Der Generalrat der Stadt Freiburg

gestützt auf :

  • das Gesetz über die Gemeinden vom 25. September 1980 (GG; SGF 140.1);
  • das Ausführungsreglement zum Gesetz über die Gemeinden (SGF 140.11);
  • das Reglement des Generalrats vom 18. September 2018;
  • den Bericht der Finanzkommission;
  • den Bericht des Büros des Generalrats.

beschliesst :

Artikel 1 Sitzungen des Generalrates

Die Mitglieder des Generalrats der Stadt Freiburg erhalten eine Entschädigung von 120 Franken pro Sitzung

Art. 2 Sitzungen der Kommissionen

Die Mitglieder des Generalrats erhalten eine Entschädigung von 100 Franken pro Kommissionssitzung und pro Sitzung der vom Büro eingesetzten Arbeitsgruppen.

Die Entschädigung für die Sitzungen des Büros beträgt 60 Franken.

Art. 3 Entschädigung für Vorbereitung

Die Entschädigung für die Vorbereitung einer Sitzung des Generalrats beträgt 100 Franken.

Art. 4 Entschädigung für Leitung einer Sitzung

1 In den folgenden Situationen wird zusätzlich zur Grundentschädigung eine Entschädigung von 60 Franken gewährt:

- Leitung einer Sitzung des Büros;

- Leitung einer Kommissionssitzung;

- Leitung einer Sitzung einer Untergruppe einer Kommission oder einer vom Büro eingesetzten Arbeitsgruppe;

- Leitung einer Gruppensitzung.

2 Für das Präsidium des Generalrats wird eine jährliche Pauschalentschädigung von 3'000 Franken gewährt.

3 Für das Vizepräsidium des Generalrats wird eine jährliche Pauschalentschädigung von 1'000 Franken gewährt.

Art. 5 Entschädigungen für Familienangehörige und unterhaltsberechtigte Personen

Mitgliedern des Generalrats, die einen entsprechenden Antrag stellen, wird eine zusätzliche Entschädigung von 60 Franken pro Sitzung des Generalrats gewährt. Diese Entschädigung wird in den folgenden Fällen gewährt:

- Kind(er) bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, das/die während den Sitzungen des Generalrats betreut werden müssen;

- unterhaltsberechtigte Person(en), die während den Sitzungen des Generalrats Unterstützung benötigt/benötigen.

Art. 6 Nicht vorgesehene Fälle

Das Büro beurteilt und regelt nicht vorgesehene Fälle.

Art. 7 Aufhebung

Das Reglement betreffend die Sitzungsgelder des Generalrats vom 19. November 2001 wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Das vorliegende Reglement tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Art. 9 Referendum

Das vorliegende Reglement untersteht nicht dem Referendum.