610.12

Tarifordnung Gemeindefriedhof

vom 15. Dezember 2025, in Kraft seit 01.01.2026

Der Gemeinderat der Stadt Freiburg

gestützt auf:

  • das Reglement über den Gemeindefriedhof (GFR) vom 16. September 2024,

beschliesst folgende Tarifordnung:

Art. 1 Bestattungsgebühren Erdbestattung

1 Für Erdbestattungen werden folgende Bestattungsgebühren erhoben:

für eine Person mit Wohnsitz in der Gemeinde Freiburg

keine

für eine in Freiburg verstorbene bedürftige Person

keine

für eine Person ohne Wohnsitz in Freiburg:

 

  • Erwachsene und Kinder ab 10 Jahren in einem Reihengrab

CHF 3000

  • Erwachsene und Kinder ab 10 Jahren in einem Konzessionsgrab

CHF 3500

  • Kinder bis 10 Jahre

CHF 1500

2 Die Gebühren für die Bestattung einer nicht in Freiburg wohnhaften Person werden um 50 % gesenkt, wenn:

- die verstorbene Person in den letzten 12 Jahren vor ihrem Ableben mindestens 10 Jahre (ohne Unterbruch) in Freiburg lebte;

 - die verstorbene Person in einem Konzessionsgrab beigesetzt wird, in dem ihre Ehegattin bzw. ihr Ehegatte oder eine direkte Vor- oder Nachfahrin oder ein direkter Vor- oder Nachfahre ruht.

Art. 2 Bestattungsgebühren Urnenbeisetzung

1 Für Urnenbeisetzungen werden folgende Bestattungsgebühren erhoben:

für eine Person mit Wohnsitz in der Gemeinde Freiburg

keine

für eine in Freiburg verstorbene bedürftige Person

keine

für Haustiere

CHF 300

2 Die Gebühren für die Urnenbeisetzung einer nicht in Freiburg wohnhaften Person werden um 50 % gesenkt, wenn:

- die verstorbene Person in den letzten 12 Jahren vor ihrem Ableben mindestens 10 Jahre (ohne Unterbruch) in Freiburg lebte;

- die verstorbene Person in einem Konzessionsgrab beigesetzt wird, in dem ihre Ehegattin bzw. ihr Ehegatte oder eine direkte Vor- oder Nachfahrin oder ein direkter Vor- oder Nachfahre ruht.

3 Für die Urnenbeisetzung einer nicht in der Gemeinde Freiburg wohnhaften Person werden folgende Gebühren erhoben:

in einem bestehenden Reihen- oder Konzessionsgrab

CHF 300

in einem neuen Urnenreihengrab

CHF 1500

in einem neuen Konzessionsgrab

CHF 1500

im Garten der Erinnerung

CHF 300

im Park der Erinnerungen

CHF 400

Art. 3 Gebühren Konzessionsgrab

Für Konzessionsgräber werden folgende Gebühren erhoben:

Einzelgrab für 30 Jahre

CHF 1950

Doppelgrab für 30 Jahre

CHF 3900

Spezialgrab für drei Särge und 30 Jahre

CHF 5850

Spezialgrab für vier Särge und 30 Jahre

CHF 7800

Konzessionsgrab für Kinder bis 10 Jahre für 30 Jahre

CHF 900

konzessioniertes Urnengrab für 4 Urnen und 30 Jahre

CHF 1500

konzessioniertes Doppelurnengrab für 8 Urnen und 30 Jahre

CHF 3000

grosses Konzessionsgrab pro Sarg und Jahr

CHF 40

Die Zahlung für grosse Konzessionsgräber erfolgt für mindestens 30 Jahre und entspricht

CHF 1200

Art. 4 Gebühr für die Verlängerung der Konzession

1 Für die Verlängerung der Konzession werden folgende Gebühren erhoben:

Einzelgrab für 30 Jahre

CHF 1950

Doppelgrab für 30 Jahre

CHF 3900

Spezialgrab für drei Särge und 30 Jahre

CHF 5850

Spezialgrab für vier Särge und 30 Jahre

CHF 7800

alte Spezialkonzession, Einzelgrab, für 30 Jahre

CHF 3750

alte Spezialkonzession, Doppelgrab, für 30 Jahre

CHF 7500

alte Spezialkonzession für drei Särge und 30 Jahre

CHF 11’250

alte Spezialkonzession für 4 Särge und 30 Jahre

CHF 15’000

alte Konzession für Gebeine für 30 Jahre

CHF 1500

Konzessionsgrab für Kinder bis 10 Jahre für 30 Jahre

CHF 900

konzessioniertes Urnengrab für 4 Urnen und 30 Jahre

CHF 1500

konzessioniertes Doppelurnengrab für 8 Urnen und 30 Jahre

CHF 3000

2 Die Gebühren für die Verlängerung von Konzessionen um fünf Jahre werden proportional zu den obenstehenden Beträgen berechnet.

Art. 5 Gebühren für das Errichten von Grabmalen

1 Für das Errichten von Grabmalen werden folgende Gebühren erhoben:

für Reihengräber (einschliesslich Kindergräber bis 10 Jahre und Urnengräber)

CHF 100

für Konzessionsgräber für Kinder bis 10 Jahre

CHF 100

für einfache und Urnenkonzessionsgräber

CHF 300

für konzessionierte Doppel- und Spezialgräber

CHF 400

2 Die in Absatz 1 aufgeführten Gebühren gelten abhängig von der gewählten Grabart auch für grosse Konzessionsgräber.

Art. 6 Gebühren für die Inschrift im Park der Erinnerungen

Für die obligatorische Inschrift des Namens der verstorbenen Person während 10 Jahren wird eine Gebühr von 500 Franken erhoben.

Art. 7 Gebühren für die Exhumierung und Wiederbeisetzung

Für die Exhumierung und Wiederbeisetzung werden folgende Gebühren erhoben:

 

Ohne Wiederbeisetzung

Mit Wiederbeisetzung

Exhumierung eines Leichnams (Erwachsene oder Kind ab 10 Jahren)

CHF 3000

CHF 4000

Exhumierung des Leichnams eines Kindes bis 10 Jahre

CHF 1500

CHF 2000

Exhumierung einer Urne aus einem konzessionierten Urnengrab oder aus einem Urnenreihengrab

CHF 200

CHF 300

Exhumierung einer Urne aus einem Konzessionsgrab für Erdbestattungen

CHF 300

CHF 400

Art. 8 Gebühr Kreuz oder provisorische Pulttafel

Für die Anfertigung und das Aufstellen des Grabkreuzes oder einer provisorischen Pulttafel wird eine Gebühr von 120 Franken erhoben.