Der Gemeinderat der Stadt Freiburg

Gestützt auf:

  • die Artikel 201 fortfolgende des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern (DStG) vom 6. Juni 2000 ;
  • die Artikel 41 fortfolgende des Gesetzes über die Gemeindesteuern (GStG) vom 10. Mai 1963;
  • die Artikel 12 fortfolgende vom Gesetz über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat (KSG) vom 26. September 1990;
  • Verordnung des Staatsrates über den Bezug der Steuerforderungen für das Jahr 2023 vom 7. November 2014 (am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Version),

beschliesst:

Art. 1 Bezugsbehörde

1 Für den Bezug der Steuer ist das Finanzamt zuständig bei :  

a) natürlichen Personen: Gemeindesteuer, katholische Kirchensteuer, Feuerwehrpflichtersatz, Abfallgebühren und Liegenschaftssteuer;  

b) juristischen Personen: Gemeindesteuer, Abfallgebühren und Liegenschaftssteuer.

2 Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen ist das Finanzamt ebenfalls für den Bezug anderer Steuern und Abgaben sowie für die Bussen, Zinsen und Gebühren zuständig.  

Art. 2 Fälligkeitstermine für Akontozahlungen

1 Bei natürlichen Personen sind die Akontozahlungen für das laufende Jahr am 30. des Monats, jeweils von Mai des laufenden Jahres bis Januar des folgenden Jahres fällig. Sie sind bis zum dreissigsten Tag nach Fälligkeit zu bezahlen.

2 Bei juristischen Personen sind die Akontozahlungen am 30. des Monats, jeweils ab dem fünften Monat nach Abschluss der vorherigen Steuerperiode fällig. Sie sind bis zum dreissigsten Tag nach Fälligkeit zu bezahlen.

3 Ab dem Datum, an welchem die Steuerpflicht endet, werden die nicht fälligen Akontozahlungen aufgehoben.

Art. 3 Allgemeiner Fälligkeitstermin

1 Die Differenz zwischen dem gemäss der Steuerveranlagung geschuldeten Betrag und dem mittels den Akontozahlungen in Rechnung gestellten provisorischen Betrag ist am allgemeinen Fälligkeitstermin fällig. Sie ist bis zum dreissigsten Tag nach der Zustellung der Abrechnung zu bezahlen.

2 Bei den natürlichen Personen ist der allgemeine Fälligkeitstermin der 31. Mai des Jahres, welches auf das Steuerjahr folgt.

3 Bei den juristischen Personen ist der allgemeine Fälligkeitstermin das Ende des fünften Monats nach Abschluss der Steuerperiode.

4 Bei den steuerpflichtigen Personen, deren Steuerpflicht endet, ist der allgemeine Fälligkeitstermin das Zustellungsdatum der Abrechnung, sofern diese vor dem gemäss Absatz 1 oder 2 massgebenden Datum erstellt wurde.

5 Bei teilweiser oder besonderer Steuerpflicht setzt das Finanzamt den allgemeinen Fälligkeitstermin fest.

Art. 4 Fälligkeit der Liegenschaftssteuer und der Abgaben

1 Die Liegenschaftssteuer ist am 31. Mai jeden Jahres für das betreffende Jahr fällig.

2 Die Fälligkeit der Abfallgebühren bestimmt sich nach der Fälligkeit der Rechnungsstellung der Steuer. 

3 Die Fälligkeit des Feuerwehrpflichtersatzes wird auf Ende Februar für das vorgehende Jahr festgelegt.  

Art. 5 Höhe der Zinsen

a) Der Verzugszins wird auf 3% festgelegt;  

b) der gutgeschriebene Vergütungszins für die vorgängig bezahlten Akontozahlungen wird auf 0% festgelegt;

c) der gutgeschriebene Vergütungszins für zu viel bezahlte Beträge wird auf 1% festgelegt.

Art. 6 Zeitliche Grenzen

1 Wenn die durchschnittliche Fälligkeit der Aktontozahlungen sieben Tage oder weniger von der durchschnittlichen Fälligkeit der Rechnungsstellung abweicht, werden keine Zinsen erhoben.

2 Auf der Schlussabrechnung und bei nicht periodischen Steuern ist kein Verzugszins geschuldet, wenn die Zahlung höchstens sieben Tage nach dem für die Zahlung festgelegten Datum erfolgt.  

3 Der mutmassliche Vergütungszins, welcher dem oder der Steuerpflichtigen angeboten wird, falls dieser oder diese den gesamten Betrag der Akontozahlungen mit einer einzigen Zahlung bezahlt, wird am durchschnittlichen Fälligkeitsdatum der Akontozahlungen verbucht, wenn die Zahlung innerhalb von sieben Tagen vor oder nach der Frist zur Zahlung der ersten Akontozahlung erfolgt.

Art. 7 Wertmässige Grenzen

1 Die Zinsen für nicht periodische Steuer werden nicht verbucht, wenn die kumulierten Verzugs- und Vergütungszinsen den Betrag von 10 Franken nicht übersteigen.

2 Die Vergütungszinsen auf den vorgängig für das Steuerjahr gezahlten Akontozahlungen werden berücksichtigt, wenn sie den Betrag von 10 Franken übersteigen oder wenn sie mindestens dem anlässlich der Rechnungsstellung der Akontozahlungen vorgeschlagenen Zins entsprechen. Sie werden als Zahlung berücksichtigt und werden am durchschnittlichen Fälligkeitsdatum der Rechnungsstellung der Akontozahlungen verbucht.

3 Mit Ausnahme der Vergütungszinsen, welche in Anwendung von Absatz 2 verbucht wurden, werden sämtliche Zinsen auf den Steuern für das Steuerjahr kumuliert. Wenn dieser kumulierte Betrag in absoluten Zahlen den Wert von 10 Franken übersteigt, werden diese Zinsen am Datum der Zustellung der Abrechnung verbucht.

4 Wenn der Saldo zu Gunsten der Gemeinde oder des bzw. der Steuerpflichtigen nach Berücksichtigung eines allfälligen Verzugs-, Vergütungs- oder Ausgleichszinses den Betrag von 10 Franken nicht übersteigt, wird dieser Betrag nicht eingefordert bzw. zurückerstattet.

5 Im Falle einer Mahnung für ausstehende Gemeindegebühren, wird ein Betrag von 10 Franken pro Mahnung in Rechnung gestellt.  

Art. 8 Ergänzender Anwendungsbereich

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen ist dieser Beschluss analog auf andere Steuern sowie auf Gemeindegebühren anwendbar. 

Art. 9 Schlussbestimmungen

1 Dieser Beschluss ist ab dem Kalenderjahr 2023 anwendbar.

2 Dieser Beschluss hebt denjenigen vom 21. Januar 2020 auf.  

3 Er wird in der Sammlung der Gemeindereglemente publiziert.