101.1

Reglement Betreffend die Allgemeine Organisation der Stadt Freiburg und den Status der Mitglieder des Gemeinderats

vom 05.06.2000, in Kraft seit 01.01.2001

Der Generalrat der Stadt Freiburg

gestützt auf :

  • das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (nachstehend: GemG);
  • die Volksinitiative "Für einen effizienteren Gemeinderat", die in der Volksabstimmung vom 14. November 1999 angenommen wurde;
  • die Botschaft Nr. 71 des Gemeinderats vom 27. März 2000;
  • den Bericht der Sonderkommission;
  • den Bericht der Finanzkommission,

beschliesst :

I. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

 Artikel 1 Definition (Art. 5 GemG)

1 Die Stadt Freiburg ist eine Gemeinde des Kantons Freiburg.

2 Sie erfüllt die ihr durch das Gesetz, insbesondere das GemG, übertragenen Aufgaben.

Art. 2 Organe (Art. 6 GemG)

Die Organe der Gemeinde sind:

a) die Gesamtheit der Stimmberechtigten

b) der Generalrat

c) der Gemeinderat.

Art. 3 Wappen, Siegel und Banner (Art. 7 GemG)

1 Das Wappen und das Siegel der Stadt Freiburg blasonieren sich wie folgt: "In Blau ein silberner viereckiger Turm, zur Linken in zwei Absätzen abgestufte silberne Zinnenmauer, aus der ein silberner Ring gegen den Schildfuss wächst."

2 Das Banner der Stadt weist dieselben Gemeinen Figuren auf, doch das Silber wird weiss genannt.

II. Kapitel: Organe der Gemeinde

1. Gesamtheit der Stimmberechtigten

Art. 4 Definition (Art. 8 GemG)

1 Die Gesamtheit der Stimmberechtigten umfasst alle Aktivbürger, die ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde haben.

2 Sie entscheidet in den vom GemG vorgesehenen Fällen durch Urnenabstimmung.

2. Generalrat

Art. 5 Zusammensetzung (Art. 25 und 27 GemG)

In der Stadt Freiburg ersetzt ein Generalrat mit achtzig Mitgliedern die Gemeindeversammlung.

Art. 6 Befugnisse und Funktionsweise (Art. 10/51 bis; 32ff. GemG)

Seine Befugnisse und seine Funktionsweise sind durch das GemG und das Reglement des Generalrats vom 28. November 1983 festgelegt.

3. Gemeinderat

Art. 7 Bestand (Art. 54 Abs. 2 und 61 Abs. 4 GemG)1

Der Gemeinderat besteht aus fünf Mitgliedern, die vollamtlich tätig sind.

Art. 8 Befugnisse (Art. 60 GemG)

Der Gemeinderat übt alle Befugnisse aus, die ihm durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung, insbesondere das GemG, und durch die Gemeindereglemente übertragen werden.

Art. 9 Übertragung von Zuständigkeiten (Art. 61 GemG)

1 Der Gemeinderat kann gewisse Zuständigkeiten an die Direktionen übertragen.

2 Diese Übertragungen sind in einem Verwaltungsreglement festgelegt.

Art. 10 Sitzungen (Art. 62 GemG)

1 Die ordentlichen Sitzungen des Gemeinderats finden im Prinzip einmal wöchentlich statt.

2 Der Gemeinderat legt seine Funktionsweise in einem Verwaltungsreglement fest.

Art. 11 Ziele der Verwaltungsperiode (Art. 95bis GemG)2

Zu Beginn jeder Verwaltungsperiode legt der Gemeinderat die wichtigsten Ziele und Prioritäten der laufenden Periode fest. Er unterbreitet dem Generalrat einen Bericht anlässlich der Präsentation des ersten Voranschlags. In der Mitte und am Ende der Verwaltungsperiode legt er eine Bilanz vor.

Art. 12 Finanzplan

1 Zu Beginn jeder Verwaltungsperiode2 erarbeitet der Gemeinderat einen für deren Dauer gültigen Finanzplan, der zu umfassen hat:

a) seinen Absichtsplan, in dem er die Erschliessungsprojekte ankündigt, die er zu verwirklichen wünscht, ihren Dringlichkeitsgrad und – zur Infor-mation – die wahrscheinliche Grössenordnung der daraus resultierenden Investitionen;

b) die Deckungsweise der Ausgaben.

2 Der Finanzplan ist Gegenstand eines Berichts, der dem Generalrat im Prinzip mit dem ersten Voranschlag der Verwaltungsperiode und mindestens einer Aktualisierung während der genannten Periode vorgelegt wird.

3 Ausgabenverbindlichkeiten können erst nach der Genehmigung durch den Generalrat im Rahmen des Voranschlags oder eines besonderen Beschlusses eingegangen werden.

4 Im Geschäftsbericht präsentiert der Gemeinderat den Realisierungsstand der im Finanzplan vorgesehenen Gegenstände.

III. Kapitel: Verwaltungsregeln

Art. 13 Prinzip

1 Der Gemeinderat, die Direktionen und die Dienststellen arbeiten zweckmässig und rationell, indem sie die Prinzipien des öffentlichen Interesses, der Gesetzlichkeit, der Gleichbehandlung, der Verhältnismässigkeit, des guten Glaubens und des Willkürverbots respektieren.

2 Sie sind so zu führen, dass sie ihre Ziele erreichen können, indem sie ihre Mittel bestmöglich nutzen und den Erwartungen der Empfänger ihrer Leistungen entsprechen.

Führung der Direktionen und Dienststellen

Art. 14 Planung und Verwaltung nach Zielen

Indem sie sich auf die vom Gemeinderat festgelegten allgemeinen Ziele stützen, sind die Mitglieder des Gemeinderats, die Dienstleiter/innen und die Leiter untergeordneter Einheiten wie folgt tätig:

a) sie planen die Tätigkeiten ihrer Einheiten;

b) sie nehmen regelmässig eine Evaluation der Tätigkeiten ihrer Einheiten vor und vergleichen die erreichten Ergebnisse mit den festgelegten Zielen;

c) sie ziehen die Konsequenzen aus diesen Evaluationen und nehmen die erforderlichen Verbesserungen vor.

Art. 15 Zusammenarbeit und Koordination

1 Die Direktionen und Dienststellen arbeiten in der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.

2 Sie geben sich von Amts wegen oder auf Anfrage die Auskünfte, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, unter Vorbehalt eines massgeblichen öffentlichen oder privaten Interesses.

3 Sie achten auf die Koordination ihrer Tätigkeiten.

Art. 16 Information

1 Der Gemeinderat führt eine aktive Informationspolitik.

2 Die Beschlüsse des Gemeinderats und der Direktionen von allgemeinem Interesse werden den Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Freiburg durch geeignete Mittel, insbesondere durch ein Mitteilungsblatt, bekannt gegeben.

3 Wenn die Umstände dies rechtfertigen, werden Mitteilungen in den Lokalzeitungen veröffentlicht.

4 Die Publikationen erscheinen im Amtsblatt des Kantons Freiburg, wenn die gesetzlichen Bestimmungen dies vorschreiben.

5 Die Gesetzgebung über den Datenschutz bleibt vorbehalten.

IV. Kapitel: Organisation der Gemeindeverwaltung

Art. 17 Allgemeines

1 Die Gemeindeverwaltung ist in fünf Direktionen unterteilt, die eine oder mehrere Dienststellen umfassen.

2 Ein Verwaltungsreglement bestimmt die Direktionen und Dienststellen und legt ihre Befugnisse fest.

3 Die Aufteilung der Befugnisse zwischen den und innerhalb der Direktionen beachtet die Anforderungen der Geschäftsführung, die gegenseitige Abhängigkeit der Aufgaben sowie das materielle und politische Gleichgewicht.

Art. 18 Aufteilung der Direktionen

Eine Direktion wird jeder Gemeinderätin oder jedem Gemeinderat zugewiesen, der zudem die Stellvertretung einer anderen Direktion wahrnimmt.

Art. 19 Befugnisse der Gemeinderäte-Direktoren oder Gemeinderätinnen-Direktorinnen

1 Die Gemeinderätinnen-Direktorinnen oder Gemeinderäte-Direktoren führen und verwalten ihre Direktion, sorgen dort für die Umsetzung der Beschlüsse des Gemeinderats und erteilen die dazu erforderlichen Befehle und Anweisungen.

2 Zudem haben sie den Auftrag, dem Gemeinderat Anträge über Gegenstände vorzulegen, die zu den Befugnissen ihrer Direktion gehören. Andere möglicherweise betroffene Direktionen haben ebenfalls dazu Stellung zu nehmen.

3 Für die operative Führung sind die Dienstleiterinnen und Dienstleiter zuständig.

Art. 20 Kommissionen (Art. 67 GemG)

1 Der Gemeinderat kann Kommissionen einsetzen, um einen Gegenstand zu prüfen und Stellungnahmen abzugeben.

2 Die betroffenen Gemeinderätinnen-Direktorinnen oder Gemeinderäte-Direktoren gehören im Prinzip der Kommission an.

3 Die vom Gesetz vorgesehenen Kommissionen bleiben vorbehalten.

Art. 21 Finanzielle Verpflichtungen

1 Die an die Gemeinderätinnen-Direktorinnen oder Gemeinderäte-Direktoren delegierten finanziellen Zuständigkeiten des Gemeinderats sind in einem Verwaltungsreglement festgelegt.

2 Die Direktionen sind für die Einhaltung des Voranschlags und der gewährten Sonderkredite verantwortlich.

3 Der Gemeinderat legt das Behandlungsverfahren für Rechnungen und zusätzliche Kreditanträge in einem Verwaltungsreglement fest.

V. Kapitel: Status der Gemeinderätinnen und Gemeinderäte

Art. 22 Unvereinbarkeiten

1 Das Amt der Gemeinderätin und des Gemeinderats ist unvereinbar mit jeder anderen Berufstätigkeit.

2 Die Mitgliedschaft in leitenden Organen ist auf jene der Institutionen beschränkt, in denen die Gemeinde Interessen zu wahren hat.

Art. 23 Häufung von Wahlämtern3

Die Gemeinderatsmitglieder können keine anderen Wahlämter ausüben; allerdings kann pro Partei oder Wählergruppe ein Gemeinderatsmitglied Einsitz in den Grossen Rat nehmen

Art. 24 Entlohnung

1 Die Entlohnung der Gemeinderätinnen und Gemeinderäte ist unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und der politischen Verantwortung einerseits und der von der Gemeinde bei Tätigkeitsaufgabe, Invalidität und Tod gezahlten Leistungen andererseits festgelegt.

2 Die Entlohnung der Gemeinderätinnen und Gemeinderäte umfasst:

a) ein Jahresgehalt, das der höchsten Stufe der Gehaltsskala des Gemeindepersonals entspricht und zu dem für die Gemeinderätinnen und Gemeinderäte 5%, für die Frau oder den Herrn Vizeammann 7% und für die Frau oder den Herrn Ammann 13% hinzukommen;

b) die für das Gemeindepersonal vorgesehenen Kinderzuschläge;

c) einen Pauschalbetrag für die Vergütung der Reise- und Repräsentationsspesen in Höhe von 600 Franken pro Monat für die Frau oder den Herrn Ammann, 300 Franken pro Monat für die Frau oder den Herrn Vizeammann und 200 Franken für die Gemeinderätinnen und Gemeinderäte. Über die erwähnten Beträge hinausgehende Spesen werden auf Vorlage der Belege vergütet.

3 Entschädigungen sämtlicher Art, welche mit der Funktion des Gemeinderats oder der Gemeinderätin zusammenhängen, stehen der Gemeinde zu.4

Pensionierung

Art. 25 BVG-Vorsorgeregelung

Die Gemeinderatsmitglieder sind für die Mindestleis-tungen gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bei einer anerkannten Vorsorgeinstitution versichert.

Art. 26

a) Prinzip

1 Zusätzlich zu den von der Vorsorgeinstitution gezahlten Leistungen haben die Gemeinderatsmitglieder Anrecht auf Leistungen, die bei Tätigkeitsaufgabe (Rücktritt, Nicht-Wiederkandidatur, Nicht-Wiederwahl), Invalidität oder Tod direkt von der Gemeinde gezahlt werden. Die Leistungen unterstehen weder den BVG-Regeln noch den davon abhängigen Gesetzen.

2 Die Leistungen der Gemeinde sind mit jenen der Vorsorgeinstitution sowie dem Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit der Bezügerin oder des Bezügers koordiniert.

Art. 27

b) Leistungen bei Tätigkeits-aufgabe

1 Das Gemeinderatsmitglied, welches das 40. Altersjahr erreicht hat und sein Amt nach fünfjähriger Tätigkeit aufgibt, hat Anrecht auf eine Leibrente.

2 Das Gemeinderatsmitglied, das sein Amt vor dem 40. Altersjahr aufgibt, hat Anrecht auf eine Zeitrente für eine Anzahl Monate, die jener seiner Amtsmonate entspricht.

3 Das Gemeinderatsmitglied, dessen Tätigkeit weniger als fünf Jahre umfasst, erhält keine Rente.

Art. 28

c) Berechnung der Renten

1 Die Rente beträgt 4% pro Amtsjahr, mindestens 20%, höchstens 60%.

2 Gibt das Gemeinderatsmitglied seine Tätigkeit vor dem abgeschlossenen 50. Altersjahr auf, reduziert sich der Rentensatz um 1% pro fehlendem Jahr bis zum Mindestsatz von 20%.

3 Die Rente wird auf der Grundlage des letzten Gehalts des Gemeinderatsmitglieds berechnet. Sie beginnt bei Ablauf des Rechts auf Gehalt und wird in Höhe des von der Pensionskasse des Personals der Stadt Freiburg vorgesehenen Satzes an die Teuerung angepasst.

Art. 29

d) Koordination mit den BVG-Leistungen

Bei Tätigkeitsaufgabe werden die Renten um den Betrag der eventuellen BVG-Rente oder den Betrag der von der Institution gezahlten und für die Berechnung der Kürzung in eine Leibrente umgewandelten Austrittsleistung gekürzt. Die Freizügigkeitsleistung, die der Vorsorgeinstitution beim Amtsantritt des Gemeinderatsmitglieds eventuell gezahlt wird, ist allerdings kein Grund für eine Rentenkürzung.

Art. 30

e) Kürzung bei Erwerbstätigkeit

Die gemäss Artikel 28 berechnete Rente wird gekürzt, damit sie, fügt man sie dem in der Steuererklärung angeführten Nettoeinkommen aus einer Erwerbstätigkeit hinzu, nicht die Höhe des letzten indexierten Gehalts übersteigt, das dem Gemeinderatsmitglied gezahlt wurde.

Art. 31

f) Leistungen bei Invalidität und Tod

Die Gemeinde zahlt den Berechtigten die Differenz zwischen dem Betrag der bei Invalidität und Tod von der Vorsorgeinstitution gewährten Renten und dem Maximum, das die Bestimmungen der Pensionskasse des Personals der Stadt Freiburg für einen Invaliden, den überlebenden Partner, die Kinder von Invaliden oder die Waisen vorsehen.

Art. 32 Transitorische Bestimmungen zur beruflichen Vorsorge

1 Das vorliegende Reglement gilt ausschliesslich für Gemeinderätinnen oder Gemeinderäte, die ihr Vollzeitamt nach Inkrafttreten des Reglements angetreten haben.

2 Allerdings sind alle Gemeinderatsmitglieder gemäss Art. 25 BVG-versichert, und die Renten werden mit den BVG-Leistungen koordiniert.

3 Für die Gemeinderatsmitglieder, die ihre Tätigkeit vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Reglements als nicht-ständige ausgeübt haben, erfolgt die Berechnung der Amtsjahre gemäss Artikel 8 des Reglements vom 4. März 1969 über die Vorsorgeregelung der ständigen Gemeinderäte in der Stadt Freiburg.

4 Die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Reglements gewährten Renten unterstehen weiterhin den früheren Bestimmungen.

Art. 33 Zusätzliche Bestimmungen

Die folgenden Bestimmungen des Personalreglements der Stadt Freiburg sind zudem per Analogie anwendbar: Artikel 32, 39 Absatz 1, 42, 43, 48, 50 bis 53, 62 bis 69, 72 und 73.

Art. 34 Aufhebung

Das Reglement vom 4. März 1969 über die Vorsorgeregelung der ständigen Gemeinderäte in der Stadt Freiburg wird aufgehoben.

Art. 35 Inkrafttreten

Das vorliegende Reglement tritt zu Beginn der neuen Verwaltungsperiode 2001/2006 in Kraft.

Art. 36 Referendum

Das vorliegende Reglement unterliegt gemäss Artikel 52 GemG dem Referendum.

1 Derzeit: entspricht Art. 61 Abs. 6.

2 Terminologische Anpassung: Ersetzt den Begriff "Verwaltungsperiode".

3 Diese Bestimmung wurde von der Innen- und Landwirtschaftsdirektion nicht genehmigt (vgl. besagten Beschluss vom 27. November 2000).

4 Vom Generalrat am 20. September 2016 verabschiedete Änderung, durch die Direktion der Institutionen der Land- und Forstwirtschaft am 6. April 2017 genehmigt. (In Kraft seit 1. Januar 2017).