100.4

Reglement der Baukommission der Stadt Freiburg

vom 10.05.2017, in Kraft seit 10.05.2017

Die Baukommission

gestützt auf :

  • das Gesetz über die Gemeinden (GG) vom 25. September 1980;
  • das Ausführungsreglement zum Gesetz über die Gemeinden (ARGG) vom 28. Dezember 1981;
  • das Reglement des Generalrats vom 18. Februar 2008;
  • das Reglement betreffend die Sitzungsgelder des Generalrats vom 19. November 2001;

beschliesst :

ERSTER TITEL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Konstituierung (Art. 36 Abs. 1bis GG und Art. 14 Abs. 3, 26 Abs. 3 und 27 Reglement des Generalrats)

1 Der Generalrat kann zu Beginn jeder Legislatur anlässlich der konstituierenden Sitzung über die Bildung einer ständigen Kommission, der sog. Baukommission (nachfolgend : Kommission) und deren Anzahl Mitglieder einen Beschluss fassen.

2 Bei der Wahl der Mitglieder der Kommission sind die im Generalrat vertretenen Parteien und Fraktionen angemessen zu berücksichtigen.

3 Die Mitglieder werden für die Dauer einer Legislatur gewählt. Die austretenden Mitglieder bleiben jedoch bis zum Amtsantritt ihres Nachfolgers oder ihrer Nachfolgerin im Amt.

TITEL II ORGANISATION

Art. 2 Organisation (Art. 28 Reglement des Generalrats)

Die Kommission bestimmt ihre Präsidentin oder ihren Präsident, ihre Vizepräsidentin oder ihren Vizepräsident sowie ihre Sekretärin oder ihren Sekretär. Im Übrigen organisiert sie sich frei.

Art. 3 Vorsitz

1 Der Präsident oder die Präsidentin hat die folgenden Aufgaben:  

a) er oder sie leitet die Verhandlungen und sorgt für die ordnungsgemässe Arbeitsweise der Kommission und deren Arbeitsgruppen;

b) er oder sie beruft die Kommission ein und legt die Traktanden der Sitzungen fest;

c) er oder sie verfügt über das Sekretariat;

d) er oder sie steht mit dem Generalrat und dem Gemeinderat in Verbindung und vertritt die Kommission nach aussen.

2 Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin vertritt den Präsidenten oder die Präsidentin, falls dieser oder diese abwesend oder verhindert ist.

Art. 4 Sekretariat der Kommission (Art. 22, 31 und 32 Reglement des Generalrats)

1 Der Stadtschreiber oder die Stadtschreiberin oder ein/-e mit dieser Aufgabe beauftragte/-r Adjunkt/-in führt das Sekretariat der Kommission.

2 Nötigenfalls wird er oder sie durch ein anderes Mitglied des Stadtsekretariates ersetzt.

3 Die Person, welche das Sekretariat führt, beruft auf Anordnung des Präsidenten oder der Präsidentin die Mitglieder ein und führt das Protokoll der Sitzungen der Kommission.

TITEL III BEFUGNISSE

Art. 5 Befugnisse

1 Die Kommission prüft aus technischer Sicht die Projekte betreffend Bauten, Raumplanung und Infrastuktur der Direktionen der Gemeinde, die im Rahmen einer Botschaft oder des Voranschlags vorgesehen sind ; sie erlässt Vorschläge allgemeiner Natur sowie Verbesserungsvorschläge. Sie fördert im Einvernehmen mit dem Gemeinderat die Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Behörden oder Privaten.

2 Die detaillierten Befugnisse sind im durch den Generalrat am 30. April 2007 angenommenen Auftrag festgehalten.

TITEL IV ARBEITSWEISE

Art. 6 Sitzungen (Art. 31 und 33 Reglement des Generalrats)

1 Die Kommission kann nur dann Entscheide fassen, wenn die Mehrheit ihrer Mitgliederinnen und Mitglieder anwesend ist.

2 Die Kommission hält regelmässig Sitzungen, insbesondere zur Prüfung des Voranschlags. 

3 Die Kommission hat innerhalb von zwanzig Tagen eine Sitzung zu halten, wenn ein Fünftel ihrer Mitglieder und Mitgliederinnen ein entsprechendes schriftliches Gesuch beim Sekretariat der Kommission einreicht.  

4 Die Kommission entscheidet, ob und wie sie die Öffentlichkeit und die Medien über ihre Tätigkeiten informiert. Sie informiert gleichzeitig die Mitglieder und Mitgliederinnen des Generalrats und des Gemeinderats.

Art. 7 Ausstand (Art. 25ff. ARGG)

1 Ein Mitglied der Kommission darf der Behandlung eines Geschäftes nicht beiwohnen, an dem es selbst, seine Ehegattin oder ihr Ehegatte, sein eingetragener Partner oder ihre eingetragene Partnerin oder eine Person, zu der es in einem engen Verwandtschafts-, Schwägerschafs-, Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis steht, ein besonderes Interesse hat.

2 Diese Regel findet keine Anwendung bei Wahlen und Ernennungen, welche die Kommission in Bezug auf ihre eigenen Mitglieder vorzunehmen hat.

3 Das vom Ausstandsgrund betroffene Mitglied verlässt unverzüglich und von sich aus den Raum, in welchem die Verhandlung stattfindet. Wird der Ausstandsgrund bestritten, entscheidet die Kommission darüber. Ein Ausstand ist im Protokoll aufzuführen.

Art. 8 Abstimmungen (Art. 14ter ARGG)

1 Die Abstimmung ist obligatorisch. Sie erfolgt durch Handaufheben. Das Resultat der Abstimmung wird im Protokoll ohne Namensangabe aufgeführt.

2 Eine Berichterstattung der Minderheit wird vorgestellt, sofern zwei Fünftel der anwesenden Mitglieder und Mitgliederinnen dies beantragen.

3 Der Berichterstatter oder die Berichterstatterin der Minderheit informiert den Präsidenten oder die Präsidentin der Kommission vor der Sitzung des Generalrates.  

Art. 9 Arbeitsgruppen

1 Die Kommission kann für besondere Aufgaben oder Kontrollaufgaben Arbeitsgruppen bilden.

2 Die Gruppen verfassen zu Handen der Kommission einen Bericht über ihre Arbeiten.

Art. 10 Experten

Die Kommission ersucht den Gemeinderat um die erforderlichen Mittel für die Bauftragung von Experten.

Art. 11 Unterschriften

Die Kommission wird durch Unterschrift der Präsidentin bzw. des Präsidenten oder der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten eingesetzt.

Art. 12 Entschädigungen (Art. 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 des Reglements betreffend die Sitzungsgelder des Generalrates)

Die Sitzungen der Kommission und deren Gruppen begründen einen Anspruch auf Sitzungsgelder.  

Art. 13 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 10. Mai 2017 in Kraft.