Ausführungsreglement zum Reglement über den Gemeindefriedhof
Der Gemeinderat der Stadt Freiburg
gestützt auf:
das Reglement vom 16. September 2024 über den Gemeindefriedhof (GFR),
erlässt folgende Bestimmungen:
Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Dieses Reglement regelt die Organisation, die Aufsicht und die Verwaltung des Friedhofs St. Leonhard sowie die Tarifgestaltung und die Vorgaben für die Gestaltung der Gräber.
2. Kapitel: Friedhofordnung
Art. 2 Allgemeine Planung
1 Auf einem Friedhofplan mit mehreren Bereichen ist die Lage der Gräber genau ersichtlich.
2 Innerhalb der Reihengrabbereiche erfolgt die Bestattung der Reihe nach unabhängig von Religion, Familie, Alter oder Geschlecht. Nach der vollständigen Aufhebung eines Reihengrabbereichs kann dieser neu zugewiesen werden.
3 Für Konzessionsgräber wird abhängig von der Verfügbarkeit ein Platz in einem eigens festgelegten Bereich zugeteilt. Nach der Aufhebung des Grabs kann der Platz neu belegt werden.
4 Für geschützte Grabmäler im Sinn der kantonalen Gesetzgebung über den Schutz der Kulturgüter ist ein eigener Bereich reserviert.
Art. Garten der Erinnerung und Park der Erinnerungen (Art. 8 et 9 GFR)
1 Für den Transport verwendete Urnen werden vor Ort entsiegelt, wo nur die Asche in den Garten der Erinnerung oder in den Park der Erinnerungen gegeben wird.
2 Die Asche wird vom Friedhofspersonal, vom Bestattungsunternehmen oder von Angehörigen der verstorbenen Person entnommen:
a. am durch die für den Friedhof verantwortliche Dienststelle festgesetzten Datum und Zeit;
b. in Abwesenheit der Angehörigen: auf schriftliches Gesuch der berechtigten Person.
3 Nach der Beisetzung kann die Asche nicht mehr aus dem Grab entnommen werden.
4 Im Garten der Erinnerung und in seiner Umgebung dürfen keine Inschriften, Gedenktafeln und andere besondere oder persönliche Zeichen zum Gedenken an die verstorbene Person angebracht werden. Dies ist nur im Park der Erinnerungen erforderlich.
5 Die Asche verbleibt während mindestens 20 Jahren im Grab.
3. Kapitel: Bestattung, Gestaltung und Unterhalt der Gräber und Grabstätten
Art. 4 Bestattung (Art. 5, 17 et 18 GFR)
1 In Anwendung von Artikel 3 des Beschlusses über die Bestattungen ordnet die für den Friedhof zuständige Dienststelle nach Erhalt des Kremationsprotokolls oder der Bestätigung des Todesfalls sowie der jeweiligen Gesuchformulare die Bestattung an.
2 Nachdem sich die Angehörigen verabschiedet haben, lässt das Friedhofspersonal den Sarg ins Grab hinab, schliesst es, stellt das Kreuz oder ein anderes Holzsymbol mit dem Namen der verstorbenen Person auf und arrangiert den Trauerschmuck.
Art. 5 Särge und Urnen
1 Der Körper der verstorbenen Person wird in einen Sarg aus Holz oder aus einem anderen formstabilen Material gelegt, das die gesetzliche Bestimmungen über die Hygiene und die öffentliche Gesundheit erfüllt.
2 Mettalsärge sind der für den Friedhof zuständigen Dienststelle zu melden.
Art. 6 Urnen für Haustiere
Urnen mit der Asche von Haustieren können beigesetzt werden, wenn sie aus einem biologisch abbaubaren Material bestehen.
Art. 7 Masse der Reihengräber (Art. 20 Abs. 2 GFR)
a) Personen ab 10 Jahren
Für Reihengräber von Personen ab 10 Jahren sind folgende Masse zugelassen:
Höchstens | Mindestens | |
Grabstein | ||
Höhe | 120 cm | 90 cm |
Breite | 65 cm | - |
Dicke | 30 cm | 10 cm |
Grabbeet | 70/100 cm | |
oder Platte | ||
Feste Länge | 130 cm | |
Feste Breite | 60 cm | |
Dicke Kopfseite | 15 cm | - |
Dicke Fussseite | 10 cm | - |
Grabbeet | 70/40 cm | |
Art. 8
b) Kinder bis 10 Jahre
Für Reihengräber von Kindern bis 10 Jahren sind folgende Masse zugelassen:
Höchstens | Mindestens | |
Grabstein | ||
Höhe | 90 cm | 70 cm |
Breite | 45 cm | - |
Dicke | 30 cm | 9 cm |
Grabbeet | 50/90 cm | |
oder Platte | ||
Feste Länge | 55 cm | |
Feste Breite | 45 cm | |
Dicke Kopfseite | - | 3 cm |
Grabbeet | 50/40 cm | |
Art. 9
c) Urnenreihengräber (Art. 20 Abs. 2 GFR)
Für Urnenreihengräber sind folgende Masse zugelassen:
Höchstens | Mindestens | |
Grabstein | ||
Höhe | 75 cm | 60 cm |
Feste Breite | 45 cm | |
Dicke | 30 cm | 8 cm |
Grabbeet | 50/40 cm | |
oder Platte | ||
Feste Länge | 55 cm | |
Feste Breite | 45 cm | |
Dicke Kopfseite | - | 3 cm |
Grabbeet | 50/40 cm | |
Art. 10 Masse Konzessionsgrab (Art. 20 Abs. 2 GFR)
a) Einzelgrab
Für konzessionierte Einzelgräber sind folgende Masse zugelassen:
Höchstens | Mindestens | |
Grabstein | ||
Höhe | 140 cm | 100 cm |
Breite | 90 cm | - |
Dicke | - | 12 cm |
Grabbeet | 120/75 cm | |
Art. 11
b) Doppelgrab
Für Konzessionierte Doppelgräber sind folgende Masse zugelassen:
| Höchstens | Mindestens | |
| Grabstein | ||
| Höhe | 140 cm | 100 cm |
| Breite | 150 cm | - |
| Dicke | - | 12 cm |
| Grabbeet | 180/70 cm | |
Art. 12
c) Spezialgrab
1 Für konzessionierte Spezialgräber für drei Särge sind folgende Masse zugelassen:
| Höchstens | Mindestens | |
Grabstein | ||
Höhe | 170 cm | 100 cm |
Breite | 300 cm | 150 cm |
Dicke | - | 15 cm |
Grabbeet | Je nach Grösse des Grabmals | |
2 Für konzessionierte Spezialgräber für vier Särge sind folgende Masse zugelassen:
| Höchstens | Mindestens | |
| Grabstein | ||
| Höhe | 170 cm | 100 cm |
| Breite | 400 cm | 150 cm |
| Dicke | - | 15 cm |
| Grabbeet | Je nach Grösse des Grabmals | |
Art. 13
d) Grosses Konzessionsgrab
Für grosse Konzessionsgräber sind folgende Masse zugelassen:
| Höchstens | Mindestens | |
| Hauptgrabmal | ||
| Höhe | 170 cm | - |
| Breite | 600 cm | - |
| Dicke | - | 15 cm |
| Grabbeet | Gemäss Vorgaben | |
| Grabstein für ein Einzelgrab | ||
| Höhe | 120 cm | 90 cm |
| Breite | 70 cm | - |
| Dicke | 30 cm | 10 cm |
| Grabbeet | 120/75 cm | |
| Grabstein für ein Doppelgrab | ||
| Höhe | 140 cm | 100 cm |
| Breite | 150 cm | - |
| Dicke | - | 12 cm |
| Grabbeet | 180/70 cm | |
| Grabplatte für ein Einzelgrab | ||
| Feste Länge | 130 cm | |
| Feste Breite | 60 cm | |
| Dicke Kopfseite | 15 cm | - |
| Dicke Fussseite | 10 cm | - |
| Grabbeet | 60/40 cm | |
Art. 14
e) Konzessionsgrab für Kinder bis 10 Jahre
Für Konzessionsgräber von Kindern bis 10 Jahre sind folgende Masse zugelassen:
| Höchstens | Mindestens | |
| Grabstein | ||
| Höhe | 90 cm | 70 cm |
| Breite | 45 cm | - |
| Dicke | - | 9 cm |
| Grabbeet | 50/90 cm | |
Art. 15
f) Konzessioniertes Urnengrab
Für konzessionierte Urnengräber sind folgende Masse zugelassen:
| Maximum | Mindestens | |
| Grabstein | ||
| Höhe | 120 cm | 90 cm |
| Breite | 70 cm | - |
| Dicke | - | 10 cm |
| Grabbeet | 70/40 cm | |
Art. 16
g) Konzessioniertes Doppelurnengrab
Für konzessionierte Doppelurnengräber sind folgende Masse zugelassen:
| Höchstens | Mindestens | |
| Grabstein | ||
| Höhe | 140 cm | 100 cm |
| Breite | 90 cm | - |
| Dicke | - | 12 cm |
| Grabbeet | 120/75 cm | |
Art. 17 Masse des Grabmals
1 Die Sockel dürfen höchstens 15 cm hoch sein.
2 Einfassungen und Umrandungen sind nicht zugelassen.
3 Horizontale Grabsteine oder Grabplatten sind nur bei Reihengräbern erlaubt. Vertikale Kreuze oder sonstige vertikale Motive sind nicht gestattet. Die Grabplatten können mit Kreuzen oder anderen horizontal befestigten dekorativen Reliefs oder mit kleinen beschrifteten Platten, die aber nur in stark geneigter Form erlaubt sind, geschmückt sein.
4 Bei Reihengräbern werden die Fundamente der Grabmäler, Platten, Grabsteine und anderen grösseren Grabdekorationen auf einzelnen, mindestens 15 cm dicken Betonplatten platziert, die von den Steinmetzen ausgeführt werden. Das Fundament darf auf allen Seiten nicht mehr als 5 cm über den Sockel hinausragen. Das Fundament muss auf dem B-Horizont und fachgerecht verlegt werden. Die Betonfundamente dürfen nicht sichtbar sein.
5 Neue Konzessionsgräber sind mit einem Streifenfundament aus Stahlbeton ausgestattet, das vom Friedhofspersonal ausgeführt wird.
Art. 18 Material und Form
1 Für das Grabmal ist Naturstein zu bevorzugen. Ganze Grabmäler oder Teile aus Glas, Metall und Holz sind zugelassen. Diese müssen über eine Mindestdicke verfügen, die ihre Stabilität gewährleistet, und auf einem Natursteinsockel befestigt sein.
2 Fotografien und Portraits sind zugelassen. Sie dürfen höchstens 9 x 12 cm gross sein.
3 Allzu ausgefallene und/oder der Pietät widersprechende Motive, Abdeckung mit Kies oder anderen Steinen sowie Einfassungen und Dekorationen aus Glas sind in keinem Fall zugelassen.
4 Schmückende Gegenstände dürfen einzig im Grabbeet und in keinem Fall auf dem Rasen oder den Grünflächen der angrenzenden Flächen abgestellt werden.
5 Bei Konzessionsgräbern ohne Grabbeet muss der Grabschmuck auf einer am Grabmal befestigten Platte abgelegt werden, die nicht breiter als das Grabmal und nicht tiefer als 25 cm ist.
6 Kreuze und andere provisorische Holzträger mit Inschriften dürfen nicht geändert werden. Sie dürgen nur durch ein zugelassenes Grabmal ersetzt werden.
7 Von den Berechtigten innerhalb des Grabbeets angebrachter Blumenschmuck darf weder die Höhe des Grabmals noch die Grenzen der Pflanzfläche überragen.
Art. 19 Pflanzung
1 Pflanzungen ausserhalb des festgelegten Grabbeets sind untersagt.
2 Kränze, Körbe und Kunstblumen sind ausschliesslich während zwei Monaten ab Bestattungsdatum sowie während zwei Monaten ab Bestattungsdatum sowie während der Zeit zwischen November bis Ende Februar gestattet. Dieser Grabschmuck wird nach Ablauf der erlaubten Zeitspanne ohne zusätzliche Ankündigung durch das für den Unterhalt zuständige Friedhofspersonal entfernt.
3 Jeglicher Grabschmuck in schlechtem Zustand und namentlich Kränze und anderer verblasster oder verblühter echter oder künstlicher Blumenschmuck kann ohne Vorankündigung vom für den Unterhalt zuständigen Friedhofspersonal entfernt werden.
4. Kapitel: Tarif
Art. 20 Kosten für die Erdbestattung
Für die Erdbestattung anfallende Kosten:
- für eine Person mit Wohnsitz in der Gemeinde Freiburg: keine
- für in Freiburg verstorbene bedürftige Personen: keine
- für Personen ohne Wohnsitz in Freiburg:
- Erwachsene und Kinder ab 10 Jahren in einem Reihengrab: 3'000 Franken
- Erwachsene und Kinder ab 10 Jahren in einem Konzessionsgrab: 3'500 Franken
- Kinder bis 10 Jahre: 1'500 Franken
Art. 21 Kosten für die Beisetzung der Asche
Für die Beisetzung der Asche anfallende Kosten:
- für eine Person mit Wohnsitz in der Gemeinde Freiburg: keine
- für in Freiburg verstorbene bedürftige Personen: keine
- für Personen ohne Wohnsitz in Freiburg:
- in einem bestehenden Reihengrab oder Konzessionsgrab: 300 Franken
- in einem neuen Urnenreihengrab: 1'500 Franken
- in einem neuen Konzessionsgrab: 1'500 Franken
- im Garten der Erinnerung: 300 Franken
- im Park der Erinnerungen: 400 Franken
Art. 22 Gebühr für Konzessionsgräber
Für Konzessionsgräber wird folgende Gebühr erhoben:
- Einzelgrab für 30 Jahre: 1'950 Franken
- Doppelgrab für 30 Jahre: 3'900 Franken
- Spezialgrab für drei Särge und 30 Jahre: 5'850 Franken
- Spezialgrab für vier Särge und 30 Jahre: 7'800 Franken
- Konzessionsgrab für Kinder bis 10 Jahre für 30 Jahre: 900 Franken
- konzessioniertes Urnengrab für 4 Urnen und 30 Jahre: 1'500 Franken
- konzessioniertes Doppelurnengrab für 8 Urnen und 30 Jahre: 3'000 Franken
Art. 23 Gebühr für grosse Konzessionsgräber
1 Für grosse Konzessionsgräber werden 40 Franken pro Sarg und Jahr erhoben.
2 Bezahlt wird für mindestens 30 Jahre, sprich 1'200 Franken.
Art. 24 Gebühr für die Verlängerung der Konzession
1 Für die Verlängerung einer Konzession wird folgende Gebühr erhoben:
- Einzelgrab für 30 Jahre: 1'950 Franken
- Doppelgrab für 30 Jahre: 3'900 Franken
- Spezialgrab für drei Särge und 30 Jahre: 5'850 Franken
- Spezialgrab für vier Särge und 30 Jahre: 7'800 Franken
- alte Sepzialkonzession, Einzelgrab, für 30 Jahre: 3'750 Franken
- alte Spezialkonzession, Doppelgrab, für 30 Jahre: 7'500 Franken
- alte Spezialkonzession für drei Särge und 30 Jahre: 11'250 Franken
- alte Spezialkonzession für vier Särge und 30 Jahre: 15'000 Franken
- alte Konzession für Gebeine für 30 Jahre: 1'500 Franken
- Konzessiongrab für Kinder vis 10 Jahre für 30 Jahre: 900 Franken
- konzessioniertes Urnengrab für 4 Urnen und 30 Jahre: 1'500 Franken
- konzessioniertes Doppelurnengrab für 8 Urnen und 30 Jahre: 3'000 Franken
2 Die Höhe der Gebühren für die Verlängerung von Konzessionen um fünf Jahre werden proportional zu den obenstehenden Beträgen berechnet.
Art. 25 Gebühr für das Errichten von Grabmalen
1 Für das Errichten eines Grabmals wird folgende Gebühr erhoben:
- für Reihengräber (einschliesslich Kindergräber bis 10 Jahre und Urnengräber): 100 Franken
- für Konzessionsgräber für Kinder bis 10 Jahre: 100 Franken
- für einfache und Urnenkonzessionsgräber: 300 Franken
- für konzessionierte Doppel- und Spezialgräber: 400 Franken
2 Die in Absatz 1 aufgeführten Gebühren gelten abhängig von der gewählten Grabart auch für grosse Konzessionsgräber.
Art. 26 Gebühr für eine Inschrift im Park der Erinnerungen
Für die obligatorische Inschrift des Namens der verstorbenen Person während 10 Jahren wird eine Gebühr von 500 Franken erhoben.
Art. 27 Gebühr für die Exhumierung und die Wiederbeisetzung
Für die Exhumierung und die Wiederbeisetzung wird folgende Gebühr erhoben:
| Ohne Wiederbeisetzung | Mit Wiederbeisetzung |
Exhumierung eines Leichnams (Erwachsene oder Kind ab 10 Jahren) | CHF 3'000.-- | CHF 4'000.-- |
Exhumierung des Leichnams eines Kindes bis 10 Jahre | CHF 1'500.-- | CHF 2'000.-- |
Exhumierung einer Urne aus einem konzessionierten Urnengrab oder aus einem Urnenreihengrab | CHF 200.-- | CHF 300.-- |
Exhumierung einer Urne aus einem Konzessionsgrab für Erdbestattungen | CHF 300.-- | CHF 400.-- |
Art. 28 Lieferung Kreuz oder provisorische Pulttafel
Die Lieferung und das Aufstellen des Kreuzes oder der provisorischen Pulttafel werden mit 120 Franken ohne MWST in Rechnung gestellt.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement für die Gestaltung der Grabstätten im Friedhof St. Leonhard in Freiburg vom 28. Dezember 1965 wird aufgehoben.
Art. 30 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.