SSVC)

Tarife
 5 Tage CHF 50.- (Karte vom Inhaber zu entwerten)
 5 Vormittage CHF 30.- (Karte vom Inhaber zu entwerten)
 5 Nachmittage CHF 30.- (Karte vom Inhaber zu entwerten)
 1 Tag CHF 12.- 
 ½ Tag CHF  7.- 

 

Diese Bewilligungen erlauben das Parkieren des Fahrzeugs in blauen Zonen und auf den mit Parkuhren versehenen Parkplätzen über die beschränkte Zeit hinaus.  

Bewilligungen für verlängertes Parkieren können auch für Hotelgäste erteilt werden.   Benützungsbedingungen unten

Bewilligungen Hotels / 24 Std. (50 Stück)  
Diese Bewilligung erlaubt das Parkieren des Fahrzeugs für eine Dauer von 24 Stunden von dem Zeitpunkt ihrer Entwertung an in blauen Zonen und auf den mit Parkuhren versehenen Parkplätzen.  
Tarif: CHF 10.- / Stück (Karte im Hotel zu entwerten)    

Besuchervignette  
Sie erhalten Besuch von Angehörigen oder Bekannten, können ihnen jedoch keinen Parkplatz zur Verfügung stellen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, eine «Besuchervignette» zu erwerben, damit Ihre Gäste parkieren können, ohne eine Busse befürchten zu müssen.  
Tarif: CHF 10.-  

Benützungsbedingungen unten  

All diese Bewilligungen können am Parkkontrollschalter der Ortspolizei gegen Barzahlung (keine Rückerstattung) bezogen werden.

 

 

Weitere Parkbewilligungen

Weitere Parkbewilligungen können bei der Ortspolizei beantragt werden (zum Beispiel: Markt, Arzt, Schornsteinfeger, Presse). Entsprechende schriftliche Gesuche sind an die Parkkontrolle der Ortspolizei zu richten.

 

 

Benützungsbedingungen

Die Bewilligung erlaubt dem Inhaber das Parkieren für eine unbeschränkte Dauer in dem auf der Vorderseite angegebenen Sektor, das heisst:  

  • auf Parkplätzen mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten, wenn die erlaubte Höchstparkdauer 2 Stunden oder mehr beträgt  
  • auf Parkflächen mit beschränkter Dauer (mit Parkscheibe)  
  • in blauen Zonen  

Die Bewilligung ist auf Fahrerseite und von aussen gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen. Anderenfalls wird eine Busse wegen Verstosses gegen die Bestimmungen über das Parkieren von Fahrzeugen ausgestellt.  

Die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf einen Parkplatz.  

Die Bewilligung befreit ihren Inhaber nicht von der Verpflichtung, vorübergehende Parkierungsbeschränkungen zu beachten. Der Inhaber einer Bewilligung muss stets in der Lage sein, sein Fahrzeug kurzfristig zu entfernen, insbesondere bei Arbeiten oder Veranstaltungen. Anderenfalls wird das Fahrzeug auf Kosten des Halters abgeschleppt oder in die Verwahrstelle gebracht. Besondere Polizeimassnahmen sind zu beachten.  

Veränderungen und/oder Korrekturen der Bewilligung sind nicht erlaubt.  

Sind die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt oder liegt Missbrauch vor, wird die Bewilligung unabhängig von Strafmassnahmen entzogen.