Der Gemeinderat der Stadt Freiburg

gestützt auf :

  • das Reglement über das Gemeindebürgerrecht vom 9. März und 29. November 2010 (nachstehend: das Reglement) (Art. 9 bis 12);
  • das Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungs-rechtspflege (VRG);

beschliesst :

Artikel 1 Prinzip

Der Stundentarif für die Einbürgerungsgebühr ist auf Fr. 80,--/Stunde festgesetzt. Er umfasst insbesondere folgende Verfahrensschritte:

a) Vorgängige Prüfung des Dossiers;

b) zusätzliche Untersuchung, die von der Gemeinde angeordnet wird;

c) Staatsbürgerlicher Kurs;

d) Anhörung durch die kommunale Einbürgerungs-kommission;

e) Beschlussfassung durch den Gemeinderat;

f) verschiedene Spesen (Dokumentation, Telefonate, Postspesen usw.), doch höchstens Fr. 100,-- pro Fall;

g) besondere juristische Untersuchung (wird sie durch einen beauftragten Dritten vorgenommen, werden die tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt);

h) Abschluss des Verfahrens.

Art. 2 Ermässigung (Art. 9 Abs. 3 des Reglements)

Die Gebühr wird in folgenden Fällen ermässigt:

a) Für Studierende, Lernende und Bezüger/innen von AHV/IV-Zusatzleistungen wird die Gebühr auf ein Drittel der ordentlichen Gebühr ermässigt;

b) Pro unterhaltsberechtigtem Kind wird die Gebühr um 10% in Bezug auf die ordentliche Gebühr ermässigt, wobei die Mindestgebühr allerdings Fr. 500.- pro Fall beträgt;

c) Für Schweizer/innen wird die Gebühr auf ein Drittel der ordentlichen Gebühr festgesetzt;

d) Bei einer Wiedereinbürgerung wird die Gebühr auf 10% der ordentlichen Gebühr festgesetzt.

Art. 3 Rückweisung des Dossiers durch eine Justizbehörde (Art. 131 VRG)

Wird das Dossier von einer Justizbehörde an die Gemeindebehörde zurückgewiesen und wird die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nur teilweise abgewiesen, wird die Gebühr für den neu zu treffenden Entscheid der Gemeinde im Allgemeinen um 50% ermässigt.

Art. 4 Erhebung (Art. 10 und 11 des Reglements)

1 Bei Eröffnung des Dossiers wird von der allgemeinen Verwaltung eine Anzahlung erhoben, die bis höchstens 50% der gesamten Gebühr betragen kann. Der Restbetrag wird bei Abschluss des kommunalen Einbürgerungsverfahrens erhoben. Er wird auf Antrag der allgemeinen Verwaltung im Entscheid festgesetzt. In jedem Fall wird für die Zahlung eine Ver¬wirkungsfrist festgesetzt.

2 Bei Rückzug, Aussetzung oder Abweisung des Gesuchs bleibt die Gebühr für die durchgeführten Verfahrens¬schritte gemäss Artikel 9 Absatz 2 des Reglements geschuldet.

3 Die Finanzdirektion ist mit dem Inkasso beauftragt.

Art. 5 Aufhebung

Der vorliegende Beschluss hebt den vom Gemeinderat am 10. November 2009 beschlossenen Tarif der Einbürgerungsgebühren auf.

Art. 6 Inkrafttreten und Veröffentlichung

1 Der vorliegende Beschluss tritt umgehend in Kraft.

2 Er wird in der Sammlung der Gemeindereglemente veröffentlicht.