102.4

Statuten der Sterbekasse der Gemeindeverwaltung

vom 04.03.1971, in Kraft seit 01.01.1971
A) Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Name und Zweck2 

Unter der Bezeichnung « Sterbekasse der Gemeindeverwaltung der Stadt Freiburg » besteht eine am 30. Dezember 1935 vom Personal selber gegründete Kasse mit dem Zweck, im Todesfall eine Unterstützung gemäss Art. 8 der Statuten zu gewähren. Die Mitglieder der Sterbekasse bilden einen Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Art. 2 Verwaltung

Die Kasse wird vom Finanzamt der Stadt Freiburg verwaltet. Die Buchhaltung ist unabhängig von jener der Gemeinde.

Art. 3 Begrenzung der Verbindlichkeit

Für die Verpflichtungen der Kasse haftet ausschliesslich ihr Vermögen. Jegliche persönliche Verantwortung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

B) Die Mitglieder und ihre Pflichten

Art. 4 Mitglieder

Die Mitgliedschaft besteht aus den Mitgliedern des Gemeinderates, den Beamten, den Verwaltungsangestellten und den Arbeitern der Gemeindeverwaltung.

Art. 5 Ein- und Austritt

1 Der Eintritt in die Kasse ist für die Beamten, die Verwaltungsangestellten und die Arbeiter obligatorisch, für die Mitglieder des Gemeinderates aber freiwillig.

2 Mit schriftlichem Gesuch können Rentner, die es wünschen, aus der Kasse austreten. Sie verlieren dann ihre Mitgliedschaft, zahlen keinen Beitrag mehr und kommen nicht mehr in den Genuss der Leistung. 

Art. 6 Jahresbeitrag4

1 Der Jahresbeitrag an die Kasse wird für aktive Versicherte und für Rentner einheitlich auf Fr. 42.-- festgesetzt.3

2 Der Beitrag wird ab dem ersten Monat nach Stellenantritt des Angestellten oder des Arbeiters bezahlt.

C) Einkünfte und Leistungen der Kasse

Art. 7 Einkünfte

Die Kasse wird gespiesen durch die ordentlichen Beiträge der Mitglieder (Art. 6), durch Zinsen, freiwillige Beiträge, durch allfällige Spenden und durch testamentarisch erfolgten Verzicht auf die Todesfallunterstützung.

Art. 8 Leistungen

1 Die Todesfallunterstützung wird nach 3 Monaten Mitgliedschaft gewährt und die Entschädigung ist auf Fr. 3'000,- festgesetzt.3

2 Beim Todesfall des Ehepartners des Mitgliedes beträgt die Unterstützung 50% der oben vorgesehenen Entschädigung, somit  Fr. 1'500,-.3

3 Jedes Jahr wird für die verstorbenen Mitglieder eine Messe gelesen.5

Art. 9 Verlust der Mitgliedschaft

Der Verlust der Mitgliedschaft bei der Kasse gibt Anspruch weder auf die Rückerstattung der Beiträge noch auf irgendeinen Teil des Vereinsguthabens.

Art. 10 Berechtigte

Unterstützungsberechtigte sind:

a) der überlebende Ehepartner, wenn er zum Zeitpunkt des Todes des Mitgliedes in Ehegemeinschaft lebte, und seine Kinder;

b) der Vater und die Mutter;

c) die Geschwister des Verstorbenen;

d) die testamentarisch bezeichneten Personen.

Art. 11 Verstorbener ohne Erben : Schulden für Arztkosten und Beerdigung

Wenn der Verstorbene keine Erben im Sinne von Art. 10 dieser Statuten hat, hingegen nicht gedeckte Schulden gegenüber Drittpersonen für Pflege und Arztkosten sowie für Beerdigung hinterlässt, dann übernimmt die Kasse diese bis zur Höhe des Unterstützungsbetrages, auf den der Verstorbene Anrecht hat.

Art. 12 Mitteilung an die Kasse

Die Berechtigten müssen die Verwaltung der Kasse unverzüglich über den Tod des Mitgliedes in Kenntnis setzen.

Art. 13 Auszahlung

Sobald die entsprechenden Belege vorgelegt werden, zahlt dann die Kasse die Entschädigung aus.

Art. 14 Keine Veräusserung

Die Entschädigung kann nicht veräussert werden und ist unpfändbar (Art. 92 SchKG).

Art. 15 Meinungsverschiedenheit

Bei Meinungsverschiedenheit unter Anspruchsberechtigten entscheidet der Vorstand über die Zuteilung der Unterstützung.

D) Organisation und Verwaltung

Art. 16 Organe

Die Organe der Kasse sind:

a) die Generalversammlung;

b) der Vorstand;

c) die Rechnungsrevisoren.

Art. 17 Generalversammlung

1 Die Generalversammlung wird anlässlich der neuen Amtsperiode des Gemeinderates alle 4 Jahre einmal einberufen.

2 Der Vorstand kann allerdings selber oder auf Verlangen von 2/3 der Mitglieder zu jeder Zeit die Generalversammlung einberufen, um abzustimmen über:

  • die allfällige Auflösung der Kasse;
  • die Statutenrevision oder irgendwelchen wichtigen Entscheid betreffend die Kasse.

Art. 18 Zuständigkeiten der Versammlung

Die Generalversammlung genehmigt die Rechnung, entscheidet über alle Fragen, die nicht in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, und ernennt die Rechnungsrevisoren.

Art. 19 Vorstand

1 Der Vorstand der Sterbekasse besteht aus den gleichen Personen wie jener der Pensionskasse6. Er wird gleichzeitig und für die gleiche Periode von 4 Jahren ernannt.

2 Die laufenden Geschäfte werden vom Ausschuss des Vorstandes erledigt, der aus Präsident und Kassier besteht.

Art. 20 Amtsdauer

1 Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Sie läuft jeweils am Datum der ordentlichen Generalversammlung ab.

2 Diese Amtszeit kann immer wieder erneuert werden.

Art. 21 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

a) Vertretung der Kasse gegenüber Dritten ; mit der Kollektivunterschrift des Präsidenten und des Kassiers wird die Kasse rechtsverbindlich vertreten;

b) Erledigung aller Geschäfte betreffend die Kasse und Umsetzung der von der Generalversammlung getroffenen Entscheide.

Art. 22 Rechnungsrevisoren

1 Zwei Mitglieder der Kasse – es sind die gleichen wie für die Pensionskasse – amten als Rechnungsrevisoren.

2 Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Sie läuft – wie beim Vorstand – am Datum der Generalversammlung ab.

3 Die Revisoren haben die Geschäftsführung und die Rechnung zu prüfen und legen jährlich einen schriftlichen Bericht vor.

E) Schlussbestimmungen

Art. 23 Statutenrevision

1 Eine Totalrevision der Statuten kann nur von der Generalversammlung beschlossen werden. Unter Vorbehalt der Ratifizierung durch die Generalversammlung kann der Vorstand aber eine Teilrevision beschliessen.

2 Die Abstimmung erfolgt gemäss relativem Mehr.

Art. 24 Auflösung

Die Auflösung der Kasse kann nur von einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden. Leere Stimmzettel werden bei der Berechnung der Mehrheit in Abzug gebracht.

Art. 25 Verwendung des Vermögens  bei Auflösung

Im Fall der Auflösung der Kasse wird ein allfälliges Vermögen  dem Unterstützungsfonds des Personals der Gemeindeverwaltung oder einer anderen Vorsorgeinstitution zu Gunsten des Personals überwiesen.

Art. 26 Ausserkraftsetzung und Inkraftsetzung

1 Diese Statuten setzen jene vom 4. Juni 1954 ausser Kraft.

2 Sie wurden von der Generalversammlung vom 4. März 1971 angenommen, dies mit Wirkung ab dem 1. Januar 1971.

Haben die Statuten vom 4. Juni 1954 ausser Kraft gesetzt, welche ihrerseits jene vom 30. Dezember 1935 ersetzt haben

Die Randtitel betreffend die vorliegende Ausgabe

vom Vorstand der Pensionskasse des Personals der Stadt Freiburg am 15. September 2008 geändert (Inkraftsetzung ab 1. Januar 2009)

Jahresbeitrag gültig seit der Revision vom 15. Mai 1992

Neuer Wortlaut gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 28. Juni 1983

Eingeführt mit der Revision von 1971