300.2

Reglement über die Strassenprostitution in der Stadt Freiburg

vom 20.10.1986, in Kraft seit 17.03.1987

Der Generalrat der Stadt Freiburg

gestützt auf :

  • das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (nachstehend: GG) (SGF 140.1);
  • die Botschaft des Gemeinderats vom 2. September 1986;
  • den Bericht der Spezialkommission,

beschliesst :

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Das vorliegende Reglement bezweckt die Regelung der Strassenprostitution auf dem Gebiet der Gemeinde Freiburg.

2 Unter Strassenprostitution versteht man, in der erkennbaren Absicht sich prostituieren zu wollen, sich auf Strassen, Wegen, Plätzen und öffentlichen Parkplätzen aufzuhalten, die der Öffentlichkeit zugänglich oder öffentlich sichtbar sind.

Art. 2 Eingrenzungen

Die Strassenprostitution ist untersagt:

a) auf Strassen mit überwiegendem Wohncharakter, ausgenommen dort, wo sie bereits traditionellerweise zu finden ist; in diesem Fall kann sie von 20.00 bis 02.00 Uhr ausgeübt werden;

b) an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel während der Betriebszeiten;

c) auf Parkplätzen und in unterirdischen Garagen oder in deren unmittelbarer Nähe;

d) in Parkanlagen, Promenaden und Spielplätzen oder in deren unmittelbarer Nähe;

e) auf öffentlichen Plätzen;

f) in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Schulen und Spitälern.

Art. 3 Anwendung

1 Die Direktion der Ortspolizei ist mit der Anwendung des vorliegenden Reglements beauftragt.

2 Dazu trifft sie die durch die Umstände gebotenen Massnahmen und Beschlüsse; insbesondere kann sie:

a) die Mitarbeit der Kantonspolizei anfordern;

b) bei Bedarf Artikel 292 Strafgesetzbuch (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) (SR 311.0) in Anspruch nehmen.

Art. 4 Strafen

1 Verstösse gegen das vorliegende Reglement werden mit einer Busse zwischen 100 und 1'000 Franken geahndet.

2 Die Busse wird durch den Gemeinderat-Direktor der Ortspolizei ausgesprochen.

3 Das Verfahren wird durch Artikel 86 GG bestimmt.

4 Die in der Bundes- und Kantonsgesetzgebung vorgesehenen Verstösse bleiben vorbehalten.

Art. 5 Rechtswege

1 Gegen die in Anwendung des vorliegenden Reglements getroffenen Beschlüsse kann gemäss Art. 153ff. GG innert 30 Tagen beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.

2 Gegen die Beschlüsse des Gemeinderats kann gemäss Art. 153ff. GemG beim Oberamt Beschwerde erhoben werden.

3 Die Rechtswege des Strafverfahrens (Art. 4) bleiben vorbehalten.

Art. 6 Inkrafttreten

Das vorliegende Reglement tritt nach seiner Genehmigung durch die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion in Kraft.