430.1

Reglement über die Verwendung des Fonds für die aktive Bodenpolitik der Stadt Freiburg

13. September 2021

Der Generalrat der Stadt Freiburg

gestützt auf:

  • das Gesetz über die Gemeinden vom 25. September 1980 (GG; SGF 140.1) und sein Ausführungsreglement vom 28. Dezember 1981 (ARGG, SGF 140.11);
  • das Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 22. März 2018 (GFHG; SGF 140.6) und seine Verordnung vom 14. Oktober 2019 (GFHV; SGF 140.61);
  • das Raumplanungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 2008 (RPBG; SGF 710.1);
  • die Botschaft Nr. 5 des Gemeinderats vom 13. Juli 2021;
  • den Bericht der Finanzkommission,

verabschiedet die folgenden Bestimmungen:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Das vorliegende Reglement legt den Rahmen für die Verwendung des Fonds für die aktive Bodenpolitik der Stadt Freiburg fest und definiert die Zuständigkeiten des Gemeinderats.

2 Es regelt die Funktionsweise, die Verwaltung und die Aufsicht des Gemeindefonds für die aktive Bodenpolitik, der für die Umsetzung dieser Politik bestimmt ist.

Art. 2 Schaffung und Zweck des Fons 

Die Stadt Freiburg schafft einen Gemeindefonds (nachstehend: der Fonds), um die mit ihrer aktiven Bodenpolitik verbundenen Aufgaben zu verdeutlichen, die in der Strategie des Gemeinderats vorgesehen sind.

Art. 3 Ressourcen 

1 Der Fonds wird finanziert durch : 

a) ein Startkapital von insgesamt 7'770'000 Franken per 31. Dezember 2020;

b) eine Zuweisung an das Budget oder ein allfälliger Anteil eines Finanzierungsüberschusses beim zukünftigen Rechnungsabschluss der Stadt; 1

c) den Ertrag aus dem Verkauf von Immobilien der Stadt, sofern der Generalrat beschliesst, diesen dem Fonds zuzuweisen.

2 Der Gemeinderat sorgt dafür, dass der Fonds über ausreichende Mittel verfügt, um die Aufgaben der aktiven Bodenpolitik zu finanzieren.

Art. 4 Verwendung des Fonds 

Der Fonds dient im Rahmen der verfügbaren Mittel und ohne Ausgaben im Zusammenhang mit den ordentlichen Leistungen der Gemeinde zur Finanzierung:

a) der Betriebskosten der Objekte, die mit den Aufgaben der aktiven Bodenpolitik verbunden sind;

b) der Kosten im Zusammenhang mit der Übertragung von Immobilien. 

Art. 5 Referendum 

Gegen das vorliegende Reglement kann ein Referendumsbegehren gemäss Artikel 52 GG eingereicht werden.

Art. 6 Inkrafttreten 

Das vorliegende Reglement tritt in Kraft, sobald es von der Volkswirtschaftsdirektion genehmigt wurde. 2

1 Die Volkswirtschafts und Berufsbildungsdirektion hat die Genehmigung am 30. Oktober 2023 verweigert.

2 Genehmigt von der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion am 30. Oktober 2023, mit Ausnahme von Artikel 3 Buchstabe b, für «oder ein allfälliger Anteil eines Finanzierungsüberschusses beim zukünftigen Rechnungsabschluss der Stadt».