Reglement über das Abstellen der Fahrzeuge auf öffentlichen Strassen
Der Generalrat der Stadt Freiburg
gestützt auf:
- das Stassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.0);
- das Gesetz vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr (AGSVG; SGF 781.1);
- die Verordnung des Regierungsrats vom 22. Mai 2012 über die Zuständigkeit der Gemeinde Freiburg im Bereich Strasse (SGF 741.17);
- das Mobilitätsgesetz vom 5. November 2021 (MoBG; SGF 780.1) und sein Ausführungsreglement vom 20. Dezember 2022 (MobR; SGF 780.11);
- das Gesetz vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen (ÖSG; SGF 750.1);
- das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG; SGF 140.1);
- die Botschaft des Gemeinderates Nr. 49 vom 16. Dezember 2024;
- den Bericht der Finanzkommission,
erlässt folgende Bestimmungen:
Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt das Parkieren von Fahrzeugen auf öffentlichen Strassen.
Art. 2 Zonen Bestimmung
1 Die Gebührenzonen werden gemäss der Gesetzgebung über den Strassenverkehr eingeführt und signalisiert.
2 Die Gebühr wird je nach Parkdauer und Standort des Abstellplatzes festgelegt.
Art. 3 Tarif
1 Die maximale Parkgebühr beträgt 3 Franken pro Stunde.
2 Die erste Stunde Parkieren ist kostenlos. Diese Kostenlosigkeit gilt jedoch nicht für Abstellplätze in unmittelbarer Umgebung des Hauptbahnhofs.
3 Der Gemeinderat legt den Gebührentarif innerhalb der in diesem Reglement festgelegten Grenzen fest.
4 Bei mit Geldern der öffentlichen Hand finanzierten oder subventionierten Parkanlagen kann für die Bewohnerinnen und Bewohner der Gemeinde ein abweichender Tarif angewandt werden.
Art. 4 Schuldnerinnen und Schuldner
Die Gebühr ist vom Fahrzeugführer oder von der Farhzeugführerin oder vom Halter oder von der Halterin des parkierten Fahrzeugs geschuldet.
Art. 5 Verwendung des Ertrags
Über die Verwendung des Ertrags wird gemäss Gesetzgebung über die Gemeindefinanzen im Rahmen des Budgets beschlossen.
Art. 6 Lieferungen
Der Gemeinderat ist berechtigt, die den Lieferungen vorbehaltenen Haltestellen gemäss der Gesetzgebung über den Strassenverkehr den Verkehrsverhältnissen entsprechend einzuschränken.
2. Kapitel: Bewilligungen
1. Abschnitt: Gemeinsamen Bestimmungen
Art. 7 Allgemeine Regeln
1 Das Abstellen von bestimmten Fahrzeugen auf öffentlichen Strassen kann einer Bewilligung des Gemeinderats gemäss Spezialgesetzgebung unterliegen.
2 In besonderen Fällen, namentlich für Menschen mit Behinderung, Hotelgäste, beruflichen Zwecken dienenden Privatfahrzeugen, Markthändlerinnen und Markthändler, kann die Bewilligung auf Widerruf erteilt werden.
3 Das verlängerte Abstellen von Wohnwagen oder ähnlichen Installationen bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung kann nicht über die Dauer von einem Monat hinausgehen.
4 Die Erteilung einer Bewilligung für verlängertes Abstellen in blauen Zonen wird in einer besonderen Regelung festgehalten.
Art. 8 Bewilligungsgesuch
Das Bewilligungsgesuch ist an die vom Gemeinderat bezeichnete Dienststelle zu richten.
Art. 9 Gebühr
1 Die Bewilligung unterliegt einer Nutzungsgebühr, deren Höhe vom Gemeinderat im Rahmen der Grenzen dieses Regleements festgelegt wird.
2 Die Gebühr für Tagesparkbewilligungen darf 30 Franken nicht überschreiten, die Jahresgebühr darf 1500 Franken nicht überschreiten.
2. Abschnitt: Taxis
Art. 10 Grundsätze
1 Der Gemieinderat legt die ausschliesslich für Taxis vorgesehenen Parkfelder fest.
2 Die Bewilligungen für Taxistandplätze sind in Anzahl und Dauer begrenzt, um ein ordnungsgemässes Funktionieren des Dienstes zu gewährleisten.
3 Bewilligungen werden auf Gesuch nichtdiskriminierend und transparent den Personen erteilt, die über die notwendigen kantonalen Bewilligungen verfügen.
4 Der Gemeinderat legt die Höchstzahl der Bewilligungen auf Grundlage des periodisch überprüften Bedarfs fest und erlässt in einem Ausführungsreglement die Bedingungen und Modalitäten der Zuteilung.
5 Nur Fahrzeuge, die kein CO2 ausstossen, haben Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung.
3. Kapitel: Ausführungsmassnahmen und Sanktionen
A) Sicherstellung
Art. 11 Ausführungsmassnahmen
a) Allgemeine Regel
1 Fahrzeuge, die rechtswidrig auf öffentlichen Strassen parkiert sind, können weggeschafft und auf Kosten des Verpflichteten (Fahrzeugführer:in oder Halter:in) sichergestellt werden.
2 Als rechtswidrig parkierte Fahrzeuge betrachtet werden namentlich:
a) Fahrzeuge, die unter Verletzung der allgemeinen oder örtlichen Vorschriften parkiert werden;
b) Fahrzeuge, die den Zugang zu einem Grundstück oder den Verkehr behindern, einschliesslich des Fuss- und Veloverkehrs;
c) Fahrzeuge ohne Kontrollschilder (Art. 20 Abs. 1, VRV) oder Fahrzeuge, die ein nächtliches Parkverbot übertreten;
d) Fahrzeuge, die trotz eines Wegräumungsbefehls, der insbesondere wegen anstehenden Arbeiten (Bau-, Reinigungs- und Räumungsarbeiten, usw.) oder wegen Veranstaltungen nötig wurde, parkiert werden.
3 Die Bestimmungen dieses Kapitels sind auch auf Fahrzeuge anwendbar, die während mehr als einem Monat an der gleichen Stelle parkiert sind und deren Halterin oder Halter weder identifiziert noch gefunden werden kann.
Art. 12
b) Herausgabe und Kosten
1 In der Regel erfolgt die Herausgabe des Fahrzeugs erst nach Begleichung aller Kosten oder nach Hinterlegung einer Sicherheit.
2 Zur Abgeltung der Aufbewahrungskosten auf einem kommunalen Platz wird eine Pauschalgebühr erhoben, die je nach Fahrzeugkategorie bis 200 Franken pro Tag erreichen kann. Der Gemeinderat erlässt den Gebührentarif.
3 Zudem sind die übrigen Kosten, namentlich die Transport- und Aufbewahrungskosten in einer Garage, die Gebühren der Kantonspolizei, die Kosten für Nachforschungen und Versteigerungen, zum Selbstkostenpreis oder nach der kantonalen Tarifordnung zu begleichen.
4 Bleibt die Halterin oder der Halter auch nach einer öffentlichen Aufforderung unauffindbar, kann das Fahrzeug nach Ablauf der gesetzlichen Frist von einem Jahr gemäß Modalitäten der kantonalen Gesetzgebung unbeschadet der Begleichung der verschiedenen Kosten öffentlich versteigert werden.
5 Darüber hinaus sind die Bestimmungen der Artikel 720 bis 722 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über die Fundsachen anwendbar.
Art. 13
B) Andere Massnahmen
Der Gemeinderat kann überdies die in der Gesetzgebung über die Gemeinden (Art. 85 GG) und in der einschlägigen Spezialgesetzgebung vorgesehenen Maßnahmen ergreifen.
Art. 14 Strafen
1 Verstöße gegen die Vorschriften dieses Reglements werden gemäß Gesetzgebung über die Gemeinden mit einer Geldbusse von 20 bis 1000 Franken geahndet.
2 Die Anwendung der Spezialgesetzgebung, namentlich der Gesetzgebung über die Ordnungsbussen im Straßenverkehr, bleibt vorbehalten.
4. Kapitel: Anwendung und Rechtsmittel
Art. 15 Anwendung
1 Der Gemeinderat ist für die Anwendung dieses Reglements zuständig. Er kann die Entscheidkompetenz an die für die Ortspolizei zuständige Dienststelle delegieren.
2 Der Gemeinderat ergreift die Organisations-, Aufsichts. und Ausführungsmassnahmen, die zur Erfüllung der in diesem Reglement genannten Aufgaben erforderlich sind.
3 Der Gemeinderat kann Richtlinien zur Anwendung dieses Reglements verabschieden.
Art. 16 Rechtsmittel
1 Jeder in Anwendung dieses Reglements von einer dem Gemeinderat unterstellten Dienststelle getroffener Entscheid kann innert 30 Tagen nach dessen Eröffnung beim Gemeinderat angefochten werden.
2 Gegen Verfügungen des Gemeinderats kann innert 30 Tagen bei der Oberamtsperson Beschwerde geführt werden.
3 Im Übrigen bleiben die in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Rechtsmittel vorbehalten.
5. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 17 Übergangsbestimmungen
1 Die in Artikel 10 Abs. 5 vorgesehene Auflage tritt am 1. Januar 2030 in Kraft.
2 In der Zwischenzeit werden die Bewilligungen vorrangig Fahrzeugen erteilt, die kein CO2 ausstossen.
Art. 18 Aufhebung und Inkrafttreten
1 Das Reglement über das Abstellen der Fahrzeuge auf den öffentlichen Strassen vom 28. Januar 1991 wird aufgehoben.
2 Der Gemeinderat legt das Datum für das Inkrafttretten dieses Reglemetns fest. 1
Art. 19 Referendum
Dieses Reglement unterliegt dem Referendum gemäß Artikel 52 GG.
1 In seinem Entscheid vom 14.10.2025 (Nr.9) legte der Gemeinderat das Datum des Inkrafttretens auf den 1. Dezember 2025 fest.