Gesetzliche Grundlagen der Sozialhilfe

Um Missverständnisse in den Beziehungen zum SASV zu vermeiden, unterzeichnet jede Sozialhilfe beziehende Person einen Auszug aus dem Sozialhilfegesetz, der die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen enthält, den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) angibt und die Regeln der Zusammenarbeit mit der Arbeitslosenversicherung erklärt.

Auszug aus dem kantonalen Sozialhilfegesetz (SHG)

Brochure de demande d'aide sociale (pdf)

Dispositions essentielles de la LASoc- articles de loi (extrait de la brochure de demande d'aide sociale, pdf)

Die gesetzlichen Bestimmungen sind in voller Länge in der Systematischen Gesetzessammlung des Kantons Freiburg - (SGF) einsehbar.

Sozialhilfegesetz (SHG) vom 09.10.2024 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2026) (LASoc ; RSF 831.0.1)

Informationspflicht

Wer materielle Hilfe beantragt, hat den SASV vollständig und exakt über seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse sowie über jene seiner Angehörigen, die mit ihm im Haushalt leben, zu informieren, insbesondere über: 

  1. alle Einkommensquellen in der Schweiz und im Ausland: zum Beispiel deklarierte oder nicht deklarierte Gehälter, Renten/Zulagen/Entschädigungen von Sozial- oder Privatversicherungen, Kapitalleistungen/Schenkungen/Erbschaften der letzten fünf Jahre, offizielle oder nichtoffizielle Ausübung einer selbstständigen Geschäftstätigkeit, Hilfe von Dritten in Geld oder Naturalleistungen usw.   
  2. alle Vermögenswerte in der Schweiz und im Ausland: zum Beispiel Konten bei Finanzinstituten, Bargeld, Immobilien, Fahrzeug, Wertgegenstände, Forderungen gegenüber Dritten usw.   
  3. alles, was die persönlichen Verhältnisse betrifft: zum Beispiel Wohnort, Zivilstand (Geburt, Heirat, Trennung, Tod), Konkubinat, Personen, die mit im Haushalt leben, Spital- oder Heimaufenthalt, Freiheitsstrafe, Militärdienst, Reisen, Abreise ins Ausland usw.

Sämtliche Veränderungen der Verhältnisse sind unverzüglich zu melden. Die für die Abklärung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse erforderlichen Unterlagen sind dem SASV vorzulegen.

Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL)
  • Nahrungsmittel - Getränke   
  • Taschengeld   
  • Bekleidung - Schuhe - Wäsche   
  • Energieverbrauch (Strom, Gas usw.) ohne Mietnebenkosten   
  • Reinigung/Unterhalt von Wohnung und Kleidern - Kehrichtgebühren   
  • Kleine Haushaltsgegenstände   
  • Gesundheitspflege (ohne Selbstbehalt): von der Versicherung nicht zurückerstattete Medikamente   
  • Verkehrsauslagen: Halbtaxabo, öffentlicher Nahverkehr, Unterhalt Velo/Mofa   
  • Nachrichtenübermittlung (Telefon, Post)   
  • Unterhaltung und Bildung (Konzessionen Radio/TV und Kabelnetz, Sport, Spiele, Zeitungen, Bücher, Tabak, Kino, Haustiere, Grundkosten für obligatorischen Schulunterricht oder Grundausbildung (Schulmaterial))   
  • Körperpflege (Coiffeur, Toilettenartikel)   
  • Persönliche Ausstattung (Büromaterial, Rucksack)   
  • Auswärts eingenommene Getränke   
  • Übriges (Vereinsbeiträge, kleine Geschenke)
Zusammenarbeit mit dem RAV

Wer materielle Hilfe beantragt, ermächtigt das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) und den SASV, alle für die berufliche Wiedereingliederung nützlichen Informationen auszutauschen; dazu gehört auch die Einsichtnahme beider Dienste in die Dossiers, die über die Sozialhilfe beziehende Person hinsichtlich aller Aspekte der beruflichen Wiedereingliederung zusammengestellt wurden.