530.11

Ausführungsreglement des Reglements über die Verwendung des Fonds zugunsten der Energiewende der Stadt Freiburg

vom 11. Juli 2023, in Kraft seit 25. Mai 2023

Der Gemeinderat der Stadt Freiburg

gestützt auf:

  • das Reglement über die Verwendung des Fonds zugunsten der Energiewende der Stadt Freiburg vom 13. September 2022,

beschliesst:

1. Kapitel: Ziel

Art. 1 Ziel

Das vorliegende Ausführungsreglement legt die Regeln für die Gewährung von Subventionen für Massnahmen fest, die es insbesondere ermöglichen:

  • Energie in Gebäuden oder Anlagen zu sparen;
  • die Energieeffizienz zu steigern;
  • erneuerbare Energien zu nutzen;
  • die durch Energie verursachte Umweltbelastung zu reduzieren;
  • zu informieren und zu beraten.

2. Kapitel: Energieeffizienz

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 2 Grundregeln für die Gewährung

1 Die Subventionen werden ausschliesslich für Gebäude gewährt, die sich auf dem Gebiet der Stadt Freiburg befinden.

2 Die Gemeinde behält sich das Recht vor, die Subvention nicht zu gewähren, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bereits eine Subvention für ein anderes Immobilienobjekt erhalten hat.

3 Es besteht kein Anspruch auf eine Subvention.

Art. 3 Ausschluss

Subventionen sind ausgeschlossen:

a) für Gebäude, die direkt oder indirekt überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert werden;

b) für Betriebe oder Produktionsstätten, die gemäss dem CO2-Gesetz oder dem Energiegesetz einer Verminderungsverpflichtung unterliegen oder an einem Emissionshandelssystem (EHS) teilnehmen;

c) für Arbeiten, welche die zuständige Behörde nicht bewilligt hat;

d) grundsätzlich für Gesuche für Objekte, welche den zum Zeitpunkt der Baubewilligung bzw. der Energiebewilligung geltenden Normen nicht entsprechen.

Art. 4 Gesuchsverfahren

1 Das Subventionsgesuch ist mit dem dazu vorgesehenen Formular bei der Gemeinde einzureichen.

2 Die Gesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Es werden ausschliesslich vollständige Dossiers bearbeitet.

3 Die Gemeinde gibt einem Gesuch statt oder weist dieses ab. Die Subventionen sind bis zur Höhe des dafür vorgesehenen Budgets verfügbar.

4 Wird das Gesuch genehmigt, kann die Eigentümerin oder der Eigentümer mit den Arbeiten beginnen.

5 Die Subventionen werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, erst nach Abschluss der Arbeiten und der Übermittlung sämtlicher erforderlichen Dokumente ausbezahlt.

6 Die Subventionen werden ausschliesslich der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gebäudes oder an ihre oder seine Vertretung, die im Besitz einer gültigen Vollmacht ist, ausbezahlt.

Art. 5 Subventions-entscheid

1 Der Subventionsentscheid wird auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Gesucheingangs geltenden Bedingungen gefällt.

2 Die Eigentümerinnen oder Eigentümer verfügen ab dem Entscheid über eine Frist von einem Jahr, um die Arbeiten vorzunehmen und die erforderlichen Dokumente einzureichen, ansonsten wird die Subvention nicht ausbezahlt.

Art. 6 Arbeiten

1 Vor dem Entscheid oder dem Erhalt einer schriftlichen Genehmigung darf weder mit den Arbeiten begonnen werden, noch darf das subventionierte Material beschafft werden. Das subventionierte Material gilt als beschafft, sobald es am Ort der Arbeiten abgeliefert wurde.

2 Die Arbeiten müssen fachgerecht und unter Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen ausgeführt werden.

3 Jede Änderung des Projekts muss der Gemeindebehörde unverzüglich gemeldet werden und kann, je nach Umfang der Änderung, die Kürzung oder Verweigerung der Subvention zur Folge haben.

Art. 7 Kontrollen

Die zuständige Behörde behält sich das Recht vor, jederzeit Kontrollen der Baustellen, der technischen Anlagen oder der Objekte, für die eine Subvention gewährt wurde, zu kontrollieren.

2. Abschnitt: Photovoltaikanlagen

Art. 8 Grundsatz

1 Die Gemeinde Freiburg unterstützt die Realisierung von Photovoltaikanlagen auf ihrem Gebiet und beteiligt sich in Ergänzung zu den Beiträgen des Bundes an den Kosten der neuen Anlagen.

2 Der subventionierte Anteil ist nicht von den Steuern absetzbar.

Art. 9 Betrag

1 Die Höhe der Subvention entspricht 25 % des im Anhang 2.1 der Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (EnV; SR 730.03) festgelegten Betrags, höchstens jedoch CHF 4'000.-.

2 Im Falle der Realisierung von Photovoltaikanlagen, die mit der Einrichtung eines Zusammenschlusses für den Eigenverbrauch gekoppelt sind, entspricht die Höhe der Subvention 50 % des im Anhang 2.1 EnV festgelegten Betrags, höchstens jedoch CHF 8'000.-.

Art. 10 Anspruchs-voraussetzungen

1 Die Subvention kann nur für eine neue Solaranlage oder den Ausbau einer bestehenden Anlage auf bereits bestehenden Gebäuden gewährt werden.

2 Die Anlage muss die Anforderungen des Förderprogramms Pronovo des Bundes erfüllen, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs gelten.

Art. 11 Ausschluss

Subventionen sind ausgeschlossen:

a) für den Ersatz von Sonnenkollektoren;

b) für Anlagen, die durch Contracting finanziert werden;

c) für Anlagen, die aufgrund einer gesetzlichen Pflicht erstellt wurden, insbesondere in Anwendung des Energiereglements (Art. 25 EnR; SGF 770.11).

Art. 12 Übermittlung der Betriebsdaten

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller verpflichtet sich, dem Sektor Ökologischer Wandel der Stadt Freiburg die Betriebsdaten (Energieverbrauch sowie Energieerzeugung) während mindestens drei Jahren nach Abschluss der subventionierten Arbeiten zu übermitteln.

3. Abschnitt: Solarberatung

Art. 13 Grundsätze

Die Gemeinde Freiburg fördert die Beurteilung des Solarenergiepotenzials von Gebäuden auf ihrem Gebiet, indem sie den Besitzerinnen und Besitzern eine Begutachtung durch eine Fachperson anbietet.

Art. 14 Betrag

1 Die Gemeinde übernimmt die Kosten der Solarberatung vollumfänglich.

2 Die Beratung umfasst die Besichtigung des Gebäudes in Begleitung der Besitzerin oder des Besitzers sowie einen Bericht mit Empfehlungen.

Art. 15 Anspruchs-voraussetzungen

Die Solarberatung muss durch eine Fachperson erfolgen, die von der Stadt Freiburg beauftragt wurde.

4. Abschnitt: Sanierungsberatung

Art. 16 Grundsatz

Die Gemeinde Freiburg fördert die Beurteilung der thermischen Leistung der Isolation und der technischen Anlagen von Gebäuden auf ihrem Gebiet, indem sie den Besitzerinnen und Besitzern eine Begutachtung durch eine Fachperson anbietet.

Art. 17 Betrag

1 Die Gemeinde übernimmt die Kosten der Sanierungsberatung vollumfänglich.

2 Die Beratung umfasst die Besichtigung des Gebäudes in Begleitung der Besitzerin oder des Besitzers sowie einen Bericht mit Empfehlungen.

Art. 18 Anspruchs-voraussetzungen

1 Die Sanierungsberatung muss durch eine Fachperson erfolgen, die von der Stadt Freiburg beauftragt wurde.

2 Subventionen können nur für Gebäude mit den folgenden Nutzungen gewährt werden:

a) Mehrfamilienhaus;

b) Einfamilienhaus;

c) Verwaltung;

d) Schule;

e) Gewerbe;

f) Gaststätte;

g) Versammlungsort.

5. Abschnitt: Optimierung von Heizungssystemen

Art. 19 Grundsatz

Die Gemeinde Freiburg fördert die Optimierung bestehender Heizkessel und Wärmeverteilungssysteme in Mehrfamilienhäusern, um den Energieverbrauch der Gebäude zu senken.

Art. 20 Betrag

1 Die Höhe der Subvention beträgt CHF 1’000.-.

2 In jedem Fall kann die Höhe der Subvention 80 % der effektiven Kosten der Leistung nicht übersteigen.

Art. 21 Anspruchs-voraussetzungen

1 Subventionen können ausschliesslich für Gebäude gewährt werden, welche bereits im Grundzustand gemäss der Kategorie «Mehrfamilienhaus» geheizt werden.

2 Die Arbeiten müssen von einer Technikerin oder einem Techniker ausgeführt werden, die oder der von der Stadt akkreditiert ist.

Art. 22 Ausschluss

Für die Optimierung von industriellen Heizungsprozessen können keine Subventionen gewährt werden.

Art. 23 Übermittlung der Heizungsdaten

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller verpflichtet sich, dem Sektor Ökologischer Wandel der Stadt Freiburg die Betriebsdaten während mindestens drei Jahren nach Abschluss der subventionierten Arbeiten zu übermitteln.

6. Abschnitt: Divestment aus fossilen Energieträgern

Art. 24 Grundsatz

Die Gemeinde Freiburg fördert den vorzeitigen Ersatz bestehender, fossil befeuerter Heizkessel durch eine Wärmeproduktion mit erneuerbarer Energie (Holz, Wärmepumpe oder Fernwärme).

Art. 25 Betrag

1 Die Höhe der Subvention wird nach der folgenden Formel berechnet: [CHF 250.- +5.- /kWTh] x [20-[Alter]].

2 Das Alter steht für das Alter des Heizkessels in Jahren.

3 Die Subvention beläuft sich mindestens auf CHF 1'000.- und höchstens auf CHF 6'000.-.

4 In jedem Fall kann die Höhe der Subvention 80 % der effektiven Kosten der Leistung nicht übersteigen.

Art. 26 Anspruchs-voraussetzungen

Damit ein Ersatz subventioniert wird, muss der Heizkessel mindestens fünf und höchstens neunzehn Jahr alt sein.

Art. 27 Ausschluss

Subventionen sind ausgeschlossen:

a) für Anlagen, die durch Contracting finanziert werden;

b) für Anlagen, die aufgrund einer gesetzlichen Pflicht erstellt wurden.

7. Abschnitt: Übergangsmassnahme für Fernwärme

Art. 28 Grundsatz

Die Gemeinde Freiburg fördert die Einrichtung von Übergangslösungen für die Wärmeerzeugnis bis zum Anschluss an die Fernwärme.

Art. 29 Betrag

1 Die Höhe der Subvention wird nach der folgenden Formel berechnet: [CHF 450.- +3.- /kWTh] x [Dauer].

2 Die Dauer entspricht der Anzahl Jahre, die bis zum Anschluss an die Fernwärme verstreichen. Sie darf die im Energieplan der Stadt vorgesehene maximale Zeit nicht überschreiten.

3 Die Subvention beläuft sich höchstens auf CHF 6'000.-.

4 In jedem Fall kann die Höhe der Subvention 80 % der effektiven Kosten der Leistung nicht übersteigen.

Art. 30 Anspruchs-voraussetzungen

Die Subvention kann nur der Eigentümerin oder dem Eigentümer gewährt werden. Diese oder dieser muss den Heizkessel unverzüglich erneuern und ihr oder sein Gebäude muss sich in einem Perimeter befinden, in dem der Ausbau eines Fernwärmenetzes im Rahmen des Energieplans der Gemeinde geplant ist.

Art. 31 Ausschluss

Subventionen sind ausgeschlossen:

a) für Anlagen, die durch Contracting finanziert werden;

b) für Anlagen, die aufgrund einer gesetzlichen Pflicht erstellt wurden.

8. Abschnitt: Zusätzliche Beiträge zu den kantonalen Förderbeiträgen

Art. 32 Grundsatz

1 Die Gemeinde gewährt zusätzliche Beiträge zu den Förderbeiträgen, die der Kanton im Rahmen seines «Gebäudeprogramms» gewährt.

2 Die folgenden Massnahmen werden zusätzlich von der Gemeinde subventioniert:

  • Massnahme M-01 «Wärmedämmung»;
  • Massnahme M-08 «Solarkollektoranlage»;
  • Massnahme M-10 «Verbesserung der GEAK®-Klasse»;
  • Massnahme M-12 «Umfassende Gesamtsanierung mit Minergie®-Zertifikat».

3 Der subventionierte Anteil ist nicht von den Steuern absetzbar.

Art. 33 Betrag

Der Gemeindebeitrag entspricht 25 % des vom Kanton gewährten Betrags zuzüglich Aufschläge, aber höchstens CHF 6000.-.

Art. 34 Anspruchs-voraussetzungen

1 Das bei der Gemeinde eingereichte Projekt muss zuvor vom Kanton genehmigt werden.

2 Das Datum der Einreichung des Subventionsgesuchs beim Kanton muss nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Ausführungsbestimmungen liegen.

Art. 35 Ausschluss

Subventionen sind ausgeschlossen:

a) für den Ersatz von Sonnenkollektoren;

b) für Anlagen, die durch Contracting finanziert werden;

c) für Anlagen oder Sanierungen, die aufgrund einer gesetzlichen Pflicht realisiert wurden, insbesondere in Anwendung des Energiegesetzes.

Art. 36 Auszahlung der Subvention

Der Antrag auf Auszahlung des Gemeindebeitrags kann erst gestellt werden, wenn der Kanton den Abschluss der Arbeiten bestätigt hat.

3. Kapitel: Langsamverkehr

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 37 Grundregeln für die Gewährung

1 Die Subventionen für den Langsamverkehr werden nur Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde Freiburg, die im Register der Einwohnerkontrolle eingetragen sind, sowie Unternehmen mit Sitz in der Gemeinde, die im Handelsregister eingetragen sind, gewährt.

2 Das Mindestalter für den Erhalt einer Subvention beträgt 16 Jahre.

3 Die Subvention ist auf ein E-Bike oder eine Batterie pro Person/Unternehmen pro Zeitraum von sechs Jahren beschränkt.

4 Es besteht kein Anspruch auf eine Subvention.

Art. 38 Ausschluss

Personen, die im Register der Einwohnerkontrolle eingetragen sind, sich aber für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr in der Gemeinde aufhalten, können keine vom vorliegenden Ausführungsreglement vorgesehenen Subventionen erhalten.

Art. 39 Gesuchsverfahren

1 Das Subventionsgesuch ist mittels dem dafür vorgesehenen Formular spätestens drei Monate nach dem Erwerb und der vollständigen Bezahlung des E-Bikes oder der Batterie an die Gemeinde zu richten. Im Formular sind die zu übermittelnden Informationen und Unterlagen aufgeführt.

2 Die Gesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Es werden nur vollständige Gesuche bearbeitet.

3 Die Gemeinde gibt einem Gesuch statt oder weist dieses ab. Die Subventionen sind bis zur Höhe des dafür vorgesehenen Budgets verfügbar.

4 Die Subvention wird nur für E-Bikes oder Batterien gewährt, die nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Ausführungsreglements erworben werden.

5 Die Subventionen werden nur an die Person/das Unternehmen ausgezahlt, die oder das auf der Rechnung aufgeführt ist.

Art. 40 Subventions-entscheid

Der Subventionsentscheid wird auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Gesucheingangs geltenden Bedingungen gefällt.

2. Abschnitt: E-Bikes

Art. 41 Grundsatz

1 Die Gemeinde Freiburg unterstützt den Kauf von E-Bikes, einschliesslich E-Cargo-Bikes, um die Verkehrsverlagerung zu fördern.

2 Umbausätze, mit denen ein Velo ohne Antrieb in ein E-Bike umgewandelt werden kann, werden wie E-Bikes behandelt und können ebenfalls zu einer Subvention berechtigen, sofern sie eine ähnliche Leistung wie ein neues E-Bikes ermöglichen.

Art. 42 Betrag

1 Die Höhe der Subvention entspricht 20 % des Kaufpreises des E-Bikes, jedoch höchstens CHF 300.- für E-Bikes und höchstens CHF 600.- für Cargo-Bikes.

2 Allfällige Rabatte werden bei der Berechnung der Subvention vom Kaufpreis abgezogen.

Art. 43 Anspruchs-voraussetzungen

1 Die gesuchstellende Person oder das gesuchstellende Unternehmen muss bescheinigen, dass sie oder es das E-Bike für den Eigengebrauch erwirbt und eine Rechnung vorweisen, auf der der Name der Person oder des Unternehmens aufgeführt ist.

2 Das E-Bike muss in der Schweiz gekauft worden sein, vorzugsweise in der Gemeinde Freiburg.

3 Die gesuchstellende Person oder das gesuchstellende Unternehmen verpflichtet sich, das E-Bike nach Möglichkeit vollumfänglich mit erneuerbarer Energie zu betreiben.

Art. 44 Ausschluss

Subventionen sind ausgeschlossen:

a) für Velos ohne Elektroantrieb;

b) für gebrauchte oder online gekaufte E-Bikes;

c) für vollgefederte E-Mountainbikes, d.h. mit einem doppelten Dämpfungssystem mit einer Federgabel vorne und einem Stossdämpfer hinten;

d) Fatbikes.

3. Abschnitt: Ersatzbatterien für E-Bikes

Art. 45 Grundsatz

Die Gemeinde Freiburg unterstützt den Kauf von Ersatzbatterien für E-Bikes, einschliesslich für E-Cargo-Bikes, um die Verkehrsverlagerung zu fördern.

Art. 46 Betrag

1 Die Höhe der Subvention entspricht 20 % des Kaufpreises der Batterie, jedoch höchstens CHF 300.-.

2 Allfällige Rabatte werden bei der Berechnung der Subvention vom Kaufpreis abgezogen.

Art. 47 Anspruchs-voraussetzungen

1 Die gesuchstellende Person oder das gesuchstellende Unternehmen muss bescheinigen, dass sie oder es die Batterie für den Eigengebrauch erwirbt und eine Rechnung vorweisen, auf der der Name der Person oder des Unternehmens aufgeführt ist.

2 Die Batterie muss in der Schweiz gekauft worden sein, vorzugsweise in der Gemeinde Freiburg.

3 Die gesuchstellende Person oder das gesuchstellende Unternehmen verpflichtet sich, das E-Bike nach Möglichkeit vollumfänglich mit erneuerbarer Energie zu betreiben.

Art. 48 Ausschluss

Gebrauchte oder online gekaufte Batterien werden nicht subventioniert.

4. Kapitel: Hauskompostierung

Art. 49 Grundsatz

Die Gemeinde Freiburg unterstützt den Kauf von Anlagen zur Hauskompostierung von biogenem Siedlungsabfall.

Art. 50 Betrag

1 Die Höhe der Subvention entspricht 25 % des Kaufpreises der Kompostieranlage, jedoch höchstens CHF 100.-.

2 Allfällige Rabatte werden bei der Berechnung der Subvention vom Kaufpreis abgezogen. Die Kosten für Transport, Lieferung und Montage sind von der Subvention ausgeschlossen.

Art. 51 Anspruchs-voraussetzungen

1 Um eine Subvention zu erhalten, muss die Person die folgenden Bedingungen erfüllen:

a) in der Gemeinde Freiburg wohnhaft und im Register der Einwohnerkontrolle eingetragen sein;

b) in der Schweiz, vorzugsweise in der Gemeinde Freiburg, eine neue Anlage des Typs Wurmkomposter, Kompostsilo, Kompostfass oder Bokashi kaufen;

c) die Kompostanlage auf dem Gebiet der Gemeinde Freiburg installieren.

2 Neben den in Abschnitt 1 Buchstabe b genannten Anlagen können weitere Anlagen zugelassen werden, sofern der Nachweis erbracht wird, dass sie der individuellen stofflichen Verwertung von biogenen Siedlungsabfällen dienen.

3 Es besteht kein Anspruch auf eine Subvention.

Art. 52 Ausschluss

1 Personen, die im Register der Einwohnerkontrolle eingetragen sind, sich aber für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr in der Gemeinde aufhalten, sowie Unternehmen und juristische Personen können keine vom vorliegenden Ausführungsreglement vorgesehenen Subventionen erhalten.

2 Die folgenden Anlagen sind von einer Subvention ausgeschlossen:

a) online gekaufte oder gebrauchte Anlagen des Typs Wurmkomposter, Kompostsilo, Kompostfass oder Bokashi;

b) Prototypen der in Artikel 52 Abschnitt 2 Buchstabe a erwähnten Anlagen;

c) Behältnisse wie Kunststoffbehälter, ohne Umwandlung von biogenen Abfällen in organischen Recyclingdünger;

d) die Kompostierung in Haufen;

e) Trockentoiletten.

Art. 53 Gesuchsverfahren

1 Das Subventionsgesuch ist mittels dem dafür vorgesehenen Formular spätestens drei Monate nach dem Erwerb und der vollständigen Bezahlung der Kompostieranlage an die Gemeinde zu richten. Im Formular sind die zu übermittelnden Informationen und Unterlagen aufgeführt.

2 Die Gesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Es werden nur vollständige Gesuche bearbeitet.

3 Die Gemeinde gibt einem Gesuch statt oder weist dieses ab. Die Subventionen sind bis zur Höhe des dafür vorgesehenen Budgets verfügbar.

4 Die Subvention wird nur für Kompostieranlagen gewährt, die nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Ausführungsreglements erworben werden.

5 Die Subventionen werden der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller ausbezahlt.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 54 Aufhebung

Das vorliegende Ausführungsreglement hebt die Richtlinie über die Förderung der Energieeffizienz in der Stadt Freiburg vom 5. Mai 2020 auf.

Art. 55 Inkrafttreten

Das vorliegende Ausführungsreglement tritt rückwirkend auf den 25. Mai 2023 in Kraft.