Reglement über die Erhebung einer Steuer auf Geschicklichkeitsspielen und Verteilautomaten
Der Generalrat der Stadt Freiburg
Gestützt auf:
das Gesetz vom 10. Mai 1963 über die Gemeindesteuern (GStG; SGF 632.1);
das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG; SGF 140.1) und sein Ausführungsreglement vom 28. Dezember 1981 (ARGG; SGF 140.11);
die Botschaft Nr. 61 des Gemeinderats vom 15. Dezember 2025;
den Bericht der Finanzkommission,
erlässt folgende Bestimmungen:
Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Reglement legt die Grundsätze für die Erhebung einer Steuer auf Geschicklichkeitsspielen und Verteilautomaten fest.
2 Die Gebühren und Abgaben, die infolge eines gewährten Patents oder infolge der Nutzung des öffentlichen Grunds anfallen, bleiben vorbehalten.
Art. 2 Gebührenpflicht
Dieses Reglement gilt für alle an öffentlich zugänglichen Orten im Gemeindegebiet kommerziell genutzten Geschicklichkeitsspiel-, Dienstleistungs- und Verteilautomaten.
2. Kapitel: Erhebung
Art. 3 Grundsätze
1 Die Steuer wird pro Jahr und Apparat erhoben.
2 Sie wird zeitanteilig berechnet. Ein angebrochener Monat gilt als ganzer Monat.
Art. 4 Betrag
1 Pro Apparat wird folgende Gebühr erhoben:
Geschicklichkeitsspiele | 100 Franken |
Selbstbedienungsanlagen wie Solarien, Saunas, Video- und Musikautomaten | 200 Franken |
Verteilautomaten für Waren wie Getränke, Lebensmittel, Zigaretten, Fotos und Treibstoff sowie Reinigungsapparate. | 50 Franken |
2 Von der Steuer befreit sind Verkaufsautomaten, deren Hauptzweck darin besteht, Produkte im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der Risikoprävention bereitzustellen, wie beispielsweise – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – Kondome, Schwangerschafts-tests und Injektionszubehör (Spritzen).
Art. 5 Verfahren
1 Die Installation neuer Apparate sowie Änderungen von im Betrieb stehenden Apparaten sind von der Eigentümerin oder der Halterin bzw. vom Eigentümer oder vom Halter umgehend schriftlich bei der Gemeindeverwaltung zu melden.
2 Die Gemeindeverwaltung nimmt die Veranlagung vor.
3. Kapitel: Vollzug und Rechtsmittel
Art. 6 Vollzug
1 Der Gemeinderat ist für die Anwendung dieses Reglements zuständig.
2 Er kann die Entscheidbefugnis an die für das Finanzwesen zuständige Dienststelle übertragen.
3 Er kann die Kontrollbefugnis an die für die Ortspolizei zuständige Dienststelle übertragen. .
Art. 7 Rechtsmittel
1 Jeder in Anwendung dieses Reglements von einer dem Gemeinderat unterstellten Dienststelle getroffene Entscheid kann innert 30 Tagen nach dessen Eröffnung beim Gemeinderat angefochten werden.
2 Gegen jeden Entscheid des Gemeinderats kann innert 30 Tagen nach dessen Eröffnung beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden.
4. Kaptiel: Schlussbestimmungen
Art. 8 Aufhebung und Inkrafttreten
1 Das Reglement betreffend die Erhebung einer Steuer auf Spielapparaten und automatischen Warenverteilern vom 25. Juni 2007 wird aufgehoben.
2 Dieses Reglement tritt am 26. Mai 2026 in Kraft. 1
Art. 9 Referendum
Dieses Reglement untersteht gemäss Artikel 52 GG dem Referendum.
1 Genehmigt durch die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft am 26. Mai 2026