Reglement über den Gemeindefriedhof
Der Generalrat der Stadt Freiburg
gestützt auf:
- das Gesundheitsgesezt vom 16. November 1999 (GesG; SGF 821.0.1);
- den Beschluss vom 5. Dezember 2000 über die Bestattungen (SGF 821.5.11);
- das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG; SGF 140.1) und sein Ausführungsreglement vom 28. Dezember 1981 (ARGG; SGF 140.11);
- die Botschaft Nr. 42 des Gemeinderats vom 9. Juli 2024;
- den Bericht der Spezialkommission;
- den Bericht der Finanzkommission,
nimmt die folgenden Bestimmungen an:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement (RGF) regelt die polizeilichen Belange des Friedhofs St. Leonhard, dem offiziellen Ort für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen der Gemeinde Freiburg.
Art. 2 Ausführung
1 Der Gemeinderat ist für die Ausführung dieses Reglements und für den Erlass der Ausführungsbestimmungen zuständig.
2 Er kann die Entscheidkompetenz an die ihm untergeordneten Dienststellen delegieren.
Art. 3 Formalitäten und Pflichten
1 Die Berechtigten sind verpflichtet, sich an die Bedingungen der Formulare, der Begründungsakten und Unterhaltsrichtlinien zu halten, namentlich in Bezug auf die Bezahlung der Gebühren.
2 Nur die Berechtigten sind befugt, die Art der Grabstätte (Art. 7 bis 9 RGF) zu bestimmen. Dabei stützen sie sich auf den Wunsch der verstorbenen Person. Es kann eine Bescheinigung über den Bestimmungsort des Leichnams bzw. der Asche verlangt werden.
Art. 4 Polizei
1 Der Friedhof ist öffentlich zugänglich.
2 Die Öffnungszeiten werden vom Gemeinderat auf Vorschlag der für den Friedhof zuständigen Dienststelle festgelegt.
3 Auf dem Friedhofgelände sind Ordnung, Anstand und Ruhe zu halten. Haustiere sind an der Leine zu führen.
4 Es ist untersagt, Gräber und Grabmale, Blumen und Zierpflanzen zu beschädigen.
5 Der Zugang zum Friedhof mit Fahrzeugen ebenso wie mit Zweirädern, Rollern, Tretrollern und anderen ähnlichen Fortbewegungsmitteln, abgesehen von motorisierten Rollstühlen, ist untersagt. Der Zugang der für das gute Funktionieren des Friedhofs notwendigen Fahrzeuge, wie Leichenwagen, Bestattungsdienste, Gemeindedienste oder Gärtnerunternehmen, bleibt vorbehalten.
2. Kapitel: Friedhofsverwaltung
1. Abschnitt: Allgemeine Organisation
Art. 5 Bestattung von Verstorbenen
Die Gemeinde kümmert sich um die Bestattung der Verstorbenen:
a) die ihren gesetzlichen Wohnsitz vor ihrem Tod in der Gemeinde hatten;
b) mit Wohnsitz in der Gemeinde, die ausserhalb des Gemeindegebiets gestorben sind, wenn die Gesundheitsbehörde des Sterbeorts den Transport erlaubt;
c) ohne Wohnsitz in der Gemeinde mit einer Sonderbewilligung der für den Friedhof zuständigen Dienststelle, abhängig von den verfügbaren Plätzen.
Art. 6 Bestattung von Haustieren
Die Asche von Haustieren kann gemäss den im Ausführungsreglement festgelegten Bedingungen in einer Urne bestattet werden.
Art. 7 Reihengräber
1 Alle Verstorbenen im Alter von über zehn Jahren werden in Reihengräbern bestattet (höchstens ein Sarg).
2 Kinder bis zehn Jahre werden in einer für Kindergräber reservierten Abteilung bestattet.
3 Urnenreihengräber mit höchstens zwei Urnen sind ebenfalls zugelassen.
4 Reihengräbern kann eine Urne hinzugefügt werden.
5 Die Einzelheiten werden im Ausführungsreglement festgelegt.
Art. 8 Urnenthemengrab Garten der Erinnerung
Im Garten der Erinnerung kann die Asche von Verstorbenen anonym ohne Urne oder anderem Behälter beigesetzt werden. Die Einzelheiten werden im Ausführungsreglement festgelegt.
Art. 9 Urnenthemengrab Park der Erinnerungen
Im Park der Erinnerungen kann die Asche von Verstorbenen ohne Urne oder anderem Behälter beigesetzt werden. Hier wird gemäss der im Ausführungsreglement festgelegten Form eine Beschriftung mit dem Namen der verstorbenen Person angebracht.
Art. 10 Andere Bestattungsformen
Der Gemeinderat kann im Ausführungsreglement weitere Bestattungsformen (Kolumbarium usw.) einführen.
Art. 11 Grabregister
1 Die für den Friedhof zuständige Dienststelle führt ein Register mit:
- den Namen und Vornamen der bestatteten Personen,
- dem Geburts- und Todesjahr,
- dem Bestattungsdatum,
- dem letzten Wohnort,
- der Art der Grabstätte und ihrer zeitlichen Gültigkeit,
- der Adresse der berechtigten Person,
- den erhobenen Gebühren,
- der Anzahl Haustierurnen, die sich am Ort befinden.
2 Einsichtsrecht: Namen, Vornamen, Geburts-, Todes- und Bestattungsjahr.
3 Die Angaben zu den im Garten der Erinnerung bestatteten Verstorbenen können mit Einverständnis der Erbinnen und Erben eingesehen werden.
2. Abschnitt: Konzessionsgrab
Art. 12 Typologie der Konzessionsgräber
1 Die für den Friedhof zuständige Dienststelle kann Konzessionen für folgende Grabarten erteilen:
a) Einzelgrab (höchstens ein Sarg),
b) Doppelgrab (höchstens zwei Särge),
c) Spezialgrab (höchstens vier Särge),
d) Urnengrab (höchstens vier Urnen),
e) Doppelurnengrab (höchstens acht Urnen),
f) Konzessionsgrab für Kinder bis zehn Jahre (höchstens ein Sarg).
2 Grosse Konzessionsgräber für mehr als acht Särge können namentlich Religionsgemeinschaften gewährt werden.
3 Konzessionsgräber haben Platz für bis zu zwei Urnen pro bestatteten oder in der Begründungsakte erlaubten Sarg. Die Zuteilung der Konzessionsgräber wird im Ausführungsreglement geregelt.
Art. 13 Dauer
1 Die Mindestdauer einer Konzession beträgt 30 Jahre.
2 Die gesetzliche Grabruhe von 20 Jahren, die für die letzte beigesetzte verstorbene Person sicherzustellen ist, kann eine Verlängerung der Konzession zur Folge haben.
Art. 14 Verlängerung
1 Mit Auslaufen der Grabkonzession kann die für den Friedhof zuständige Dienststelle auf Antrag die Verlängerung der Konzession bewilligen.
2 Die Verlängerung der Konzession wird jeweils für mindestens fünf und höchstens 30 Jahre erteilt.
3 Die Gesamtdauer der Konzession eines Grabs darf 80 Jahre nicht überschreiten. Die Berechtigten des Konzessionsgrabs werden vor Auslaufen der Konzession von der für den Friedhof zuständigen Dienststelle informiert.
Art. 15 Erneuerung
1 Nach der Höchstdauer von 80 Jahren kann eine neue Konzession beantragt werden.
2 Im Fall der Erneuerung der Konzession bleibt die Unterhaltspflicht für das Konzessionsgrab bei den Berechtigten.
3. Abschnitt: Erdbestattung und Exhumierung
Art. 16 Leichenwagen
Die Organisation des Leichenwagens obliegt dem Bestattungsunternehmen, das sich an die Weisungen der für den Friedhof zuständigen Dienststelle hält.
Art. 17 Erdbestattung
1 Die Erdbestattung eines Leichnams findet zwischen 48 und 72 Stunden nach dem Tod statt, ausser in Ausnahmefällen.
2 Sie kann jeden Tag stattfinden, ausser an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen. Die Zeiten werden im Ausführungsreglement festgelegt.
3 Die Einzelheiten der Erdbestattung werden im Ausführungsreglement festgelegt.
Art. 18 Dauer der Erdbestattung
1 Bei Erdbestattungen ruhen die Särge mindestens 20 Jahre, was der gesetzlichen Grabruhe entspricht.
2 Die Beisetzung einer Urne in einem bestehenden Grab verlängert die Grabruhe nicht.
3 Vor Ablauf der Benützungsdauer einer Grabstätte informiert die für den Friedhof zuständige Dienststelle die Berechtigten. Bei Bedarf nimmt sie eine Veröffentlichung im Amtsblatt vor.
4 Bei Ablauf der Benützungsdauer einer Grabstätte kann die für den Friedhof zuständige Dienststelle die Aufhebung der Gräber beschliessen und über die Grabmale verfügen, die von der Familie nicht abgeholt wurden.
Art. 19 Exhumierung
1 Vor Ablauf der gesetzlichen Grabruhe ist die Exhumierung des Leichnams der verstorbenen Person nur in den von der kantonalen Gesetzgebung vorgesehenen Fällen möglich.
2 Nach Ablauf der gesetzlichen Grabruhe obliegt es den Berechtigten, über den Leichnam der verstorbenen Person zu verfügen.
3 Die Entscheide der Gerichtsbehörden sind vorbehalten.
4. Abschnitt: Gestaltung der Grabstätten
Art. 20 Masse, Form und Material
1 Die Bestattung erfolgt in einer Mindesttiefe von 175 cm.
2 Die Masse der Grabgestaltungsflächen werden wie die Masse der Grabmale, ihre Form und Materialien im Ausführungsreglement geregelt.
Art. 21 Vorgängige Bewilligung
1 Jede Errichtung eines Grabmals, einer Grabplatte, eines Grabsteins oder sonstiger grösserer Grabdekoration bedarf vor der Errichtung auf der Grabstätte der Genehmigung durch die für den Friedhof zuständige Dienststelle.
2 Die Anträge für diese Bewilligung müssen mit den amtlichen Formularen erfolgen, begleitet vom Projekt für das Grabmal, die Grabplatte oder andere grössere Grabdekorationen.
Art. 22 Definitive Gestaltung
Die definitive Gestaltung der Grabstätten kann frühestens ausgeführt werden:
a) drei Monate nach der Beisetzung einer Urne in einem Urnengrab, in einem konzessionierten Urnengrab oder in einem konzessionierten Doppelurnengrab;
b) sechs Monate nach der Erdbestattung in einem Konzessionsgrab mit Reihenfundament;
c) zehn Monate nach allen anderen Erdbestattungen.
Art. 23 Errichtung, Verschiebung und Änderung des Grabmals
1 Grabmale werden an der Kopfseite aufgestellt.
2 Das Errichten einer grösseren Grabdekoration ist der für den Friedhof zuständigen Dienststelle zu melden. An Samstagen, Vortagen von Feiertagen, bei schlechtem Wetter und auf gefrorenem Boden ist das Errichten grösserer Grabdekorationen nicht zugelassen.
3 Die Verschiebung von Grabmalen von einer Abteilung in eine andere ist zugelassen, sofern sie diesem Reglement entspricht.
4 Jede Errichtung, Verschiebung, Anbringung oder Änderung unterliegt einem erneuten Errichtungsantrag und Genehmigung des Projekts gemäss Artikel 21 dieses Reglements.
5 Die Kosten für die Instandsetzung des Pflanzenschmucks eines Grabs infolge des Entfernens und erneuten Errichtens von grösseren Dekorationen gehen zulasten der Berechtigten.
5. Abschnitt: Friedhofpflege
Art. 24 Pflege der Grünflächen
Die Gestaltung, die Pflege und der Unterhalt des Friedhofs erhalten und fördern die Biodiversität.
Art. 25 Grabpflege
1 Die Pflege und der Schmuck der Gräber obliegt den Berechtigten. Die Einzelheiten werden im Ausführungsreglement festgelegt.
2 Diese Aufgabe kann gemäss Grabschmucktarifen der für den Friedhof zuständigen Dienststelle anvertraut werden.
3 Wird ein Grab während mehr als einem Jahr nicht gepflegt, werden die Berechtigten aufgefordert, es innerhalb von zwei Monaten instand zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist führt das Unterhaltspersonal des Friedhofs die Instandsetzung des Grabs auf Kosten der Berechtigten durch.
Art. 26 Pflanzungen
1 Bäume und Sträucher dürfen nur mit Genehmigung der für den Friedhof zuständigen Dienststelle gepflanzt werden.
2 Jede Pflanze, die der ausgestellten Genehmigung nicht oder nicht mehr entspricht, ist innerhalb der von der für den Friedhof zuständigen Dienststelle gewährten Frist zu entfernen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Arbeiten von der für den Friedhof zuständigen Dienststelle ausgeführt, die nach Belieben mit den Pflanzen verfährt.
Art. 27 Pflege der Grabmale
1 Beschädigte oder einsturzgefährdete Grabmale müssen von den Berechtigten innerhalb von 30 Tagen nach dem von der für den Friedhof zuständigen Dienststelle erhaltenen Warnhinweis repariert oder entfernt werden.
2 Wird diese Arbeit nicht innerhalb der gesetzten Frist ausgeführt, sichert die genannte Dienststelle das Grabmal auf Kosten der Berechtigten.
Art. 28 Pflege zulasten der Gemeinde
1 Die Pflege der Beisetzungsbereiche, mit Ausnahme der Grabschmuckflächen, obliegt der für den Friedhof zuständigen Dienststelle.
2 Die Pflege des Gartens der Erinnerung und des Parks der Erinnerungen wird ebenso wie ihre Umgebung einzig von der für den Friedhof zuständigen Dienststelle sichergestellt. Angehörige können am dafür vorgesehenen Ort vorübergehend Pflanzen, Blumen und Kerzen deponieren. Die für den Friedhof zuständige Dienststelle sortiert und entfernt die Abfälle ebenso wie alle zerbrochenen oder beschädigten Gegenstände. Pflanzen und Gegenstände, die sich ausserhalb des vorgesehenen Bereichs befinden, werden in jedem Fall entfernt.
3 Die durch das kantonale Amt für Kulturgüter geschützten Gräber, deren Konzessionen nicht erneuert wurden, werden von der für den Friedhof zuständigen Dienststelle gepflegt.
3. Kapitel: Gebühren
Art. 29 Im Allgemeinen
Der Gemeinderat legt die Höhe der Gebühren innerhalb der in diesem Reglement festgelegten Grenzen fest.
Art. 30 Eintrittsgebühr
a) für Personen
1 Eine Eintrittsgebühr wird für diejenigen Personen erhoben, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde haben.
2 Der Mindestbetrag für die Eintrittsgebühr wird bei CHF 300 festgelegt. Sie darf CHF 4000 nicht überschreiten.
3 Die Höhe der Gebühr wird in den in Absatz 2 vorgesehenen Grenzen beschlossen, unter Berücksichtigung des Alters der verstorbenen Person und der Art der Bestattung.
4 Keine Eintrittsgebühr wird erhoben:
a) für Verstorbene, die vor ihrem Ableben in der Gemeinde wohnhaft waren,
b) für in der Gemeinde verstorbene Bedürftige.
5 Für nicht in der Gemeinde wohnhafte Personen wird die Eintrittsgebühr um 50 Prozent gesenkt, wenn:
a) die verstorbene Person in den letzten 12 Jahren vor dem Ableben mindestens 10 Jahre (ohne Unterbruch) in Freiburg wohnhaft war;
b) die verstorbene Person in einem Konzessionsgrab beigesetzt wird, in dem ihre Ehegattin bzw. ihr Ehegatte, ihr eingetragener Partner bzw. ihre eingetragene Partnerin oder eine direkte Vorfahrin oder ein direkter Vorfahre ruht.
Art. 31
b) für Haustiere
Die Eintrittsgebühr für die Bestattung der Asche eines Haustiers ist auf CHF 300 festgesetzt.
Art. 32 Gebühren für Konzessionsgräber
1 Für Konzessionsgräber werden folgende Gebühren erhoben:
a) für ein neues Grab zwischen CHF 40 bis CHF 9000,
b) für die Verlängerung der Konzession zwischen CHF 900 und CHF 20’000.
2 Die Höhe der in Absatz 1 vorgesehenen Gebühren wird unter Berücksichtigung der Art der Bestattung, der Anzahl Särge bzw. Urnen sowie der Dauer festgesetzt.
Art. 33 Errichten von Grabmalen und Beschriftung
Zusätzlich zu den in den Artikeln 28 bis 30 vorgesehenen Gebühren wird eine Gebühr von CHF 100 bis CHF 500 erhoben für:
a) das Errichten von Grabmalen,
b) die Beschriftung mit dem Namen der verstorbenen Person abhängig von der Art der Bestattung.
Art. 34 Exhumierungen und wiederbeisetzung
Für Exhumierungen und Wiederbeisetzungen wird eine Gebühr zwischen CHF 200 und CHF 5000 erhoben.
Art. 35 Verzugszins
Für jede Gebühr, die nicht fristgemäss bezahlt wird, ist ab Fälligkeit ein Verzugszins zum Zinssatz der Einkommens- und Vermögensteuer natürlicher Personen geschuldet.
4. Kapitel: Strafbestimmungen und Rechtsmittel
Art. 36 Strafbestimmungen
1 Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 4, 21, 23, 24, 25 und 26 dieses Reglements ziehen eine Geldbusse von bis zu CHF 1000 nach sich, die vom Gemeinderat verhängt wird.1
2 Der Gemeinderat verhängt die Geldbussen in Form eines Strafbefehls. Im Übrigen wird das Verfahren durch die Artikel 86 folgende GG geregelt.
Art. 37 Rechtsmittel
1 Jede in Anwendung dieses Reglements von einer dem Gemeinderat unterstehenden Dienststelle getroffene Verfügung kann innert 30 Tagen ab Mitteilung beim Gemeinderat angefochten werden.
2 Gegen jede Verfügung des Gemeinderats kann innert 30 Tagen nach Mitteilung bei der Oberamtsperson der Saane Beschwerde erhoben werden.
5. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 38 Übergangsbestimmungen
a) Konzessionen
1 Konzessionen, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements gewährt wurden, bleiben bis zu ihrem Auslaufen gültig.
2 Bestehende Konzessionen, deren Dauer im Begründungsakt nicht bestimmt wurde, erlöschen 80 Jahre nach ihrer Erteilung.
3 Die in Absatz 1 und 2 erwähnten Konzessionen werden nicht erneuert, können aber Gegenstand einer neuen Konzession gemäss den Regeln dieses Reglements werden. In diesem Fall gelten die bisherigen Masse weiterhin.
Art. 39
b) Grabrechtsregelung der israelitischen Gemeinschaft
Die Grabrechtsregelung für die israelitische Gemeinschaft, die am 5. Januar 1960 genehmigt wurde, wird innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der in diesem Reglement festgelegten Regelung für Konzessionsgräber angepasst.
Art. 40 Aufhebung und Inkrafttreten
1 Das kommunale Bestattungs- und Friedhofreglement vom 5. April 1904 wird aufgehoben.
2 Der Gemeinderat legt das Datum für das Inkrafttreten dieses Reglements unter Vorbehalt von Artikel 148 Abs. 3 GG fest.2
Art. 41 Referendum
Dieses Reglement untersteht gemäss Artikel 52 GG dem Referendum.
1 Vgl., geändert gemäss Genehmigungsentscheid der Direktion für Gesundheit und Soziales vom 12. Juni 2025.
2 In seinem Entscheid vom 01.07.2025 (Nr. 22) legte der Gemeinderat das Datum des Inkrafttretens auf den 1. Januar 2026 fest.