Die Stadt Freiburg möchte sich ein neues Corporate Design zulegen, das ihre Werte und Hauptziele widerspiegelt (verfügbar im Legislaturprogramm und in der Zwischenbilanz). Zu diesem Zweck schreibt sie einen Wettbewerb aus. Sind Sie eine Agentur für visuelle Kommunikation oder ein*e unabhängige*r Grafikdesigner*in mit Sitz in der Gemeinde? Schicken Sie uns Ihre Vorschläge bis zum 31. Dezember 2024!
Reglement 2024 zum Wettbewerb für die Gestaltung des neuen Coporate Designs der Stadt Freiburg
Art. 1: Ziel des Wettbewerbs Der Wettbewerb hat zum Ziel, ein neues Corporate Design für die Stadt Freiburg zu finden, das ihre Werte und ihre Hauptziele widerspiegelt. Die Werte und Ziele sind im Legislaturprogramm sowie in der Legislatur-Zwischenbilanz erläutert, abrufbar unter www.stadt-freiburg.ch/gemeinderat-freiburg.
Art. 2: Organisation a. Die Stadt Freiburg ist über ihre Zentralverwaltung und ihren Sektor Kommunikation die Organisatorin des Wettbewerbs. b. Die Jurymitglieder werden von der Organisatorin ausgewählt. Diese kann die Jurymitglieder jederzeit frei auswechseln, ohne die Wettbewerbsteilnehmenden darüber informieren zu müssen. c. Die Organisatorin bestimmt die Ziele des Wettbewerbs sowie die Beurteilungskriterien der Jury, die in diesem Reglement aufgeführt sind. d. In der ersten Wettbewerbsphase reichen die Teilnehmenden ihre Entwürfe mindestens in Form von Skizzen ein. Die Jury wählt in der zweiten Phase fünf Entwürfe aus, welche anschliessend ausgearbeitet werden müssen. In der dritten und letzten Phase wählt die Jury aus diesen fünf ausgearbeiteten Projekten drei Finalistinnen und Finalisten aus und unterbreitet ihre Auswahl dem Gemeinderat der Stadt Freiburg, der schliesslich die Gewinnerin oder den Gewinner bestimmt. Die Organisatorin darf keinen Einfluss auf die Entscheidungen nehmen.
Art. 3: Teilnehmende a. Der Wettbewerb steht Agenturen für visuelle Kommunikation und freischaffenden Grafikdesignerinnen und -designern, die im Gemeindegebiet ansässig sind, offen. b. Für Teilnehmende, welche die Bedingungen von Art. 3 Bst. a. nicht erfüllen, sind jedoch Ausnahmen möglich. So können Agenturen für visuelle Kommunikation und freischaffende Grafikdesignerinnen und -designer, die in der Gemeinde verankert sind oder eine besondere Verbindung zur Stadt Freiburg nachweisen können, ein schriftlich begründetes Teilnahmegesuch (maximal eine A4-Seite) einreichen. Kann die Agentur oder die Grafikdesignerin bzw. der Grafikdesigner die Organisatorin von ihrer oder seiner Verbindung zu Freiburg überzeugen, darf sie oder er am Wettbewerb teilnehmen. Die Entscheidung über die Teilnahme wird innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt des schriftlichen Gesuchs mitgeteilt. c. Mit dem Einreichen ihres Dossiers erklären sich die Teilnehmenden vorbehaltlos mit dem vorliegenden Reglement einverstanden. Die Dossiers müssen bis spätestens am 31. Dezember 2024 um 00.00 Uhr per E-Mail mit dem Vermerk "Wettbewerb neues Corporate Design der Stadt Freiburg" an den Kommunikationsbeauftragten der Stadt Freiburg (alexandre [.] brodard [at] ville-fr [.] ch (alexandre[dot]brodard[at]ville-fr[dot]ch)) geschickt werden. Dossiers, die nach dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt. d. Ausgeschlossen vom Wettbewerb sind jeglichen Agenturen für visuelle Kommunikation, die im Besitz eines Jurymitglieds sind. Ebenfalls von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen sind Agenturen für visuelle Kommunikation und freischaffende Grafikdesignerinnen und -designer, die eine enge Verbindung zu den Jurymitgliedern oder der Organisatorin haben. Mit dieser Einschränkung sollen mögliche Interessenkonflikte vermieden werden, welche die Beurteilung der erhaltenen Dossiers kompromittieren könnten. e. Die Organisatorin behält sich das Recht vor, die Bewerbung einer Agentur für visuelle Kommunikation oder einer freischaffenden Grafikdesignerin bzw. eines freischaffenden Grafikdesigners, die oder der die Bestimmungen des vorliegenden Reglements nicht einhält, ohne Angabe von Gründen und ohne Einsprachemöglichkeit abzulehnen.
Art. 4: Teilnahmebedingungen a. Ein und dieselbe Agentur oder ein und dieselbe Grafikdesignerin bzw. ein und derselbe Grafikdesigner kann maximal zwei Entwürfe einreichen. b. Durch die Teilnahme am Wettbewerb bestätigen die Teilnehmenden, dass ihr Entwurf eine persönliche und exklusive Kreation ist und dass alle Informationen, die für die Teilnahme verwendet werden, keine Verletzung der Rechte an geistigem Eigentum einer dritten Person darstellen. c. Die Teilnahme am Wettbewerb ist kostenlos.
Art. 5: Vorgaben a. Das Logo muss die Zweisprachigkeit berücksichtigen (Deutsch und Französisch auf einem einzigen Logo). b. Es muss eine Version des Logos in Farbe und eine in Schwarzweiss eingereicht werden. c. Die Schriftarten, die für das Logo und in der Grafikcharta für die Texte vorgesehen sind, müssen entweder kostenlos oder erschwinglich sein.
Art. 6: Beurteilungskriterien Die Entwürfe werden anhand der folgenden Elemente beurteilt: a. Repräsentation der Stadt Freiburg sowie ihrer Werte und Ziele b. Berücksichtigung der Besonderheiten der Stadt Freiburg c. Originalität und Kreativität d. Einfache Anwendung und Agilität des Corporate Designs
Art. 7: Beurteilungsmethode a. Die Beurteilung durch die Jury und durch den Gemeinderat erfolgt auf der Grundlage der in Art. 6 erwähnten Kriterien. Die Entscheidungen der Jury und des Gemeinderats müssen nicht begründet werden. b. Die Entscheidungen der Jury und des Gemeinderats sind vertraulich und endgültig. Das bedeutet, dass sie nicht eingesehen werden können und gegen sie keine Einsprache erhoben werden kann. c. Die Jurymitglieder und der Gemeinderat verfügen über ein Beurteilungsraster, mit dem sie jeden Entwurf fair und objektiv benoten können.
Art. 8: Ablauf und Wahl der Finalistinnen und Finalisten a. In der ersten Phase reichen die Teilnehmenden ein Dossier ein, dass den Teilnahmebedingungen und den Wettbewerbsvorgaben entspricht. Das Dossier soll Entwürfe für ein Logo (und evtl. eine Grafikcharta), mindestens in Form von Skizzen, sowie die Überlegungen, die dazu angestellt wurden, beinhalten. b. In der zweiten Phase im Januar 2025 wählt die Jury fünf Dossiers aus. Die fünf ausgewählten Entwürfe müssen anschliessend ausgearbeitet und spätestens bis zum 31. März 2025 fertiggestellt werden. Es muss eine vollständige Grafikcharta erstellt werden, die insbesondere Lösungen für die Anwendung des neuen Corporate Designs auf die üblichen Medien umfasst (Korrespondenz, Visitenkarten, offizielle Dokumente, Website, Profile für soziale Netzwerke, Roll-ups, Fahrzeuge, Berufskleidung, Gebäudebeschilderung, Abfalleimer und Abfallsäcke, Pläne für öffentliche Ausschreibungen usw.). c. In der dritten und letzten Phase im April 2025 wählt die Jury aus den fünf Finalistinnen und Finalisten der zweiten Phase drei Projekte aus und unterbreitet diese dem Gemeinderat, der vor dem Sommer 2025 die Gewinnerin oder den Gewinner bestimmt.
Art. 9: Preis a. Die Autorinnen und Autoren der fünf Projekte, die von der Jury in der zweiten Phase ausgewählt werden, erhalten einen Betrag von 500 Franken in bar pro ausgewähltem Entwurf (insgesamt 2500 Franken Preisgeld für die zweite Phase). b. Die Gewinnerin oder der Gewinner des 1. Platzes, die oder der vom Gemeinderat bestimmt wird, wird um eine Offerte für die Umsetzung des entwickelten Konzepts gebeten. Die Gewinnerin oder der Gewinner des 2. Platzes wird mit einem Geldbetrag von 3000 Franken belohnt, der 3. Platz erhält 2000 Franken und der 4. und 5. Platz erhalten je 1000 Franken (insgesamt 7000 Franken Preisgeld für die dritte Phase).
Art. 10: Haftung a. Die Organisatorin behält sich jederzeit das Recht vor, den Wettbewerb ohne Vorankündigung und ohne Angabe von Gründen zu verlängern, zu ändern, zu unterbrechen oder zu annullieren. b. Sie kann keinesfalls haftbar gemacht werden. Die Teilnehmenden haben unter keinen Umständen Anspruch auf eine finanzielle oder anderweitige Entschädigung. c. Die Organisatorin übernimmt keine Haftung für Schäden oder Verletzungen, die den Teilnehmenden als direkte oder indirekte Folge des Wettbewerbs entstehen.
Art. 11: Reglement Die Organisatorin behält sich das Recht vor, das vorliegende Reglement jederzeit und ohne Vorankündigung zu ändern.
Art. 12: Schlussbestimmungen a. Der Wettbewerb untersteht schweizerischem Recht. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. b. Über jede Anfechtung des vorliegenden Reglements oder des Wettbewerbs, unabhängig von ihrer Art, wird von der Organisatorin entschieden und ihr Entscheid kann nicht angefochten werden. c. Selbst wenn sich einzelne Bestimmungen dieses Reglements als ungültig erweisen sollten, hat dies keinen Einfluss auf die restlichen Bestimmungen.