Der Generalrat der Stadt Freiburg

gestützt auf :

  • das Gesetz über die Gemeinden vom 25. September 1980 und sein Ausführungsregelement vom 28. Dezember 1981;
  • das Reglement des Generalrates der Stadt Freiburg vom 28. November 1985;
  • den Bericht des Büros vom 10. Oktober 2001;

beschliesst :

Artikel 1 Sitzungen des Generalrates

1 Die Mitglieder des Generalrates der Stadt Freiburg erhalten pro Sitzung eine Entschädigung von 80 Franken.

2 Für die Mitglieder des Büros beträgt die Entschädigung 100 Franken.

Art. 2 Sitzungen der Kommissionen

1 Die Mitglieder des Generalrates der Stadt Freiburg erhalten pro Kommissionssitzung eine Entschädigung von 60 Franken.

2 Für die Sitzungen des Büros beträgt die Entschädigung 80 Franken.

3 Die Mitglieder der Finanzkommission erhalten pro Plenarsitzung der Kommission eine Entschädigung von 100 Franken.

Art. 3 Fraktionssitzungen

 Für eine Fraktionssitzung, die vom Büro als solche anerkannt wird, wird eine Entschädigung ausbezahlt, die der Hälfte der Entschädigung einer Generalratssitzung entspricht.

Art. 4 Entschädigungen des Präsidiums

1 Zusätzlich zur Grundentschädigung wird für das Präsidium einer Generalrats- oder einer Kommissionssitzung eine Entschädigung von 50 Franken gewährt.

2 Für das Präsidium des Generalrates wird eine jährliche Pauschalentschädigung von 2'000 Franken bewilligt.

Art. 5 Nicht vorgesehene Fälle

Das Büro beurteilt und regelt die nicht vorgesehenen Fälle.

Art. 6 Inkraftsetzung

Der vorliegende Beschluss tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.