521.2

Reglement über die Organisation der im Bereich Wasser- und Energieversorgung tätigen Unternehmen

vom 30.03.2015, in Kraft seit 01.01.2016

der Generalrat der Stadt Freiburg

gestützt auf :

  • das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG);
  • das Ausführungsreglement vom 28. September 1981 zum Gesetz über die Gemeinden (ARGG);
  • das Gesetz vom 6. Oktober 2011 über das Trinkwasser (TWG);
  • das Reglement vom 18. Dezember 2012 über das Trinkwasser (TWR);
  • das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1991 (VRG);
  • die Botschaft Nr. 36 des Gemeinderates vom 24. Februar 2015;
  • den Bericht der Spezialkommission;
  • den Bericht der Finanzkommission,

beschliesst :

Art. 1 Grundsatz

1 Um die Wasser- und Energiebewirtschaftung zu verbessern, gründet die Stadt Freiburg zwei Aktiengesellschaften des Privatrechts. Der Hauptauftrag der einen dieser Gesellschaften besteht im Vertrieb des Trinkwassers in der Stadt Freiburg (Vertriebsgesellschaft) und die andere ist eine Dienstleistungsgesellschaft, deren Zweck darin besteht, Dienstleistungen zu erbringen, dies namentlich in den Bereichen Wasser und Energie (Verwaltungsgesellschaft). Letztere hat den Auftrag, die Vertriebsgesellschaft zu verwalten.

2 Die Anstalt «Industrielle Betriebe der Stadt Freiburg» (nachfolgend: die IB) bringt somit gewisse ihrer Aktiven und Passiven in diese beiden Gesellschaften ein, dies gemäss den Artikeln 99 ff. des Bundesgesetzes über die Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301).

3 Die Einlagen erfolgen grundsätzlich auf der Basis der Bilanz der IB vom 31. Dezember 2015. Sollte dieses Datum nicht eingehalten werden können, legt der Gemeinderat der Stadt Freiburg (nachfolgend: der Gemeinderat) ein anderes Datum fest. Er wird den Generalrat darüber informieren.

Art. 2 Aktionariat und Information

1 Die Gemeinde Freiburg ist die alleinige oder Mehrheitsaktionärin der Aktiengesellschaften.

2 Bei einer Abtretung der Aktien oder bei einer Kapitalerhöhung der Gesellschaften, welche einen Verlust der Aktienmehrheit der Gemeinde Freiburg zur Folge haben, muss eine Änderung des vorliegenden Reglements erfolgen und diese ist dem Generalrat zu unterbreiten.

3 Der Generalrat nimmt jeweils Kenntnis vom Geschäftsbericht.

Art. 3 Aufgaben der Vertriebsgesellschaft (Art. 5a GG; Art. 1 ARGG; Art. 16 TWG)

1 Die Gesellschaft, welche auf dem Gebiet der Gemeinde Freiburg und allenfalls auf dem Gebiet anderer Gemeinden mit der Versorgung mit Trinkwasser und Brandschutzwasser (nachfolgend: Vertriebsgesellschaft) beauftragt ist, nimmt die Aufgaben wahr, wie sie für dieses Gebiet in der Gesetzgebung und in den Vorschriften vorgesehen sind. Im Rahmen der Statuten oder eines Vertrages kann sie mit anderen Aufgaben betraut werden, insofern ihr gesetzlicher und statutarischer Zweck nicht beeinträchtigt wird.

2 Die Vertriebsgesellschaft wird im Weiteren beauftragt, auf Rechnung der Gemeinde Freiburg die Abgaben im Bereich Trinkwasser zu erheben. Der Gemeinderat kann sie mit der Erhebung anderer Abgaben betrauen, namentlich im Bereich Ableitung und Reinigung der Abwässer. Diese Erhebung kann zu Gunsten anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften ausgedehnt werden, insofern die Hauptaufgaben der Gesellschaft dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Erhebungsmodalitäten werden in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag festgesetzt.

Art. 4 Hoheitsgewalt – Aufsicht (Art. 5a GG; Art.1 ARGG; Art. 16 TWG)

1 Die Vertriebsgesellschaft verfügt über die Hoheitsgewalt und kann in diesem Rahmen Verwaltungsentscheide fällen, namentlich im Bereich der Abgaben. Diese Zuständigkeitsübertragung muss im verwaltungsrechtlichen Vertrag aufgeführt sein.

2 Bei der Ausführung der auf der Hoheitsgewalt abgestützten Aufgaben unterliegt die Vertriebsgesellschaft den gleichen Anforderungen wie eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, namentlich was die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Grundsätze und des Datenschutz betrifft.

3 Die Verfügungen, welche die Gesellschaft im Rahmen öffentlicher Aufgaben erlässt, können mit einer Einsprache beim betroffenen Gemeinderat angefochten werden, dies gemäss den Artikeln 5b und 153 Absatz 2 GG.

4 Die Gemeinde Freiburg und allenfalls die betroffene Gemeinde üben die Aufsicht über die Gesellschaft aus, wie diese von der Gesetzgebung über die Gemeinden und von der Spezialgesetzgebung (namentlich TWG) vorgesehen ist.

Art. 5 Personal

Das Personal, welches die Verwaltungsgesellschaft von den IB übernimmt, bleibt bei der Pensionskasse für das Personal der Stadt Freiburg (nachfolgend: die Pensionskasse) angeschlossen. Die Verwaltungsgesellschaft gibt dieser Kasse alle notwendigen Garantien, da diese durch den Personaltransfer keinen Schaden erleiden darf.

Art. 6 Enteignungsrecht

Die Vertriebsgesellschaft verfügt über das Enteignungsrecht, dies gemäss Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Februar 1984 über die Enteignung.

Art. 7 Garantien

Die Gemeinde Freiburg und gegebenenfalls die anderen Partnergemeinden sind verpflichtet, den Betrieb der beiden Gesellschaften sicherzustellen, und zwar in dem Rahmen als diese obligatorische öffentliche Aufgaben erfüllen.

Art. 8 Ergänzungsrecht

1 Die Organisation und die Aufgaben der beiden Gesellschaften werden zudem durch die Statuten und die bilateralen Abkommen festgelegt, namentlich durch privatrechtliche Verträge.

2 Die verwaltungsrechtlichen Verträge müssen den Anforderungen der Artikel 5a GG und 1 ARGG, sowie der Spezialgesetzgebung, namentlich dem TWG, entsprechen.

3 Die Bestimmungen über die interkommunale Zusammenarbeit (Art. 107 ff. GG) bleiben vorbehalten.

Art. 9 Übergangsbestimmungen

a) Transfer, Grundsatz und Garantie

1 Entsprechend ihrem jeweiligen Zweck (Art. 1) übernehmen die beiden Gesellschaften gewisse Aktiven und Passiven der IB; im Besonderen übernehmen die Gesellschaften:

a) die Rechte und Pflichten der IB, namentlich die Konzessionen und die Bewirtschaftungsverträge mit den Gemeinden oder mit den Gemeindeverbänden;

b) das Personal der IB;

c) gewisse Gebäude sowie die anderen Aktiven und Passiven, die in der Bilanz der IB figurieren.

2 Die Übertragungskosten werden von den Gesellschaften übernommen. Die finanziellen Verpflichtungen, welche die IB vor den erfolgten Transfers eingegangen sind, werden allerdings weiterhin von der Stadt Freiburg sichergestellt.

Art. 10     

b) Massnahmen

1 Nach Konsultation der interessierten Parteien kümmert sich der Gemeinderat um die Transfers und trifft zu diesem Zweck alle notwendigen Massnahmen, namentlich für die Übergangszeit. Im Besonderen trifft er die Massnahmen für den Personaltransfer der IB, vor allem was die Pensionskasse anbelangt (Art. 5).

2 Sollte das vorliegende Reglement nicht am vorgesehenen Datum, das heisst am 1. Januar 2016, in Kraft treten können, werden die beiden neuen Gesellschaften die Aufgaben im Namen und auf Rechnung der Gemeinde Freiburg erfüllen. Der Gemeinderat wird hiezu jede notwendige Massnahme treffen. Sollte dies eintreffen, werden die finanziellen Auswirkungen später nach dem Grundsatz einer angemessenen Aufteilung geregelt werden. Bis zu den effektiven Übertragungen muss die Gemeinde zur Sicherstellung des ordnungsgemässen Geschäftsgangs der Gesellschaften deren Verpflichtungen sicherstellen.

3 Die vom Gemeinderat getroffenen Massnahmen können bei Bedarf die Bedeutung einer Administrativverfügung haben.

Art. 11     

c) altes Recht und aktuelle Vereinbarungen

1 Das alte Recht bleibt auf die Dossiers anwendbar, welche bei der Inkraftsetzung des vorliegenden Reglements hängig sind.

2 Die Verwaltungsakte, welche von den IB oder der Gemeinde Freiburg in Anwendung des alten Rechts erstellt wurden, namentlich Abkommen der interkommunalen Zusammenarbeit, werden unter Vorbehalt eines speziellen Umstandes in ihrem ganzen Umfang angepasst. Die Spezialgesetzgebung bleibt zudem vorbehalten.

3 Ab Inkrafttreten des vorliegenden Reglementes wird das Dienstverhältnis des Personals auf der Grundlage des Privatrechts (namentlich OR und Bundesgesetz über die Arbeit) geregelt. Der Gemeinderat achtet darauf, dass der Übertrag der Verpflichtungen, die auf dem öffentlichen Recht beruhen, in den privatrechtlichen Arbeitsverträgen sichergestellt ist.

4 Zur Umsetzung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels trifft der Gemeinderat allenfalls jede nützliche Massnahme, bei Bedarf mittels einer Administrativverfügung.

Art. 12 Schlussbestimmungen   

a) Aufhebung

Das Reglement vom 19. September 1988 über die Organisation der Industriellen Betriebe der Stadt Freiburg (Nr. 433-1) wird aufgehoben.

Art. 13     

b) Anpassung der Gemeindevorschriften

1 Zudem werden ab Inkrafttreten des vorliegenden Reglementes die durch die Gemeindevorschriften den IB übertragenen Zuständigkeiten im Sektor Wasser vorbehaltlich einer anders lautenden Bestimmung von der Vertriebsgesellschaft übernommen. Vorbehaltlich einer anderslautenden Bestimmung werden die Zuständigkeiten im Sektor Gas von der Frigaz AG übernommen. Wenn in diesem Fall die Zuständigkeit erfordert, dass eine Administrativverfügung erlassen wird, steht dies ohne anderslautende Bestimmung dem Gemeinderat zu, welcher seine Befugnis im Rahmen der Bestimmungen des GG einer seiner Direktionen überragen kann.

2 Während einer allfälligen Übergangsperiode werden die Einnahmen aus der Wasserbewirtschaftung der Vertriebsgesellschaft zugewiesen.

3 Innert zweier Jahre ab Inkrafttreten des vorliegenden Reglementes schlägt der Gemeinderat die Anpassung der Gemeindevorschriften vor. In der Zwischenzeit trifft er die notwendigen Übergangsmassnahmen, bei Bedarf in Form von Richtlinien oder Verwaltungsverfügungen.

Art. 14     

c) Inkrafttreten

Unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständige Kantonalbehörde tritt das vorliegende Reglement am 1. Januar 2016 in Kraft.

Art. 15 Referendum

Gemäss Artikel 52 des Gesetzes über die Gemeinden unterliegt das vorliegende Reglement dem fakultativen Referendum.