Ausführungsreglement des Reglements über die Verwendung des Fonds zugunsten der Energiewende der Stadt Freiburg
Der Gemeinderat der Stadt Freiburg
gestützt auf:
- das Reglement über die Verwendung des Fonds zugunsten der Energiewende der Stadt Freiburg vom 13. September 2022,
beschliesst:
1. Kapitel: Ziel
Art. 1 Ziel
Das vorliegende Ausführungsreglement legt die Regeln für die Gewährung von Subventionen für Massnahmen fest, die es insbesondere ermöglichen:
- Energie in Gebäuden oder Anlagen zu sparen;
- die Energieeffizienz zu steigern;
- erneuerbare Energien zu nutzen;
- die durch Energie verursachte Umweltbelastung zu reduzieren;
- zu informieren und zu beraten.
2. Kapitel: Energieeffizienz
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 2 Grundregeln für die Gewährung
1 Die Subventionen werden ausschliesslich für Gebäude gewährt, die sich auf dem Gebiet der Stadt Freiburg befinden.
2 Die Gemeinde behält sich das Recht vor, die Subvention nicht zu gewähren, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bereits eine Subvention für ein anderes Immobilienobjekt erhalten hat.
3 Es besteht kein Anspruch auf eine Subvention.
Art. 3 Ausschluss
Subventionen sind ausgeschlossen: 1
a) für Gebäude, die direkt oder indirekt überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert werden;
b) für Gebäude, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder öffentlich-rechtlichen Anstalten mit Rechtpersönlichkeit, dem Staat, einer Gemeinde, Gemeindeverbänden oder Institutionen der Burgergemeinde gehören;
c) für Betriebe oder Produktionsstätten, die gemäss dem CO2-Gesetz oder dem Energiegesetz einer Verminderungsverpflichtung unterliegen oder an einem Emissionshandelssystem (EHS) teilnehmen;
d) für Arbeiten, welche die zuständige Behörde nicht bewilligt hat;
e) grundsätzlich für Gesuche für Objekte, welche den zum Zeitpunkt der Baubewilligung bzw. der Energiebewilligung geltenden Normen nicht entsprechen.
Art. 4 Gesuchsverfahren
1 Das Subventionsgesuch ist mit dem dazu vorgesehenen Formular bei der Gemeinde einzureichen.
2 Die Gesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Es werden ausschliesslich vollständige Dossiers bearbeitet.
3 Die Gemeinde gibt einem Gesuch statt oder weist dieses ab. Die Subventionen sind bis zur Höhe des dafür vorgesehenen Budgets verfügbar.
4 Wird das Gesuch genehmigt, kann die Eigentümerin oder der Eigentümer mit den Arbeiten beginnen.
5 Die Subventionen werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, erst nach Abschluss der Arbeiten und der Übermittlung sämtlicher erforderlichen Dokumente ausbezahlt.
6 Die Subventionen werden ausschliesslich der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gebäudes oder an ihre oder seine Vertretung, die im Besitz einer gültigen Vollmacht ist, ausbezahlt.
Art. 5 Subventions-entscheid
1 Der Subventionsentscheid wird auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Gesucheingangs geltenden Bedingungen gefällt.
2 Die Eigentümerinnen oder Eigentümer verfügen ab Subventionsentscheid über eine Frist von zewi Jahren, um die Arbeiten vorzunehmen und die erforderlichen Dokumente einzureichen; ansonsten wird die Subvention nicht ausbezahlt. 1
Art. 6 Arbeiten
1 Vor dem Entscheid oder dem Erhalt einer schriftlichen Genehmigung darf weder mit den Arbeiten begonnen werden, noch darf das subventionierte Material beschafft werden. Das subventionierte Material gilt als beschafft, sobald es am Ort der Arbeiten abgeliefert wurde.
2 Die Arbeiten müssen fachgerecht und unter Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen ausgeführt werden.
3 Jede Änderung des Projekts muss der Gemeindebehörde unverzüglich gemeldet werden und kann, je nach Umfang der Änderung, die Kürzung oder Verweigerung der Subvention zur Folge haben.
Art. 7 Kontrollen
Die zuständige Behörde behält sich das Recht vor, jederzeit Kontrollen der Baustellen, der technischen Anlagen oder der Objekte, für die eine Subvention gewährt wurde, zu kontrollieren.
2. Abschnitt: Photovoltaikanlagen
Art. 8 Grundsatz
1 Die Gemeinde Freiburg unterstützt die Realisierung von Photovoltaikanlagen auf ihrem Gebiet und beteiligt sich in Ergänzung zu den Beiträgen des Bundes an den Kosten der neuen Anlagen.
2 Der subventionierte Anteil ist nicht von den Steuern absetzbar.
Art. 9 Betrag
1 Die Höhe der Subvention entspricht 25 % des im Anhang 2.1 der Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (EnV; SR 730.03) festgelegten Betrags, höchstens jedoch 4'000 Franken.
2 Im Fall der Realisierung von Photovoltaikanlagen zum gemeinschaftlichen Verbrauch der produzierten Energie (Zusammenschluss zum Eigenverbrauch, Eigenverbrauchsgemeinschaft usw.), entspricht der Subventionsbertrag 50 % des in Anhang 2.1 EnV festgelegten Betrags, höchstens jedoch 8'000 Franken. 1
Art. 10 Anspruchs-voraussetzungen
1 Die Subvention kann nur für eine neue Solaranlage oder den Ausbau einer bestehenden Anlage auf bereits bestehenden Gebäuden gewährt werden.
2 Die Anlage muss die Anforderungen des Förderprogramms Pronovo des Bundes erfüllen, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs gelten.
Art. 11 Ausschluss
Subventionen sind ausgeschlossen:
a) für den Ersatz von Sonnenkollektoren;
b) für Anlagen, die durch Contracting finanziert werden;
c) für Anlagen, die aufgrund einer gesetzlichen Pflicht erstellt werden, insbesondere in Anwendung des Energiereglements (Art. 25 EnR; SGF 770.11).
Art. 12 Übermittlung der Betriebsdaten
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller verpflichtet sich, dem Sektor Ökologischer Wandel der Stadt Freiburg die Betriebsdaten (Energieverbrauch sowie Energieerzeugung) während mindestens drei Jahren nach Abschluss der subventionierten Arbeiten zu übermitteln.
Abschnitt 2bis: Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge 2
Art. 12a Grundsatz
1 Die Gemeinde Freiburg unterstützt die Installation der Grundinfrastruktur für Ladestationen für Elektrofahrzeuge bei auf Privatgrund gelegenen Gemeinschaftsparkplätzen, die zu Wohnbauten gehören.
2 Pro Gemeinschaftsparkplatz und Gebäude ist nur ein Fördergesuch erlaubt. Das Gesuch bedarf der Zustimmung sämtlicher Miteigentümerinnen und Miteigentümer des Gebäudes.
3 Der subventionierte Anteil ist nicht von den Steuern absetzbar.
Art. 12b Betrag
1 Die Höhe des Subventionsbetrags beträgt unter Vorbehalt der Mittelverfürgbarkeit 500 Franken pro Parkplatz, der dank der installierten Grundinfrastruktur mit einer Ladestation ausgestattet werden kann, aber maximal 4000 Franken für den gesamten Gemeinschaftsparkplatz.
2 Der Subventionsbetrag übersteigt in keinem Fall 80% der effektiven Installationskosten.
Art 12c Anspruchsvoraussetzungen
Die Installation muss folgende Kriterien erfüllen:
a) Die Grundinfrastruktur erfüllt mindestens die Ausbaustufe C1 "Power to Garage" gemäss SIA-Norm 2060, Version 2020. Sprich namentlich: Netzanschluss, Unterverteilung der Elektroinstallation (einschliesslich Sicherungen, Zähler und Lademanagement), Verteilung und Kommunikationsinfrastruktur.
b) Mit der installierten Grundinfrastruktur muss jeder Parkplatz autonom als Ladeplatz genutzt werden können. pro Parkplatz ist eine Ladeleistung von mindestens 11 kW erfoderlich. Die Stromversorgung ist so zu planen, dass für jeden Parkplatz eine eigene Ladestation oder eine Doppelladestation für zwei Parkplätze installiert werden kann, welche die oben erwähnte Ladeleistung liefern kann.
c) Sie wird auf einem bestehenden Gemeinschaftsparkplatz einer privaten Liegenschaft mit mindestens drei Wohnungen installiert, die sich im Gebiet der Stadt Freiburg befindet.
d) Sie ist spezifisch für Elektrofahrzeuge bestimmt und einer Wohnung zugeordnet.
e) Sie wird mit erneuerbarem Strom versorgt.
f) Die Grundinfrastruktur verfügt über ein Lademanagementsystem.
g) Die Installation erfolgt durch einen zugelassenen Installateur bzw. eine zugelassene Installateurin und wird gemäss NIV (NiederspannungsInstallationsverordnung) kontrolliert.
h) Sie ist nicht Teil eines Ladestationennetzes und ihre Nutzung ist gebührenfrei.
i) Die Zahl der beitragsfähigen Parkplätze ist auf die Anzahl Plätze beschränkt, die der Parkplatzpolitik der Stadt (OP) zum Zeitpunkt des Subventionsgesuchs entsprechen.
Art. 12d Ausschluss
1 Die Erneuerung oder der Ausbau bestehender Infrastrukturen wird nicht subventioniert.
2 Gleichstrom-Ladeinfrastrukturen werden nicht subventioniert.
3 Die Aufrüstung öffentlich zugänglicher Parkplätze wird nicht subventioniert.
4 Die Kosten für Ladestationen werden nicht subventioniert.
5 Infrastrukturen in Neubauten sind nicht beitragsberechtigt. Ein Umbau gilt als Neubau.
3. Abschnitt: Solarberatung
Art. 13 Grundsätze
Die Gemeinde Freiburg fördert die Beurteilung des Solarenergiepotenzials von Gebäuden auf ihrem Gebiet mit einer Fachberatung für Eigentümerinnen und Eigentümer. 1
Art. 14 Betrag
1 Die Gemeinde übernimmt die Kosten der Solarberatung vollumfänglich.
2 Die Beratung umfasst die Besichtigung des Gebäudes in Begleitung der Eigentümerin oder des Eigentümers sowie einen Bericht mit Empfehlungen.
Art. 15 Anspruchs-voraussetzungen
Die Solarberatung muss durch eine Fachperson erfolgen, die von der Stadt Freiburg beauftragt wurde.
4. Abschnitt: Sanierungsberatung
Art. 16 Grundsatz
Die Gemeinde Freiburg fördert die Beurteilung der thermischen Leistung der Isolation und der technischen Anlagen von Gebäuden auf ihrem Gebiet, indem sie den Besitzerinnen und Besitzern eine Begutachtung durch eine Fachperson anbietet.
Art. 17 Betrag
1 Die Gemeinde übernimmt die Kosten der Sanierungsberatung vollumfänglich.
2 Die Beratung umfasst die Besichtigung des Gebäudes in Begleitung der Besitzerin oder des Besitzers sowie einen Bericht mit Empfehlungen.
Art. 18 Anspruchs-voraussetzungen
1 Die Sanierungsberatung muss durch eine Fachperson erfolgen, die von der Stadt Freiburg beauftragt wurde.
2 Subventionen können nur für Gebäude mit den folgenden Nutzungen gewährt werden:
a) Mehrfamilienhaus;
b) Einfamilienhaus;
c) Verwaltung;
d) Schule;
e) Gewerbe;
f) Gaststätte;
g) Versammlungsort.
5. Abschnitt: Optimierung von Heizungssystemen 3
Art. 19 Grundsatz
Aufgehoben
Art. 20 Betrag
Aufgehoben
Art. 21 Anspruchs-voraussetzungen
Aufgehoben
Art. 22 Ausschluss
Aufgehoben
Art. 23 Übermittlung der Heizungsdaten
Aufgehoben
6. Abschnitt: Divestment aus fossilen Energieträgern
Art. 24 Grundsatz
Die Gemeinde Freiburg fördert den vorzeitigen Ersatz bestehender, fossil befeuerter Heizkessel durch eine Wärmeproduktion mit erneuerbarer Energie (Holz, Wärmepumpe oder Fernwärme).
Art. 25 Betrag
1 Die Höhe der Subvention wird nach der folgenden Formel berechnet: [CHF 250.- + 5.- /kWTh] x [20-[Alter]] x 2.1
2 Das Alter steht für das Alter des Heizkessels in Jahren.
3 Die Subvention beläuft sich mindestens auf 1'000 Franken und höchstens auf 12'000 Franken. 1
4 Der Subventionsbetrag übersteigt in keinem Fall 80 % der effektiven Installationskosten.
Art. 26 Anspruchs-voraussetzungen
Damit ein Ersatz subventioniert wird, muss der Heizkessel mindestens fünf und höchstens neunzehn Jahr alt sein.
Art. 27 Ausschluss
Subventionen sind ausgeschlossen:
a) für Anlagen, die durch Contracting finanziert werden;
b) für Anlagen, die aufgrund einer gesetzlichen Pflicht erstellt werden.
7. Abschnitt: Übergangsmassnahme für Fernwärme
Art. 28 Grundsatz
Die Gemeinde Freiburg fördert die Einrichtung von Übergangslösungen für die Wärmeerzeugung bis zum Anschluss an die Fernwärme.
Art. 29 Betrag
1 Die Höhe der Subvention wird nach der folgenden Formel berechnet: [CHF 450.- +3.- /kWTh] x [Dauer].
2 Die Dauer entspricht der Anzahl Jahre, die bis zum Anschluss an die Fernwärme verstreichen. Sie darf die im Energieplan der Stadt vorgesehene maximale Zeit nicht überschreiten.
3 Die Subvention beläuft sich höchstens auf 6'000 Franken.
4 Der Subventionsbetrag übersteigt in keinem Fall 80 % der effektiven Kosten der Leistung.
Art. 30 Anspruchs-voraussetzungen
Die Subvention kann nur der Eigentümerin oder dem Eigentümer gewährt werden. Diese oder dieser muss den Heizkessel unverzüglich erneuern und ihr oder sein Gebäude muss sich in einem Perimeter befinden, in dem der Ausbau eines Fernwärmenetzes im Rahmen des Energieplans der Gemeinde geplant ist.
Art. 31 Ausschluss
Subventionen sind ausgeschlossen:
a) für Anlagen, die durch Contracting finanziert werden;
b) für Anlagen, die aufgrund einer gesetzlichen Pflicht erstellt werden.
8. Abschnitt: Zusätzliche Beiträge zu den kantonalen Förderbeiträgen
Art. 32 Grundsatz
1 Die Gemeinde gewährt zusätzliche Beiträge zu den Förderbeiträgen, die der Kanton im Rahmen seines «Gebäudeprogramms» gewährt.
2 Die folgenden Massnahmen werden zusätzlich von der Gemeinde subventioniert:
- Massnahme M-01 «Wärmedämmung»;
- Massnahme M-08 «Solarkollektoranlage»;
- Massnahme M-10 «Verbesserung der GEAK®-Klasse»;
- Massnahme M-12 «Umfassende Gesamtsanierung mit Minergie®-Zertifikat».
3 Der subventionierte Anteil ist nicht von den Steuern absetzbar.
Art. 33 Betrag
Der Gemeindebeitrag entspricht 25 % des vom Kanton gewährten Betrags zuzüglich Aufschläge, aber höchstens 6000 Franken.
Art. 34 Anspruchs-voraussetzungen
1 Das bei der Gemeinde eingereichte Projekt muss zuvor vom Kanton genehmigt werden.
2 Das Datum der Einreichung des Subventionsgesuchs beim Kanton muss nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Ausführungsbestimmungen liegen.
Art. 35 Ausschluss
Subventionen sind ausgeschlossen:
a) für den Ersatz von Sonnenkollektoren;
b) für Anlagen, die durch Contracting finanziert werden;
c) für Anlagen oder Sanierungen, die aufgrund einer gesetzlichen Pflicht realisiert werden, insbesondere in Anwendung des Energiegesetzes.
Art. 36 Auszahlung der Subvention
Der Antrag auf Auszahlung des Gemeindebeitrags kann erst gestellt werden, wenn der Kanton den Abschluss der Arbeiten bestätigt hat.
3. Kapitel: Langsamverkehr
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 37 Grundregeln für die Gewährung
1 Die Subventionen für den Langsamverkehr werden nur Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde Freiburg, die im Register der Einwohnerkontrolle eingetragen sind, sowie Unternehmen mit Sitz in der Gemeinde, die im Handelsregister eingetragen sind, gewährt.
2 Das Mindestalter für den Erhalt einer Subvention beträgt 16 Jahre.
3 Die Subvention ist auf ein E-Bike oder eine Batterie pro Person/Unternehmen pro Zeitraum von sechs Jahren beschränkt.
4 Es besteht kein Anspruch auf eine Subvention.
Art. 38 Ausschluss
Personen, die im Register der Einwohnerkontrolle eingetragen sind, sich aber für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr in der Gemeinde aufhalten, können keine vom vorliegenden Ausführungsreglement vorgesehenen Subventionen erhalten.
Art. 39 Gesuchsverfahren
1 Das Subventionsgesuch ist mittels dem dafür vorgesehenen Formular spätestens drei Monate nach dem Erwerb und der vollständigen Bezahlung des E-Bikes oder der Batterie an die Gemeinde zu richten. Im Formular sind die zu übermittelnden Informationen und Unterlagen aufgeführt.
2 Die Gesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Es werden nur vollständige Gesuche bearbeitet.
3 Die Gemeinde gibt einem Gesuch statt oder weist dieses ab. Die Subventionen sind bis zur Höhe des dafür vorgesehenen Budgets verfügbar.
4 Die Subvention wird nur für E-Bikes oder Batterien gewährt, die nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Ausführungsreglements erworben werden.
5 Die Subventionen werden nur an die Person/das Unternehmen ausgezahlt, die oder das auf der Rechnung aufgeführt ist.
Art. 40 Subventions-entscheid
Der Subventionsentscheid wird auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Gesucheingangs geltenden Bedingungen gefällt.
2. Abschnitt: E-Bikes
Art. 41 Grundsatz
1 Die Gemeinde Freiburg unterstützt den Kauf von E-Bikes, einschliesslich E-Cargo-Bikes, um die Verkehrsverlagerung zu fördern.
2 Umbausätze, mit denen ein Velo ohne Antrieb in ein E-Bike umgewandelt werden kann, werden wie E-Bikes behandelt und können ebenfalls zu einer Subvention berechtigen, sofern sie eine ähnliche Leistung wie ein neues E-Bikes ermöglichen.
Art. 42 Betrag
1 Die Höhe der Subvention entspricht 20 % des Kaufpreises des E-Bikes, jedoch höchstens 300 Franken für E-Bikes und höchstens 600 Franken für Cargo-Bikes.
2 Allfällige Rabatte werden bei der Berechnung der Subvention vom Kaufpreis abgezogen.
Art. 43 Anspruchs-voraussetzungen
1 Die gesuchstellende Person oder das gesuchstellende Unternehmen muss bescheinigen, dass sie oder es das E-Bike für den Eigengebrauch erwirbt und eine Rechnung vorweisen, auf der der Name der Person oder des Unternehmens aufgeführt ist.
2 Das E-Bike muss in der Schweiz von einem Händler mit einer Niederlassung in der Schweiz gekauft werden, bevorzugt in der Gemeinde Freiburg. 1
3 Die gesuchstellende Person oder das gesuchstellende Unternehmen verpflichtet sich, das E-Bike nach Möglichkeit vollumfänglich mit erneuerbarer Energie zu betreiben.
Art. 44 Ausschluss
Subventionen sind ausgeschlossen:
a) für Velos ohne Elektroantrieb;
b) für gebrauchte E-Bikes; 1
c) für vollgefederte E-Mountainbikes, d.h. mit einem doppelten Dämpfungssystem mit einer Federgabel vorne und einem Stossdämpfer hinten;
d) für Fatbikes.
3. Abschnitt: Ersatzbatterien für E-Bikes
Art. 45 Grundsatz
Die Gemeinde Freiburg unterstützt den Kauf von Ersatzbatterien für E-Bikes, einschliesslich für E-Cargo-Bikes, um die Verkehrsverlagerung zu fördern.
Art. 46 Betrag
1 Die Höhe der Subvention entspricht 20 % des Kaufpreises der Batterie, jedoch höchstens 300 Franken.
2 Allfällige Rabatte werden bei der Berechnung der Subvention vom Kaufpreis abgezogen.
Art. 47 Anspruchs-voraussetzungen
1 Die gesuchstellende Person oder das gesuchstellende Unternehmen muss bescheinigen, dass sie oder es die Batterie für den Eigengebrauch erwirbt und eine Rechnung vorweisen, auf der der Name der Person oder des Unternehmens aufgeführt ist.
2 Die Batterie muss in der Schweiz von einem Händler mit einer Niederlassung in der Schweiz gekauft werden, bevorzugt in der Gemeinde Freiburg. 1
3 Die gesuchstellende Person oder das gesuchstellende Unternehmen verpflichtet sich, das E-Bike nach Möglichkeit vollumfänglich mit erneuerbarer Energie zu betreiben.
Art. 48 Ausschluss
Subventionen sind ausgeschlossen.
a) für Occasionsbatterien.1
4. Kapitel: Hauskompostierung
Art. 49 Grundsatz
Die Gemeinde Freiburg unterstützt den Kauf von Anlagen zur Hauskompostierung von biogenem Siedlungsabfall.
Art. 50 Betrag
1 Die Höhe der Subvention entspricht 25 % des Kaufpreises der Kompostieranlage, jedoch höchstens 100 Franken.
2 Allfällige Rabatte werden bei der Berechnung der Subvention vom Kaufpreis abgezogen. Die Kosten für Transport, Lieferung und Montage sind von der Subvention ausgeschlossen.
Art. 51 Anspruchs-voraussetzungen
1 Um eine Subvention zu erhalten, muss die Person die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) in der Gemeinde Freiburg wohnhaft und im Register der Einwohnerkontrolle eingetragen;
b) Kauf einer neuen Anlage des Typs Wurmkomposter, Kompostsilo, Kompostfass oder Bokashi von einem Unternehmen mit einer Niederlassung in der Schweiz, bevorzugt in der Gemeinde Freiburg;1
c) die Kompostanlage auf dem Gebiet der Gemeinde Freiburg installieren.
2 Neben den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anlagen können weitere Anlagen zugelassen werden, sofern der Nachweis erbracht wird, dass sie der individuellen stofflichen Verwertung von biogenen Siedlungsabfällen dienen.
3 Es besteht kein Anspruch auf eine Subvention.
Art. 52 Ausschluss
1 Personen, die im Register der Einwohnerkontrolle eingetragen sind, sich aber für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr in der Gemeinde aufhalten, sowie Unternehmen und juristische Personen können keine vom vorliegenden Ausführungsreglement vorgesehenen Subventionen erhalten.
2 Die folgenden Anlagen sind von einer Subvention ausgeschlossen:
a) gebrauchte Anlagen des Typs Wurmkomposter, Kompostsilo, Kompostfass oder Bokashi; 1
b) Prototypen der in Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe a erwähnten Anlagen;
c) Behältnisse wie Kunststoffbehälter ohne Umwandlung von biogenen Abfällen in organischen Recyclingdünger;
d) die Kompostierung in Haufen;
e) Trockentoiletten.
Art. 53 Gesuchsverfahren
1 Das Subventionsgesuch ist mittels dem dafür vorgesehenen Formular spätestens drei Monate nach dem Erwerb und der vollständigen Bezahlung der Kompostieranlage an die Gemeinde zu richten. Im Formular sind die zu übermittelnden Informationen und Unterlagen aufgeführt.
2 Die Gesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Es werden nur vollständige Gesuche bearbeitet.
3 Die Gemeinde gibt einem Gesuch statt oder weist dieses ab. Die Subventionen sind bis zur Höhe des dafür vorgesehenen Budgets verfügbar.
4 Die Subvention wird nur für Kompostieranlagen gewährt, die nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Ausführungsreglements erworben werden.
5 Die Subventionen werden der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller ausbezahlt.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 54 Aufhebung
Das vorliegende Ausführungsreglement hebt die Richtlinie über die Förderung der Energieeffizienz in der Stadt Freiburg vom 5. Mai 2020 auf.
Art. 55 Inkrafttreten
Das vorliegende Ausführungsreglement tritt rückwirkend auf den 25. Mai 2023 in Kraft.
1 Geändert gemäss Beschluss des Gemeinderats vom 24. Februar 2026 (Nr. 15), der am 1.3.2026 in Kraft trat.
2 Eingeführt gemäss Beschluss des Gemeinderats vom 24. Februar 2026 (Nr. 15), der am 1.3.2026 in Kraft trat.
3 Aufgehoben gemäss Beschluss des Gemeinderats vom 24. Februar 2026 (Nr. 15), der am 1.3.2026 in Kraft trat.