400.1

Finanzreglement

vom 15.09.2020, in Kraft seit 01.01.2021

Der Generalrat der Stadt Freiburg

gestützt auf:

  • das Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 22. März 2018 (GFHG; SGF 140.6);
  • die Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 14. Oktober 2019 (GFHV; SGF 140.61);
  • die Botschaft Nr. 51 des Gemeinderats vom 17. August 2020;
  • den Bericht der Finanzkommission,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement legt in Ergänzung der einschlägigen kantonalen Gesetzgebung die für die Gemeindefinanzen wichtigen Grundsätze fest.

Art. 2 Steuern (Art.64 GFHG)

Der Generalrat legt die Steuerfüsse und die Steuersätze mit separatem Entscheid fest.

Art. 3 Aktivierungsgrenze der Investitionen (Art.42 GFHG, Art.22 GFHV)

Investitionen werden aktiviert, wenn sie den Betrag von 50000Franken übersteigen. Investitionen unterhalb dieser Grenze werden in die Erfolgsrechnung eingestellt.

Art. 4 Interne Verrechnungen (Art. 51 GFHG, Art. 26 GFHV)

Für Aufgaben ohne Bezug zu einer Spezialfinanzierung beträgt der Schwellenwert für die Pflicht, eine interne Verrechnung vorzunehmen, 100000Franken. Interne Verrechnungen mit einem geringeren Betrag können vorgenommen werden, wenn eine besondere Situation dies erfordert.

Art. 5 Rechnungsabgrenzungen (Art.13 und 40 Abs.1 Bst.b GFHG)

1 Aktive oder passive Rechnungsabgrenzungen werden abhängig vom Bereich und ihrer Wichtigkeit gemäss Wesentlichkeitsprinzip verbucht.

2 Aktive oder passive Rechnungsabgrenzungen, die jedes Jahr an einem anderen Stichtag als dem 31.Dezember anfallen und deren Beträge regelmässig sind, werden nicht verbucht.

Art. 6 Finanzkompetenzen des Gemeinderats (Art.67 Abs.2 GFHG)

a) Neue Ausgabe (Art.33 Abs.1 Bst.a GFHV)

1 Unter Vorbehalt der Deckung durch einen ausreichenden Budgetkredit ist der Gemeinderat ermächtigt, eine neue Ausgabe zu beschliessen, wenn sie den Betrag von 50 000 Franken nicht übersteigt. Artikel 9 bleibt vorbehalten.

2 Bei wiederkehrenden Ausgaben ist die gesamte voraussichtliche Dauer der Verpflichtung massgebend. Kann diese Dauer nicht bestimmt werden, gilt eine Zeitspanne von zehn Jahren.

Art. 7

b) Zusatzkredit (Art.33 GFHG, Art.33 GFHV)

Der Gemeinderat ist ermächtigt, einen Zusatzkredit zu beschliessen, sofern dieser 10% des betreffenden Verpflichtungskredits nicht übersteigt. Artikel33 Absatz3 GFHG bleibt vorbehalten.

Art. 8

c) Nachtragskredit (Art.36 Abs.3 GFHG, Art.33 GFHV)

Der Gemeinderat ist ermächtigt, einen Nachtragskredit zu beschliessen, sofern dieser 10% des betreffenden Budgetkredits nicht übersteigt und unter der Bedingung, dass der Betrag des Nachtragskredits unter 50000Franken liegt. Artikel36 Absätze2 und 3 GFHG bleiben vorbehalten.

Art. 9

d) Übrige Entscheidungs­kompetenzen

Der Gemeinderat ist bis zu einem Betrag von höchstens 200 000 Franken zu folgenden Geschäften befugt:

a) Kauf, Verkauf, Tausch, Schenkung oder Teilung von Grundstücken, Begründung beschränkter dinglicher Rechte und alle anderen Geschäfte, deren wirtschaftlicher Zweck dem eines Erwerbs oder einer Veräusserung von Grundstücken gleichkommt;

b) Delegation von Aufgaben an einen Dritten, die zu neuen Ausgaben führen;

c) Vereinbarungen, die die Stadt an einen Dritten binden und zu neuen Ausgaben führen;

d) Bürgschaften und andere Garantien;

e) Darlehen und Beteiligungen, die nicht den üblichen Sicherheits- und Renditebedingungen entsprechen;

f) Annahme einer Schenkung mit Belastung oder eines Vermächtnisses mit Belastung.

Art. 10 Verpflichtungskredit (Art.25 GFHG)

1 Dem Generalrat wird nach Abschluss des Projekts zur Information eine Schlussabrechnung in Form einer Liste in der Botschaft zum Jahresabschluss vorgelegt.

2 Für Kredite über 5000000Franken wird dem Generalrat ein kurzer Schlussbericht vorgelegt. Dieser enthält die Projektetappen und das Erreichen des Ziels.

Art. 11 Neue Ausgabe – Referendum (Art.69 GFHG)

Das Referendum kann ergriffen werden, wenn der Generalrat eine neue Ausgabe beschliesst, die den Betrag von 2000000Franken übersteigt.

Art. 12 Übergabe der Buchhaltung (Art.38–39 GFHV)

Tritt der Chef bzw. die Chefin des Finanzamtes oder der Chefbuchhalter bzw. die Chefbuchhalterin von seinem oder ihrem Amt zurück, werden die Betriebsrechnungen, Investitionsrechnungen und die Bilanz ausgelesen und von der abtretenden Mitarbeiterin bzw. vom abtretenden Mitarbeiter unterzeichnet. Die neue Stelleninhaberin bzw. der neue Stelleninhaber nimmt die finanzielle Lage der Stadt sowie den letzten Revisionsbericht zur Kenntnis.

Art. 13 Referendum

Dieses Reglement untersteht gemäss Artikel52 GG dem Referendum.

Art. 14 Inkrafttreten

Der Gemeinderat bestimmt das Datum für das Inkrafttreten dieses Reglements.1

Der Gemeinderat hat das Datum für das Inkrafttreten auf den 1.Januar 2021 (Beschluss vom 6. Oktober 2020 Nr.25_221.00/14).