Ausführungsreglement zum Gemeindereglement über die ausserschulische Betreuung (ASB)
Der Gemeinderat der Stadt Freiburg
gestützt auf:
- das Gemeindereglement vom 8. April 2019 über die ausserschulische Betreuung (ASB),
erlässt folgende Bestimmungen:
Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Das vorliegende Reglement regelt die Organisation und die Leitung der ausserschulischen Betreuung (ASB) für alle Schulstandorte der Stadt Freiburg.
Art. 2 Organisation
1 Die/Der ASB-Verantwortliche im Sinne des vorliegenden Reglements ist die Chefin bzw. der Chef des Sektors Familienergänzende Betreuung der Stadt Freiburg.
2 Die administrative Leitung der ASB erfolgt durch das ASB-Sekretariat unter der Aufsicht der/des ASB-Verantwortlichen. Die Kommunikation erfolgt nach Möglichkeit auf elektronischem Weg.
3 Die operative Leitung der einzelnen Betreuungsstandorte wird durch eine Standortleitung sichergestellt. Diese sorgt für die Einhaltung der Verhaltensregeln und regelt allfällige Konflikte. Sie wird von ausgebildeten Betreuerinnen und Betreuern bei ihren Aufgaben unterstützt. Je nach Bedarf kann auch Aushilfspersonal angestellt werden.
4 An jedem Standort führt das Betreuungsteam regelmässig interne Gespräche zu seiner Arbeit durch. Jeder Betreuungsstandort wird von einer externen Supervisorin bzw. einem externen Supervisoren begleitet. Das Betreuungspersonal pflegt einen regelmässigen Kontakt mit den Lehrpersonen und den Netzwerkpartnern.
2. Kapitel: Anmeldung und Pflichten der Eltern
(Art. 2 Gemeindereglement über die ausserschulische Betreuung)
Art. 3 Anmeldung für die ASB-Grundsätze
1 Je nach Bedarf der Eltern ist eine Anmeldung für eine regelmässige oder eine unregelmässige Betreuung möglich.
2 Als unregelmässige Betreuung gilt eine Kinderbetreuung, die sich von Woche zu Woche je nach Werktag und/oder täglicher Betreuungseinheit ändert. Die übrigen Betreuungsarten gelten als regelmässig.
3 Der Anmeldung müssen folgende Dokumente beigelegt werden, die den Erhalt eines klaren Bilds der Familiensituation und die Festlegung des Tarifs ermöglichen:
a. die Veranlagungsanzeige, der im Anmeldeformular für die Betreuung im betroffenen Schuljahres verlangt wird;
b. ist die Veranlagungsanzeige bei der Anmeldung nicht verfügbar, müssen die Eltern provisorisch die entsprechende Steuererklärung oder eine frühere Veranlagungsanzeige übermitteln;
c. der Quellensteuerausweis, der im Anmeldeformular für die Betreuung im betroffenen Schuljahres verlangt wird;
d. bei Erwerbslosigkeit legen die Eltern alle drei Monate einen entsprechenden Beleg vor;
e. eine Kopie der Bestätigung der laufenden Ausbildung;
f. ein Arztzeugnis bei Allergien;
g. jedes weitere vom ASB-Sekretariat verlangte Dokument.
Art. 4 Anmeldeverfahren
1 Das Anmeldeformular ist auf der Internetseite der Stadt Freiburg, im ASB-Sekretariat sowie an den Betreuungsstandorten verfügbar. Im Januar erhalten die künftigen Schülerinnen und Schüler der 2H bis 8H von den Lehrpersonen ein Informationsblatt; die Eltern der künftigen Schülerinnen und Schüler der 1H erhalten dieses im November per Post.
2 Die Eltern müssen das ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular bis 31. März zurücksenden.
3 Die für die Tarifberechnung erforderlichen Dokumente sind vor dem 20. April zu übermitteln.
4 Spätestens vor Beginn der Sommerferien schickt das ASB-Sekretariat eine Anmeldebestätigung mit Angabe der bestätigten oder noch zu bestätigenden Betreuungseinheiten sowie des angewandten Tarifs pro Betreuungseinheit.
5 Die bei der Anmeldung für das kommende Schuljahr beantragten Betreuungseinheiten werden am 1. August als definitiv betrachtet und bis zum 30. September in Rechnung gestellt, auch wenn das Kind abwesend ist (Art. 7 Abs. 3 bleibt vorbehalten).
Art. 5 Eltern mit unregelmässigen Arbeitszeiten
1 Eltern mit unregelmässigen Arbeitszeiten müssen diese mit einem Arbeitsplan oder einer schriftlichen Bestätigung des Arbeitgebers bescheinigen. Ausser in Ausnahmefällen, die von der oder dem ASB-Verantwortlichen zu genehmigen sind, ist keine unregelmässige Betreuung möglich, wenn ein Elternteil nicht erwerbstätig ist.
2 Das Vorliegen unregelmässiger Arbeitszeiten wird vom ASB-Sekretariat bestätigt.
3 Das Formular «Monatliches Präsenzblatt für unregelmässige Einheiten», das an den Betreuungsstandorten und im ASB-Sekretariat erhältlich ist, muss gemäss Arbeitsplan ausgefüllt und spätestens zwei Wochen im Voraus direkt beim betroffenen Betreuungsstandort – oder, wenn dieser geschlossen ist, beim ASB-Sekretariat – abgegeben werden.
4 Da die unregelmässige Betreuung ein Sonderfall darstellt, übernimmt die ASB keine Gewähr für die beantragten Betreuungseinheiten. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt.
3. Kapitel: Verpflichtungen, die sich aus der Anmeldung ergeben
(Art. 5 Gemeindereglement über die ausserschulische Betreuung)
Art. 6 Kontaktadressen
1 Der Betreuungsstandort muss in der Lage sein, die Eltern oder eine Bezugsperson schnell zu erreichen.
2 Die im Anmeldeformular angegeben Kontaktangaben müssen vollständig und verlässlich sein. Die Eltern teilen mindestens eine gültige E-Mail-Adresse mit.
3 Jede Adressänderung muss dem ASB-Sekretariat unverzüglich gemeldet werden.
Art. 7 Änderungen der Anmeldung
1 Im Rahmen der verfügbaren Plätze können zusätzliche Einheiten zugeteilt werden. Sie sind sieben Tage im Voraus zu beantragen.
2 Vorbehaltlich der in Absatz 3 erwähnten Ausnahmen werden Abmeldungen für Betreuungseinheiten zwischen 1. August und 30. September ab 1. Oktober berücksichtigt.
3 Ab 1. Oktober sind Abmeldungen dem ASB-Sekretariat schriftlich mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen vor den gewünschten Änderungen mitzuteilen. Ausgenommen sind Abmeldungen aufgrund von:
ausserschulischen Aktivitäten, die vom Amt für Schule, Kinder und gesellschaftlichen Zusammenhalt organisiert werden;
alternierendem Unterricht;
Therapien;
einer unvorhergesehenen Änderung des Schulkreises;
bedeutenden Änderungen in der familiären und/oder beruflichen Organisation, die schriftlich begründet und von der/vom ASB-Verantwortlichen genehmigt wurden; und
Abmeldungen durch Eltern, die vom Sozialdienst der Stadt Freiburg finanziell unterstützt werden.
4 Jede Änderung wird schriftlich bestätigt. Die finanziellen Beteiligungen bleiben bis zur Berücksichtigung der Änderung geschuldet.
5 Im Fall einer Annullierung der Anmeldung bleibt die Gebühr von 50 Franken für die Dossiereröffnung geschuldet.
Art. 8 Präsenz am Betreuungsstandort
Die Eltern müssen sich an die Öffnungszeiten des Betreuungsstandorts halten. Sie müssen ihr Kind spätestens um 18.20 Uhr abholen.
Art. 9 Abwesenheitsmeldung
a) Allgemeines
1 Abwesenheiten sind dem Betreuungsstandort spätestens am vorhergehenden Werktag bis 7.30 Uhr zu melden.
2 Bei gemeldeten Abwesenheiten aufgrund eines von der Schule durchgeführten Anlasses (Schwimmbad, Eisbahn, Schulreise, pädagogische Tagung, Jokertag usw.) oder die mit einem Arztzeugnis begründet werden, werden die ASB-Leistungen nicht in Rechnung gestellt. Alle anderen Abwesenheiten werden in Rechnung gestellt.
3 Abwesenheiten mit einem Arztzeugnis für eine längere Abwesenheit eines Elternteils werden ab der dritten aufeinanderfolgenden Abwesenheitswoche nicht mehr in Rechnung gestellt.
Art. 10
b) bei Krankheit
1 Bei Krankheit muss die Abwesenheit am Tag selbst bis 7.30 Uhr gemeldet werden.
2 Die Eltern müssen jede ansteckende Krankheit melden.
3 Kranke Kinder werden nicht betreut.
4 Die Eltern melden dem Betreuungsstandort die Rückkehr des Kindes nach einer Krankheit mindestens einen Werktag im Voraus.
Art. 11 Verspätung oder nicht angekündigte Abwesenheit
1 Verspätet sich ein Kind um mehr als zehn Minuten gegenüber der vereinbarten Zeit, nimmt das Betreuungspersonal Abklärungen vor. Führen diese zu keinem Ergebnis, kontaktiert es die Eltern oder die Bezugsperson und das ASB-Sekretariat. Führen die Abklärungen zu keinem Ergebnis, und in jedem Fall bei einer Verspätung von mehr als 30 Minuten, verständigt es die Polizei.
2 Die Kosten für den Polizeieinsatz gehen zulasten der Eltern.
Art. 12 Verhaltensregeln
1 Die Eltern verpflichten sich, die Verhaltensregeln zu beachten und sorgen dafür, dass das in der ASB betreute Kind dies auch tut.
2 Diese Regeln beziehen sich im Wesentlichen auf:
Höflichkeit;
Respekt vor den anderen Kindern und vor dem Betreuungspersonal, dies sowohl verbal als auch physisch;
Ordnung;
Disziplin;
Mitmachen bei den Aktivitäten;
Sauberkeit;
Hygiene.
3 Das Betreuungspersonal kann die Verhaltensregeln für den Betreuungsstandort präzisieren und ergänzen.
4 Bei Nichtbeachtung der Verhaltensregeln weist das Betreuungspersonal die Eltern auf die geltenden Regeln hin. Weiter kommt das Verfahren in Artikel 7 und 8 des Gemeindereglements über die ausserschulische Betreuung zur Anwendung.
Art. 13 Tag der offenen Tür
Das ASB-Sekretariat lädt die Eltern der neu angemeldeten Kinder zu einem Tag der offenen Tür ein. Die Eltern werden angehalten, mit ihrem Kind daran teilzunehmen.
4. Kapitel: Funktionsweise
(Art. 10 und 11 Gemeindereglement über die ausserschulische Betreuung)
Art. 14 Organisation der ASB
1 Die Betreuungsstandorte sind grundsätzlich von 6.30 bis 18.30 Uhr offen. Je nach Anmeldung können die Öffnungszeiten variieren.
2 Die ASB bietet fünf Betreuungseinheiten an:
am frühen Morgen (Art. 16);
am späten Vormittag (Art. 17);
am Mittag (Art. 18);
erste Nachmittagshälfte (Art. 19);
zweite Nachmittagshälfte (Art. 20).
3 Unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids der oder des ASB-Verantwortlichen kommt eine Betreuungseinheit grundsätzlich nur zustande, wenn sie von mindestens drei Kindern besucht wird.
Art. 15 Schulferien und Feiertage
1 Die ASB ist geschlossen:
an den Feiertagen;
in den Weihnachtsferien;
drei Wochen zwischen Juli und August.
2 Unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids der oder des ASB-Verantwortlichen ist die ASB während den übrigen Ferien nur offen, wenn mindestens zehn Anmeldungen pro Tag eingegangen sind. Zwischen den verschiedenen Betreuungsstandorten wird ein Turnus organisiert.
3 Die Anmeldung ist vorrangig Kindern vorbehalten, welche die ASB unter dem Schuljahr besuchen. Die Eltern erhalten etwa sechs Wochen vor den Ferien ein Informationsschreiben. Sie können ihr Kind innerhalb der angegebenen Frist per E-Mail mit den Daten und Betreuungseinheiten anmelden oder die Anmeldung direkt beim ASB-Sekretariat vornehmen.
4 Die verbleibenden Plätze können je nach Organisation von Kindern belegt werden, die während dem Schuljahr nicht für die ASB angemeldet sind. Die Eltern wenden sich mindestens vier Wochen im Voraus ans ASB-Sekretariat. Die Gebühr von 50 Franken für die Dossiereröffnung ist auch im Fall einer späteren Annullierung geschuldet.
5 Die Anmeldebestätigung für die Betreuung während den Ferien wird spätestens zwei Wochen vor den Ferien versandt. Nach Ablauf der Anmeldefrist ist keine Änderung der Betreuungseinheiten, keine Abmeldung und keine neue Anmeldung möglich.
Art. 16 Betreuungseinheit am frühen Morgen
1 Die Betreuung am frühen Morgen wird von Dienstag bis Mittwoch von 6.30 bis 9 Uhr und am Montag und Freitag von 6.30 bis 8.00 Uhr angeboten.
2 Es wird kein Frühstück serviert. Die Kinder können ihr eigenes mitnehmen und vor Ort essen.
Art. 17 Betreuungseinheit am späten Vormittag
1 Die Betreuung am späten Vormittag wird von Dienstag bis Donnerstag von 9 bis 12 Uhr angeboten.
2 Es wird kein Mittagessen serviert.
Art. 18 Betreuungseinheit am Mittag
1 Die Betreuung am Mittag wird täglich von 11.30 bis 14 Uhr angeboten.
2 Die Mahlzeiten werden vom Sektor Infrastrukturen und Schulgastronomie vorbereitet und geliefert. Alle Betreuungsstandorte verfügen über das Label «Fourchette verte – Ama Terra». Das Essen wird in der ASB oder in einem Raum in der Nähe der ASB serviert.
3 Alle Kinder erhalten das gleiche Essen, mit Ausnahme von Gründen, die vorgängig auf dem Anmeldeformular angegeben wurden. Dazu gehören:
besondere Ernährungsweisen (ohne Schweinefleisch, vegetarisch usw.) soweit möglich;
medizinische Gründe mit Arztzeugnis (Art. 3 Abs. 3 Bst. f);
weitere Gründe, die von der oder dem ASB-Verantwortlichen akzeptiert werden und im Rahmen der Möglichkeiten der Küche liegen.
4 Zusätzlich zum Tarif für die Mittagsbetreuung wird die Mahlzeit in Rechnung gestellt.
Art. 19 Betreuungseinheit erste Nachmittagshälfte
1 Die Betreuung in der ersten Nachmittagshälfte wird täglich von 13.00 bis 16 Uhr angeboten.
2 Es wird kein Zvieri serviert.
Art. 20 Betreuungseinheit zweite Nachmittagshälfte
1 Die Betreuung in der zweiten Nachmittagshälfte wird täglich von 15.30 bis 18.30 Uhr angeboten.
2 Das Zvieri ist in der Betreuung der zweiten Nachmittagshälfte inbegriffen. Es handelt sich um einen abwechslungsreichen, kindgerechten Imbiss mit dem Label «Fourchette verte – Ama Terra».
Art. 21 Hausaufgaben
1 Die Kinder können ihre Hausaufgaben ohne Aufsicht in der ASB verrichten, ausser es sind Ausflüge geplant.
2 In einigen ASB wird auf vorgängige Anmeldung beim Sekretariat der Schulverwaltung oder über das Portal auf der Internetseite der Stadt Freiburg eine Hausaufgabenaufsicht angeboten.
Art. 22 Krankheit oder Unfall während der Betreuung
1 Bei Krankheit oder Unfall während der Betreuung trifft das Betreuungspersonal alle notwendigen Massnahmen zur angemessenen Versorgung des Kindes.
2 Es nimmt so rasch wie möglich Kontakt mit den Eltern oder der Bezugsperson auf.
3 Im Notfall kann es das Kind zum Arzt oder ins Spital führen. Allfällige Kosten, die aufgrund dieser Massnahmen entstehen, gehen zu Lasten der Eltern.
Art. 23 Abholung durch Dritte
1 Damit eine Drittperson ein Kind abholen kann müssen die Eltern die ASB vorgängig unter Angabe von Name und Vorname der betroffenen Person sowie ihres Bezugs zum Kind informieren. Diese Mitteilung erfolgt mit dem Anmeldeformular oder während des Jahres schriftlich per E-Mail, SMS oder mithilfe der Abholberechtigung, die auf der Internetseite der Stadt Freiburg oder bei den Betreuungsstandorten erhältlich ist. Die Kinder werden keiner Person anvertraut, die nicht zur Abholung bevollmächtigt ist.
2 Für den Weg vom Betreuungsstandort zur Schule entlässt das Betreuungspersonal die Kinder gemäss den Angaben der Eltern auf dem Anmeldeformular.
3 Die ASB lehnt jede Haftung bei Unfällen ab, die in Anwesenheit der Eltern oder jeder anderen von ihnen zum Bringen und Abholen des Kindes bevollmächtigten Person erfolgen.
Art. 24 Ausflüge
1 Während den Betreuungseinheiten am Nachmittag oder während den Schulferien können Ausflüge organisiert werden.
2 Ausflüge werden den Eltern in der Regel angekündigt, damit sie sich organisieren können.
Art. 25 Kleidung, Material
1 Das Kind muss Kleidung tragen, die der Witterung und den vorgesehenen Aktivitäten des Betreuungsstandorts angepasst ist.
2 Die Eltern geben Kleidung, die ein Betreuungsstandort einem Kind allenfalls zur Verfügung stellt, gewaschen zurück.
3 Die Gegenstände des Kindes müssen mit seinem Namen und Vornamen beschriftet sein.
4 Zu Beginn des Schuljahres gibt jeder Betreuungsstandort den Eltern eine Liste des Materials ab, das mitzubringen ist. Dieses Material ist ebenfalls beschriftet.
Art. 26 Persönliche Gegenstände
1 Das Kind kann auf Wunsch persönliche Gegenstände und Spielsachen in die ASB mitnehmen. Die ASB haftet nicht für Beschädigung oder Verlust. Dasselbe gilt für Schmuck, Uhren, Natels und andere Wertsachen, die verloren, beschädigt oder gestohlen werden könnten.
2 In der ASB ist die Verwendung von Smart Devices durch Kinder untersagt. Die Geräte werden in der Tasche des Kindes verstaut.
5. Kapitel: Finanzierung
(Art. 13 und 14 Gemeindereglement über die ausserschulische Betreuung)
Art. 27 Bestimmung des Einkommens nach Familiensituation
1 Die Eltern beteiligen sich abhängig von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an den ASB-Kosten. Die Regeln zur Bestimmung des Einkommens werden unabhängig vom Zivilstand der Eltern angewandt.
2 Lebt ein Elternteil im Konkubinat mit einer Person, die nicht Vater resp. Mutter des betreuten Kindes ist, muss dieser Elternteil Belege einreichen, die über die Einkünfte der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten Auskunft geben und bei der Berechnung des satzbestimmenden Einkommens berücksichtigt werden.
3 Im Fall der alleinigen Obhut wird der Betreuungsvertrag im Namen des Elternteils erstellt, der die elterliche Sorge für das betreute Kind hat. Der Tarif wird gemäss Artikel 28, 29 oder 30 abhängig von der wirtschaftlichen Situation seines Haushalts berechnet.
4 Im Fall der alternierenden oder geteilten Obhut (50/50) wird der Betreuungsvertrag im Namen beider Elternteile erstellt. Der Tarif wird gemäss Artikel 28, 29 oder 30 abhängig von ihrer wirtschaftlichen Situation berechnet. Es wird eine Reduktion um zwei Stufen auf der Tariftabelle gewährt.
5 Jede Änderung der Familiensituation, die wirtschaftliche Folgen hat, ist dem ASB-Sekretariat unverzüglich zu melden.
Art. 28 Satzbestimmendes Einkommen gemäss Veranlagungsanzeige
1 Für jedes Schuljahr wird der Tarif pro Einheit gemäss Tariftabelle in Anhang 1 angewandt. Das satzbestimmende Einkommen wird gestützt auf die Veranlagungsanzeige berechnet, die gemäss Anmeldeformular einzureichen ist.
2 Ist die Veranlagungsanzeige zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht verfügbar, wird der Tarif auf die entsprechende Steuererklärung berechnet und um eine Stufe der Tariftabelle erhöht. Ist die eingereichte Veranlagungsanzeige älter als die verlangte Veranlagungsanzeige wird der Tarif wird um zwei Stufen erhöht. Sobald die verlangte Veranlagungsanzeige vorliegt, erfolgt eine rückwirkende Anpassung per 1. August des betreffenden Schuljahres. Wird eine Veranlagungsanzeige berichtigt, sind die Eltern verpflichtet, das ASB-Sekretariat darüber zu informieren.
3 Das satzbestimmende Einkommen wird mit dem jährlichen Nettoeinkommen der Veranlagungsanzeige (gemäss Spalte «Satzbest.», Code 4.910) erhalten. Zu diesem werden hinzugerechnet:
a) für erwerbstätige oder pensionierte Eltern:
die Prämien und Versicherungsbeiträge (Codes 4.110 bis 4.140) nach Abzug der Prämienverbilligung (Code 4.115);
passive private Schuldzinsen für den Anteil, der 30’000 Franken übersteigt (Code 4.210);
die Unterhaltskosten für private Gebäude für den Anteil über 15’000 Franken (Code 4.310);
der Zwanzigstel (5 %) des steuerbaren Vermögens über 0 Franken (Spalte «Satzbest.», Code 7.910).
b) für Eltern, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben:
die Prämien für Kranken- und Unfallversicherung (Code 4.110), nach Abzug der Prämienverbilligung (Code 4.115);
andere Prämien und Beiträge (Code 4.120);
der Einkauf von Versicherungsjahren (2. Säule, Pensionskasse) für den Anteil über 15’000 Franken (Code 4.140);
passive private Schuldzinsen für den Anteil über 30’000 Franken (Code 4.210);
die Unterhaltskosten für private Gebäude für den Anteil über 15’000 Franken (Code 4.310);
der Zwanzigstel (5 %) des steuerbaren Vermögens über 0 Franken (Spalte «Satzbest.», Code 7.910).
4 Jede bedeutende Änderung ist dem ASB-Sekretariat unverzüglich zu melden.
Art. 29 Satzbestimmendes Einkommen gemäss Quellenbesteuerung
1 Für Eltern, die der Quellensteuer unterliegen, entspricht das satzbestimmende Einkommen 80 % des besteuerten Einkommens.
2 Jede bedeutende Änderung ist dem ASB-Sekretariat unverzüglich zu melden.
Art. 30 Tarif gemäss aktueller wirtschaftlicher Situation
1 Verfügen die Eltern über keine Veranlagungsanzeige oder Steuererklärung des Kantons Freiburg oder erfüllen sie das Kriterium der bedeutenden Änderung (Art. 31), wird der Tarif auf der Grundlage ihres aufs Jahr aufgerechneten Brutto-Monatseinkommens berechnet. Ausbezahlte oder erhaltene Unterhaltsbeiträge werden berücksichtigt (gestützt auf den Beleg).
2 Der Zwanzigstel (5 %) des steuerbaren Vermögens über 0 Franken (Spalte «Satzbest.», Code 7.910) wird für Eltern berücksichtigt, die im Kanton Freiburg steuerpflichtig sind. Im Fall einer Trennung wird einzig die Hälfte der 5 % des steuerbaren Vermögens für die Berechnung des Tarifs des Elternteils berücksichtigt, der über die alleinige Obhut verfügt.
3 Jede Änderung der wirtschaftlichen oder familiären Situation im Lauf des Schuljahres ist dem ASB-Sekretariat unverzüglich zu melden. Die Tarifänderung wird auf den 1. des Monats wirksam, in dem die Änderung erfolgt. Im Fall einer verspäteten Meldung, die zu einer Tarifsenkung führt, können einzig Rechnungen, bei denen die 30-tägige Einsprachefrist noch nicht abgelaufen ist, korrigiert werden.
Art. 31 Bedeutende Änderung von 30%
1 Eine bedeutende Änderung der wirtschaftlichen Situation rechtfertigt sich durch eine positive oder negative Veränderung von mindestens 30 Prozent zwischen dem Einkommen der verlangten Veranlagungsanzeige oder des verlangten Quellensteuerausweises und dem auf das Jahr hochgerechneten Einkommen aus den aktuellen Lohnausweisen (Art. 30). Sind die Eltern seit weniger als einem Jahr erwerbstätig, wird das satzbestimmende Einkommen gestützt auf das Einkommen berechnet, das sie erhalten würden, wenn sie ein ganzes Jahr erwerbstätig wären.
2 Wird ein Tarif gestützt auf eine bedeutende Änderung angepasst, bleibt diese Berechnungsmethode für das gesamte laufende Schuljahr gültig.
Art. 32 Abzüge
1 Pro unterhaltsberechtigtes Kind wird den Eltern ab dem zweiten unterhaltsberechtigten Kind ein Pauschalabzug gewährt, wobei unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 die Zahl der auf der Veranlagungsanzeige aufgeführten Kinder massgebend ist. Der Pauschalabzug wird angepasst, wenn ein Kind geboren wird oder ein Kind nicht mehr unterhaltsberechtigt ist.
2 Für Kinder über sechzehn Jahren übermitteln die Eltern dem ASB-Sekretariat eine Studien- oder Lehrbestätigung.
3 Bei Situationen mit einer alternierenden Obhut und einer Patchwork-Familie wird der Abzug für unterhaltsberechtigte Kinder nur den Eltern des betreuten Kindes abhängig von der Zahl ihrer gemeinsamen Kinder gewährt. Kinder aus einer neuen Beziehung (eines oder beider Elternteile) werden bei der Berechnung dieses Abzugs nicht berücksichtigt.
4 Der Gemeinderat legt den Betrag dieses Abzugs im Anhang fest.
Art. 33 Höchsttarif
1 Der Höchsttarif des laufenden Jahres wird, wenn notwendig rückwirkend, in folgenden Fällen angewandt, wenn:
a. die Eltern keine Belege für ihr Einkommen einreichen möchten;
b. die Eltern dem ASB-Sekretariat die erforderlichen Belege nicht fristgerecht übermitteln;
c. die Eltern oder das betreute Kind nicht in der Stadt Freiburg wohnhaft sind (mit Ausnahme von Art. 27 Abs. 4);
d. die Eltern über Asylantenstatus verfügen und weder finanziell unabhängig sind noch von der Gemeinde unterstützt werden;
e. die Eltern über ein Bruttovermögen (Code 3.910 der Steuererklärung) von über einer Million Franken verfügen;
f. die Eltern der Ermessensveranlagung unterliegen.
2 Rechnungen, die aufgrund von Artikel 33 Absatz 1, Buchstabe b zum Höchsttarif ausgestellt wurden, können nach Einreichung der Belege rückwirkend korrigiert werden, sofern die Rechnung innerhalb der 30-tägigen Einsprachefrist beanstandet wird.
3 Im Fall von Absatz 1 Buchstabe c können sich die Eltern für eine allfällige Subvention an ihre Wohngemeinde richten.
Art. 34 Mindesttarif
Eltern, die Sozialhilfe der Stadt Freiburg beziehen, wird der Mindesttarif verrechnet.
Art. 35 Verrechnung
1 Die Rechnung für die ASB-Leistungen wird einmal im Monat auf der Grundlage des Betreuungsvertrags ausgestellt, wobei begründete Abwesenheiten abgezogen werden (Art. 9 Abs. 2).
2 Jede zusätzliche Betreuungseinheit, die ganz oder teilweise genutzt wurde, wird gemäss Tariftabelle für die Betreuung zusätzlich verrechnet.
3 Die unregelmässige Betreuung führt zu einer monatlichen Mindestrechnung mit einer Betreuungseinheit pro Woche, die der Betreuungsstandort im betroffenen Monat offen war.
4 Die Rechnungen können per E-Mail versandt werden. Diese Option kann auf der Rückseite des Anmeldeformulars angewählt werden.
Art. 36 Steuernachweis
Zu Steuerzwecken übermittelt das ASB-Sekretariat den Eltern jährlich einen Nachweis der Betreuungskosten.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 37 Übergangsbestimmung
Anmeldungen für das Schuljahr 2025/2026 werden nach dem Reglement vom 10. Dezember 2019 behandelt.
Art. 38 Aufhebung
Das Reglement vom 10. Dezember 2019 wird aufgehoben.
Art. 39 Inkrafttreten
Der Gemeinderat bestimmt das Datum für das Inkrafttreten dieses Reglements. 1
1 Der Gemeinderat hat das Datum des Inkrafttretens auf den 1. März 2026 festgelegt.