310.11

Ausführungsreglement über die Taxistandplätze

vom 14. Oktober 2025, in Kraft seit 01.12.2025

Der Gemeinderat der Stadt Freiburg

gestützt auf:

  • das Mobilitätsgesetz vom 5. November 2021 (MobG; SGF 780.1) und sein Ausführungsreglement vom 20. Dezember 2022 (MobG; SGF 780.11);
  • das Reglement vom 28. Januar 1991 über das Abstellen der Fahrzeuge auf öffentlichen Strassen (310.1), 

erlässt folgende Bestimmungen:

Art. 1 Gegenstand

Dieses Ausführungsreglement legt die Bedingungen und Modalitäten für die Vergabe der Taxiplatzbewilligungen im Gemeindegebiet fest.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Ausführungsreglement gilt für die Taxibetreiberinnen und Taxibetreiber in Form einer natürlichen oder juristischen Person und für die für sie arbeitenden Taxifahrerinnen und Taxifahrer.

Art. 3 Grundsätze

1 Die Bewilligungen für Taxistandplätze sind in Anzahl und Dauer begrenzt.

2 Die Höchstzahl der zu erteilenden Bewilligungen darf die Gesamtzahl der verfügbaren Taxistandplätze um nicht mehr als die Hälfte übersteigen.

Art. 4 Lage

1 Der Gemeinderat legt die Zahl und die Lage der Taxistandplätze fest.

2 Es gibt zwei verschiedene Arten von Taxistandplätzen:

  1. die Standplätze in Bahnhofnähe (Bahnhof);

  2. die Standplätze an anderen Orten im Gemeindegebiet (Stadt).

Art. 5 Standplatzberechtigte

1 Die Bewilligung wird der Taxibetreiberin oder dem Taxibetreiber für ein bestimmtes Fahrzeug erteilt.

2 Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar.

Art. 6 Standplatzrecht

1 Die mit «Taxi» markierten Taxistandplätze dürfen nur mit Fahrzeugen genutzt werden, die über eine Taxiplatzbewilligung der Gemeinde (Art. 195 MobG) verfügen.

2 Taxis ohne Taxiplatzbewilligung dürfen unter Beachtung der ordentlichen Strassenverkehrsregeln auf öffentlichem Grund parkieren.

Art. 7 Anzahl Bewilligungen

1 Die Dienststelle für Ortspolizei und Mobilität (die Dienststelle) legt die Zahl der Bewilligungen fest, die in den Grenzen von Artikel 3 Absatz 2 gewährt werden können.

2 Sie überprüft diese Zahl regelmässig, namentlich abhängig vom Bedarf, von den Anforderungen des Verkehrs und vom im öffentlichen Raum verfügbaren Platz.

3 Für die Taxistände am Bahnhof wird nur eine Bewilligung pro Taxibetreiberin oder pro Taxibetreiber ausgestellt.

Art. 8 Bewilligungsgesuch

1 Taxibetreiberinnen und Taxibetreiber, die eine Bewilligung für einen Taxistandplatz erhalten oder erneuern möchten, stellen ein schriftliches Gesuch an die Ortspolizei.

2 Ihrem Gesuch legen sie bei:

  1. einen Lebenslauf (natürliche Person), gegebenenfalls den Lebenslauf der oder des Unternehmensverantwortlichen (juristische Person);

  2. eine Kopie des Fahrzeugausweises;

  3. ein Arbeitsprogramm;

  4. eine Liste der allfälligen Fahrerinnen und Fahrer;

  5. der oder die Taxiausweise (Art. 193 MobG);

  6. die Taxifahrzeugbewilligung/en (Art. 194 MobG);

  7. wenn vorhanden die Vermittlungsbewilligung für Fahrten (Art. 197 MobG).

3 Die Dienststelle kann von der Taxibetreiberin oder vom Taxibetreiber eine Begründung für das Gesuch sowie weitere Dokumente verlangen.

Art. 9 Bedingungen für die Vergabe

1 Die Bewilligung wird vorrangig für Fahrzeuge erteilt, die kein CO2 ausstossen. Ab 1. Januar 2030 haben nur Fahrzeuge, die kein CO2 ausstossen, Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung.

2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Taxibetreiberin oder der Taxibetreiber:

  1.  die nach Artikel 8 Absatz 2 und Absatz 3 verlangten Dokumente und Informationen vorlegt;

  2.  nachweist, dass sie oder er qualitativ einwandfreie Dienstleistungen erbringen kann, namentlich durch eine gute Organisation des Dienstes und eine regelmässige Nutzung der Bewilligung.

3 Neue Bewilligungen können nur bis zur in Artikel 7 festgelegten Zahl vergeben werden.

4 Die Bewilligungen werden mit einem Verfahren erteilt, mit dem eine nichtdiskriminierende und transparente Vergabe sichergestellt werden kann.

Art. 10 Dauer und Erneuerung

1 Die Taxiplatzbewilligung wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren gewährt.

2 Nach Ablauf der Bewilligung wird diese nicht automatisch erneuert. Sie erfolgt einzig infolge eines erneuten Gesuchs, das mindestens 3 Monate vor Ablauf der Bewilligung der Gemeinde gemäss den Modalitäten in Artikel 8 einzureichen ist.

Art. 11 Warteliste

1 Ist die Höchstzahl der verfügbaren Bewilligungen erreicht, informiert die Dienststelle die Taxibetreiberin oder den Taxibetreiber darüber und trägt sie oder ihn auf die Warteliste ein.

2 Werden Bewilligungen verfügbar, informiert die Dienststelle die erste Person auf der Liste und lädt sie ein, innerhalb von 30 Tagen ein Gesuch nach Artikel 8 einzureichen.

Art. 12 Modalitäten der Warteliste

1 Auf der Warteliste stehen der Name der Taxibetreiberin oder des Taxibetreibers, die Position auf der Liste, die Kontrollschildnummer des Fahrzeugs sowie das Eingangsdatum des Bewilligungsgesuchs.

2 Nach Erhalt einer Taxiplatzbewilligung wird die Taxibetreiberin oder der Taxibetreiber von der Warteliste gestrichen.

Art. 13 Gebühren

1 Für die Vergabe einer Bewilligung wird eine Gebühr von 50 Franken erhoben.

2 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber bezahlt eine Jahresgebühr. Diese wird wie folgt festgelegt:

  1. für Fahrzeuge, die kein CO2 ausstossen: CHF 400 für Taxistände am Bahnhof und CHF 300 für Taxistände in der Stadt;

  2. für die übrigen Fahrzeuge: CHF 800 für Taxistände am Bahnhof und CHF 600 für Taxistände in der Stadt.

Art. 14 Anwendung

Die Dienststelle für Ortspolizei und Mobilität ist mit dem Vollzug dieses Reglements beauftragt.

Art. 15 Übergangsbestimmung

Die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements erteilten Taxiplatzbewilligungen bleiben bis zum Ablauf des Taxisausweises und für höchstens fünf Jahre gültig, sofern die Taxibetreiberin oder der Taxibetreiber ein Gesuch einreicht und die nach Artikel 8 verlangten Dokumente und Informationen bereitstellt.

Art. 16 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1.12.2025 in Kraft.