702.7

Benutzerreglement des Mehrzwecksaals im Grossen Werkhof und der Espace TARA

vom 26.09.2017, in Kraft seit 26.09.2017

Der Gemeinderat der Stadt Freiburg

beschliesst :

KAPITEL EINS : Allgemeine Bestimmungen

Art. 1  Geltungsbereich

Die vorliegenden Bestimmungen regeln die Bedingungen, unter denen der Mehrzwecksaal im Grossen Werkhof (nachfolgend: der Mehrzwecksaal) und die Espace TARA Dritten zur Verfügung gestellt werden können, sowie die Verpflichtungen, welche den Benutzern obliegen.

Art. 2 Zweckbestimmung

1 Der Mehrzwecksaal ist öffentlichen und privaten Tätigkeiten wie Kongressen, Konferenzen, Versammlungen, Kurzzeitausstellungen (Weekend) und Freizeittätigkeiten (Aperos, Geburtstage, Hochzeiten) gewidmet.

2 Die Espace TARA ist öffentlichen und privaten Tätigkeiten wie Märkten, Sonderausstellungen von kurzer Dauer (Wochenende) und Freizeittätigkeiten (Aperos) gewidmet.

Art. 3 Gesuche

1 Die Benutzungsgesuche sind an das Amt für Stadtplanung und Architektur, Gebäudeverwaltung, zu richten.

2 Die Baudirektion befindet über die Gesuche betreffend Nutzung während der Woche, welche ihr jährlich unterbreitet werden müssen (drei Monate vor Beginn des Kalenderjahres). Die Bewilligungen werden für längstens ein Jahr gewährt und werden mittels Vereinbarung geregelt.

KAPITEL ZWEI : Mieten und Entschädigungen

Art. 4 Zeiträume

Der Mehrzwecksaal im Grossen Werkhof und die Espace TARA können gemietet werden für einen halben Tag (von 08.00 bis 13.00, von 13.00 bis 18.00 und von 18.00 bis 22.00 Uhr), für einen Tag oder für ein ganzes Wochenende.

Art. 5 Mietpreis

1 Die Miettarife werden im Anhang des vorliegenden Reglements festgelegt.

2 Die Abwartsentschädigung wird nur dann geschuldet, wenn die Miete während des Wochenendes oder an einem Feiertag erfolgt.

KAPITEL DREI : Verpflichtungen der Benutzer

Art. 6 Verantwortliche Person

Die Benutzer bestimmen für jede Miete eine verantwortliche Person und teilen deren genaue Adresse dem Amt für Stadtplanung und Architektur, Gebäudeverwaltung, mit.

Art. 7 Verkauf von Gerichten und Getränken

Beim Verkauf von Gerichten und Speisen ist der Mieter gehalten, die notwendigen Bewilligungen gemäss der Gesetzgebung über die öffentlichen Gaststätten einzuholen.

Art. 8 Eintrittspreis

Wird ein Eintrittspreis erhoben, untersteht die Veranstaltung der Steuer auf Veranstaltungen gemäss dem Reglement vom 2. Mai 1994 betreffend die Erhebung einer Billetsteuer auf Vorstellungen, Vergnügungsanlässen und anderen Veranstaltungen. Der Mieter muss die Veranstaltung der Ortspolizei melden, welche die Steuer erhebt.

Art. 9 Rücksichtnahme auf die Lokale und Einrichtungen

1 Die Tätigkeiten, welche Schäden in den Lokalen und an den Einrichtungen verursachen könnten, werden nicht toleriert.

2 Es ist den Benutzern verboten:

a) Die Heizungs-, Lüftungs-, Projektions- und Lautsprecheranlagen zu beschädigen. Einzig der Abwart ist berechtigt, diese Einrichtungen abzuändern und einzustellen;

b) Beschriftungen auf die Mauern, den Boden oder die Mansardenwände anzubringen oder diese zu plakatieren, sei dies mit Nägeln, Reiss- und Stecknägeln, Klebebändern;

c) Einrichtungsarbeiten vorzunehmen, welche am Standort eine provisorische oder dauerhafte Abänderung zur Folge haben;

d) Im Innern des Gebäudes des Grossen Werkhofs und der Espace TARA zu rauchen.

Art. 10 Rücksichtnahme auf die unmittelbare Umgebung

Die Sorgfalt, zu der die Benutzer verpflichtet sind, erstreckt sich auf die unmittelbare Umgebung des Gebäudes.

Art. 11 Musik

1 Die Lautsprecher- und Verstärkeranlage wird den Mietern zur Verfügung gestellt. Jede andere Installation ist verboten.

2 Die Musik wird ausschliesslich im Innern des Gebäudes toleriert. Ab 22.00 Uhr muss die Lautstärke gemässigt und müssen die Fenster des Mehrzwecksaals geschlossen werden.

Art. 12 Bewilligungsentzug

Aus Gründen höherer Gewalt kann die Bewilligung zur Benutzung des Mehrzwecksaals oder der Espace TARA zu jeder Zeit entzogen werden. Dies erfolgt unverzüglich, wenn das vorliegende Reglement nicht eingehalten wird oder bei einem Delikt, welches unter die Strafbestimmungen fällt.

KAPITEL VIER : Instandstellung

Art. 13 Reinigung

Die Benutzer müssen den Saal, die angrenzenden Lokale und die unmittelbare Umgebung des Gebäudes in einem tadellos sauberen Zustand abgeben. Sollten zusätzliche Reinigungen nötig sein, erfolgt zusammen mit dem Mieter eine Bestandesaufnahme. Die Reinigungen werden anschliessend dem Mieter zu Fr. 57,-- pro Stunde verrechnet.

Art. 14 Schäden

1 Jegliche Mängel müssen dem Abwart zu Handen des Amtes für Stadtplanung und Architektur, Gebäudeverwaltung, unverzüglich gemeldet werden.

2 Die Benutzer sind gegenübwer der Gemeinde für jeden Schaden haftbar, welcher nach der Benützung des Mehrzwecksaals oder im Espace TARA oder in der unmittelbaren Umgebung des Gebäudes festgestellt wird.

KAPITEL FÜNF : Schlussbestimmungen

Art. 15 Inkraftsetzung

Das vorliegende Reglement tritt sofort in Kraft.