521.1

Reglement der Industriellen Betriebe der Stadt Freiburg über die Gewährung der Bewilligung zur Erstellung von Gas- und Wasserinstallationen

vom 15.05.1979, in Kraft seit 01.05.1980

Der Gemeinderat der Stadt Freiburg

gestützt auf :

  • das Gesetz vom 19. Mai 1894 über die Gemeinden und Pfarreien;
  • das Gesetz vom 15. Mai 1962 über die Bauten, insbesondere dessen Artikel 21, 38, 60, 68, 70 und 71;

beschliesst :

Erstes Kapitel : Allgemeines

Erster Artikel Zweck

Das vorliegende Reglement hat zu gewährleisten, dass durch die Erstellung von Gas- und Wasserinstallationen weder die Gesundheit von Menschen und Tieren gefährdet noch Sachschäden verursacht werden. Insbesondere sind Materialwahl und Erstellung von kompetenten Fachpersonen nach den neuesten Kenntnissen und Regeln der Technik in Beachtung der gültigen Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, Reglemente, Normen und Richtlinien, insbesondere der eidgenössischen und kantonalen Gesetze über die Lebensmittel, den Wasserschutz und die Umwelt, vorzunehmen.

Art. 2  Anwendungsbereich

Das vorliegende Reglement gilt für die Gas- und Wasserinstallationen der Gebäude, die an die Netze der Industriellen Betriebe der Stadt Freiburg angeschlossen sind.

Art. 31 Bewilligungspflicht

Der Gemeinderat erteilt die polizeiliche Bewilligung, welche die Beziehungen zwischen den Industriellen Betrieben und den Sanitärinstallateuren regelt, um die einwandfreie Qualität der Inneninstallationen zu gewährleisten.

Art. 4 Fall der Industriellen Betriebe

Die Industriellen Betriebe haben das Recht, alle Inneninstallationen im Sinn des vorliegenden Reglements zu erstellen.

Art. 5 Umfang der Bewilligung

1 Die Bewilligung gibt ihrem Inhaber das Recht, die für Gas und Trinkwasser bestimmten Inneninstallationen zu erstellen, zu verändern, zu unterhalten und zu demontieren.

2 Der Beginn der Inneninstallation wird bestimmt:

a) für das Gas: durch das Eingangsventil des Gebäudes,

b) für das Wasser: durch den Zähler.

Art. 6 Bedingungen für die Bewilligung

1 Die Bewilligung wird dem Bauhandwerker vom Gemeinderat erteilt auf Basis eines schriftlichen Gesuchs, dem die zweckdienlichen Unterlagen beizufügen sind.

2 Der Gesuchsteller muss insbesondere:

2.1.1. die vom Schweizerischen Spenglermeister- und Installateur-Verband eingeführte eidgenössische Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben;

2.1.2. einen Fachausweis als Gas- und Wasserinstallateur besitzen und seinen Beruf mindestens 12 Jahre ausgeübt haben, davon mindestens 7 Jahre im Rahmen einer leitenden Funktion, wobei die Lehrjahre für die Berechnung der Tätigkeit nicht gezählt werden, oder

2.1.3. ein anderes gleichwertiges anerkanntes Zeugnis besitzen;

2.2. innerhalb eines Bereichs, der Noteinsätze erlaubt, eine ständige Werkstatt besitzen, die mit dem von einem qualifizierten Installateur benötigten Material und Werkzeug ausgestattet ist;

2.3. den Abschluss und die Gültigkeit einer Berufshaft-pflichtversicherung mit ausreichender Deckung nachweisen;

2.4. bereit sein, den Industriellen Betrieben jederzeit bei Noteinsätzen oder in wichtigen Fällen Beistand zu leisten und sich nötigenfalls an der Organisation eines ständigen Pannendienstes beteiligen;

2.5. die Arbeitsgesetzgebung beachten, vor allem Artikel 116ff. der Verordnung II des Bundesgesetzes über die Arbeit vom 14. Januar 1966 , die Bestimmungen über die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitenden und die einschlägigen Vorschriften der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt;

2.6. Kautionen in Höhe von Fr. 3'000,-- auf ein Sparheft der Sparkasse der Stadt Freiburg hinterlegt haben2, wobei der Inhaber berechtigt ist, jährlich die anfallenden Zinsen abzubuchen; dieser Betrag ist dazu bestimmt, die Einhaltung der aus der Bewilligung abgeleiteten Verpflichtungen zu gewährleisten; er wird ein Jahr nach dem Entzug oder dem Erlöschen der Bewilligung unter Abzug der eventuell der Stadt Freiburg geschuldeten Summe zurückbezahlt;

2.7. sich verpflichten, die ihm übertragene Arbeit persönlich auszuführen oder durch seine eigenen Angestellten ausführen zu lassen, womit jede Form von Unterverträgen ausgeschlossen ist.

Art. 7 Unternehmenskonsortium

Falls mehrere Unternehmen Inneninstallationen gemeinsam erstellen (Konsortium), muss jedes von ihnen im Besitz einer Bewilligung zur Ausführung der Arbeiten sein.

Art. 8 Bedingungen durch technischen Leiter erfüllt

1 Die Bewilligung zur Ausführung der Inneninstallationen erhält auch das Unternehmen, dessen technischer Leiter die Bedingung von Art. 6 Bst. 2.1 erfüllt, sofern es den übrigen von Art. 6 des vorliegenden Reglements festgelegten Bestimmungen entspricht.

2 Ein neues Gesuch muss gestellt werden, wenn der technische Leiter wechselt.

Art. 9 Dauer der Bewilligung

Die Bewilligung ist zeitlich unbeschränkt; sie ist unübertragbar und erlöscht, sobald der Inhaber seine berufliche Tätigkeit einstellt, nur noch eine untergeordnete oder Nebentätigkeit in seinem Beruf ausübt oder aber verstirbt.

Art. 10 Besondere Installationen

Die Industriellen Betriebe können Unternehmern, die nicht die Bedingungen von Art. 6 erfüllen, doch imstande sind, besondere Installationen auszuführen oder Spezialgeräte einzubauen, ausserordentliche Bewilligungen erteilen, die auf eine spezielle Arbeit beschränkt sind.

Zweites Kapitel : Arbeiten und Haftung

Art. 11 Ausführung

Die Inneninstallationen sind nach den Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) und gemäss den Vorschriften der Industriellen Betriebe auszuführen.

Art. 12 Genehmigung

1 Für jede neue Installation oder jede Veränderung einer Installation ist durch den dazu befugten Installateur ein Genehmigungsgesuch an die Direktion der Industriellen Betriebe zu richten.

2 Dieses durch Pläne ergänzte Gesuch ist gemäss den gültigen Richtlinien und Reglementen einzureichen; die projektierten Arbeiten können erst nach Erteilung der schriftlichen Genehmigung begonnen werden.

Art. 13 Inbetriebnahme

1 Die Industriellen Betriebe behalten sich das Recht vor, auf ihre Kosten jede neue oder veränderte Installation vor der Inbetriebnahme zu kontrollieren.

2 Wird die Inbetriebnahme auf Grund unvorschrifts-mässiger Installationen abgelehnt, gehen die Kosten weiterer Kontrollen zu Lasten des Inhabers der Bewilligung.

Art. 14 Haftung gegenüber dem Bauherrn

Die Kontrolle und die Inbetriebnahme bedeuten nicht, dass die Industriellen Betriebe eine Haftungspflicht gegenüber dem Bauherrn oder einem Dritten besitzen. Der Inhaber der Bewilligung haftet allein für seine Installation.

Art. 15 Haftung gegenüber den Industriellen Betrieben

Der Inhaber der Bewilligung und die von Art. 6, 8 und 10 betroffenen Unternehmen kommen für alle Schäden auf, die durch ihre Handlungen, jene ihres Personals oder durch ihre Installationen den Industriellen Betrieben entstehen könnten; diese Verpflichtung wird durch die in Art. 6 Abs. 2.6. vorgesehenen Kautionen gewährleistet, ist jedoch nicht auf den Betrag des Depots beschränkt.

Drittes Kapitel : Nichteinhaltung des Relements 

Art. 16 Administrative Strafmassnahmen

1 Der Eigentümer, Architekt, Unternehmer, Gebäudeverwalter oder jeder andere, der Inneninstallationsarbeiten (Erstellung, Reparatur oder Umbau) durch einen Installateur ausführen lässt, der keine Bewilligung hat, läuft Gefahr, dass ihm die Lieferung von Gas oder Wasser für das betreffende Gebäude verweigert wird.

2 Der nicht autorisierte Installateur, der gegen das vorliegende Reglement verstösst, kann vor Ablauf einer Frist von maximal 5 Jahren ab Begehen des Verstosses keinen Anspruch auf Gewährung einer Bewilligung zur Ausführung von Inneninstallationen erheben.

3 Der autorisierte Installateur, der gegen die Bestimmungen des vorliegenden Reglements verstösst, läuft Gefahr, dass der Gemeinderat eine Strafmassnahme gegen ihn ausspricht.

Je nach Schwere des Vergehens handelt es sich um:

a) eine schriftliche Ermahnung;

b) die Aussetzung der Bewilligung für maximal 2 Jahre;

c) den endgültigen Entzug der Bewilligung.

Art. 17 Ersatzvornahme

1 Die Industriellen Betriebe haben das Recht, auf Kosten des schuldigen Installateurs oder der gemäss Art. 16 betroffenen Person die mangelhaften Installationen zu ändern oder ändern zu lassen. Zuvor haben sie dem Interessierten eine angemessene Frist einzuräumen, der Aufforderung nachzukommen.

2 Der Eintrag eines gesetzlichen Pfandrechts in das Grundbuch kann zur Deckung der Ausführungskosten beantragt werden; im Übrigen ist Art. 32 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Mai 1962 anwendbar3.

Art. 18 Entzug der Bewilligung

Der Entzug der Bewilligung wird vom Gemeinderat in folgenden Fällen ausgesprochen:

a) wenn der Inhaber der Bewilligung die bei deren Erteilung geforderten Bedingungen nicht mehr erfüllt;

b) wenn sich der Inhaber der Bewilligung schwere oder wiederholte Verstösse gegen das vorliegende Reglement zuschulde kommen lässt, wenn er insbesondere die Installationsarbeiten an einen Dritten vergibt oder behauptet, die von einem Dritten gemachten Arbeiten selber ausgeführt zu haben; des Gleichen wenn der Inhaber Installationen des Gas- oder Wassernetzes, die in die alleinige Zuständigkeit der Industriellen Betriebe fallen, ohne Ermächtigung manipuliert oder beschädigt;

c) wenn der Inhaber der Bewilligung die Interessen der Industriellen Betriebe in schwerwiegender Weise verletzt.

Art. 19 Strafmassnahmen

1 Wer den Bestimmungen des vorliegenden Reglements zuwiderhandelt, hat Strafmassnahmen zu gewärtigen, die der Gemeinderat auf Grund der ihm vom Gemeindegesetz zugesprochenen Zuständigkeiten aussprechen kann.

2 Die Strafbestimmungen des Baugesetzes vom 15. Mai 1962 bleiben vorbehalten.

Art. 20 Einsprache und Beschwerde

1 Gegen die Entscheide der Industriellen Betriebe betreffend die Anwendung der vorliegenden Bestimmungen kann innert 20 Tagen nach ihrer Mitteilung Einsprache beim Gemeinderat erhoben werden4.

2 Gegen die Entscheide des Gemeinderats hinsichtlich des vorliegenden Reglements kann innert 20 Tagen nach ihrer Mitteilung beim Staatsrat Beschwerde erhoben werden5.

Viertes Kapitel : Schlussbestimmungen

Art. 21 Aufhebung

Alle Bestimmungen, die dem vorliegenden Reglement widersprechen, insbesondere das Reglement vom 21. Juni 1955, sind aufgehoben.

Art. 22 Inkrafttreten

Der Gemeinderat legt das Inkrafttreten des vorliegenden Reglements nach der Ratifizierung durch den Staatsrat fest.

Gemäss Beschluss Nr. 44 des Gemeinderates vom 30. November 2010 (Dossier Nr. 433.00/7) wurde die Kompetenz zur Erteilung einer Bewilligung an die IB delegiert.

Gegenwärtig : Freiburger Kantonalbank.

3 Gegenwärtig : Art. 171, Abs. 4 RPBG.

Gegenwärtig : 30 Tagen (Art. 153, Abs. 2 GG).

Beschlüsse des Gemeinderates können heute innert 30 Tagen mit Beschwerde an den Oberamtmann angefochten werden (Art. 153, Abs. 1 GG).

6 Das vorliegende Reglement tritt gemäss Beschluss des Gemeinderats vom 18. März 1980 am 1. Mai 1980 in Kraft.