104.3

Reglement der Schulherrenkasse

vom 30.04.1991, in Kraft seit 30.04.1991

1. Kapitel

Art. 1 Zweck1

Die Schulherrenkasse2 wird eingerichtet, um Fortschritte in der Ausbildung zu fördern, indem jungen Burgern von Freiburg, die sich dem Studium der Wissenschaften oder der Künste widmen, Ausbildungsbeiträge gewährt werden.

Gemäss dem Willen der Stifter verfolgt die Kasse keinen Gewinn- oder Handelszweck.6

Art. 2 Verwaltung und Aufsicht

Die Kasse verwaltet ihr Vermögen unter der Aufsicht des Gemeinderates.

2 Aufgehoben6

Art. 3 Entscheidungsfreiheit

In Übereinstimmung mit dem Geist der Institution und dem vorliegenden Reglement verwendet die Kasse die Einkünfte und gewährt die Ausbildungsbeiträge in voller Freiheit und nach bestem Wissen und Gewissen.

2. KAPITEL : Zusammensetzung und Zuständigkeiten der Kasse

Art. 4 Zusammensetzung und Präsidium

1 Der Vorstand der Kasse besteht aus sechs Schulherren. Unter ihnen sind nach Möglichkeit zwei Geistliche. Er wird von einem Gemeinderatsmitglied präsidiert.

2 Er bezeichnet einen Vize-Präsidenten.

Art. 5 Verwaltung und Sekretariat

1 Der Sekretär des Burgerrates6 wird mit der Verwaltung der Kasse beauftragt; er amtet als Sekretär.

2 Im Verhinderungsfall nimmt sein Stellvertreter seine Funktionen wahr.

Art. 6 Versammlungsort

Der Gemeinderat stellt der Kasse für ihre Sitzungen ein Lokal zur Verfügung. 

Art. 7 Befugnisse

1 Die Kasse teilt die Ausbildungsbeiträge zu; im Hinblick auf deren Genehmigung durch den Gemeinderat und deren Bestätigung durch die Burgerversammlung prüft sie das Budget und die Jahresrechnung, welche auf den 31. Dezember3 abgeschlossen wird. 

2 Sie erarbeitet und genehmigt ihr Reglement und unterbreitet es dem Gemeinderat zur Genehmigung.

3 Sie schlägt dem Gemeinderat ihre Kandidaten zur Wahl als Schulherren vor.

Art. 8 Quorum

Die Kasse kann nur Entscheide fällen, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.

Art. 9 Entscheid durch den Gemeinderat

1 Wenn die Kasse sich nach zwei Einberufungen nicht konstituieren kann, unterbreitet der Präsident die Traktanden dem Gemeinderat, der darüber entscheidet.

2 Der Entscheid des Gemeinderates wird im Protokoll der Kasse eingetragen.

Art. 10 Ausstand

Die Ehegatten, Schwager und Verwandten bis zum Grad Cousin müssen in den Ausstand treten; sie ziehen sich bei der Beratung und bei der Diskussion zurück; ein Vermerk wird ins Protokoll aufgenommen.

Art. 11 Fehlende Mehrheit

Wenn im Falle eines Ausstandes die absolute Mehrheit der Mitglieder, inkl. Präsident, nicht mehr gegeben ist, ist es Aufgabe des Gemeinderates zu entscheiden; sein Entscheid wird im Protokoll der Kasse eingetragen.

Art. 12 Unterschrift

Um Verbindlichkeiten für die Kasse einzugehen, braucht es die Kollektivunterschrift des Präsidenten und des Verwalters; bei Bedarf kann sie die Kollektivunterschrift zusammen mit dem Präsidenten oder dem Verwalter anderen Personen erteilen.

Art. 13 Streitsache6

Die Kasse kann einen Rechtsstreit nur mit Bewilligung des Gemeinderates führen. Im Notfall kann sie allerdings das Verfahren einleiten. Der Gemeinderat wird unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Er kann jede nützliche Massnahme beschliessen, namentlich das Verfahren aussetzen oder einstellen lassen.

3. KAPITEL : Der Präsident

Art. 14 Ernennung

Der Präsident wird vom Gemeinderat ernannt.

Art. 15 Amtsdauer Unentgeltlichkeit

1 Er übt sein Amt solange aus, als das Mandat als Gemeinderat dauert.

2 Es wird ehrenamtlich ausgeübt; auf der Grundlage eines vom Vize-Präsidenten visierten Belegs werden ihm die Spesen vergütet.

Art. 16 Befugnisse

1 Der Präsident unterbreitet der Kasse alle Geschäfte, welche in deren Kompetenz liegen; vorsichtshalber kann er ihr andere Fragen unterbreiten.

2 Er achtet darauf, dass die Beschlüsse der Kasse umgesetzt werden.

Art. 17 Aufsicht

Er übt die Oberaufsicht über die Kasse aus. Er kontrolliert die Geschäftsführung und die Finanzverwaltung durch den Verwalter und erteilt ihm die notwendigen Anweisungen. Er beachtet im Besonderen die Protokoll- und Archivführung.

4. KAPITEL : Die Schulherren

Art. 18 Wahl, Amtsdauer, Unentgeltlichkeit

1 Die Schulherren werden vom Gemeinderat auf Vorschlag der Kasse gewählt, und sie bleiben im Amt bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 70. Altersjahr erreicht haben.

2 Sie üben ihr Amt unentgeltlich aus; auf der Grundlage eines vom Präsidenten visierten Beleges werden ihnen die Spesen allerdings zurückerstattet.

Art. 19 Wählbarkeit

Um wählbar zu sein, muss man:

a) Burger der Stadt Freiburg sein;

b) über eine gute moralische Gesinnung verfügen;

c) Hochschulstudien absolviert haben;

d) das 30. Altersjahr vollendet haben;

e) grundsätzlich in der Stadt Freiburg wohnhaft sein, in jedem Fall aber im Kanton Freiburg;

f) über die politischen und bürgerlichen Rechte verfügen.

Art. 20 Verwandtschaft

Personen, die verheiratet, verschwägert und bis zum Grad des Cousin miteinander verwandt sind, können nicht gleichzeitig Mitglieder der Kasse sein.

Art. 21 Vorrang

Kirchliche und zivile Ämter geben weder Anrecht auf Bevorzugung noch auf Vorrang.

Art. 22 Vakanz

Innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt einer Vakanz unterbreitet die Kasse dem Gemeinderat ihren Ersatzvorschlag.

Art. 23 Übergabe des Reglementes

Der Verwalter übergibt der gewählten Person ein Exemplar des Reglementes.

Art. 24 Besondere Aufträge

Die Mitglieder sind gehalten, besondere Aufträge auszuführen, welche ihnen von der Kasse zugeteilt werden.

Art. 25 Vereidigung

Im Anschluss an ihre Wahl werden die Schulherren vom Ammann vereidigt und sie sprechen dabei folgende Formel:

Eidesformel

Im Namen der Heiligen Dreifaltigkeit übernehme ich heute die formelle Verpflichtung, mit meiner ganzen Kraft zur treuen Verwaltung der Kapitalien und Renten der Schulherrenkasse beizutragen. Ich schwöre, mich mit Unparteilichkeit und mit dem alleinigen Zwecke einzusetzen, dass der Wissensstand vorangetrieben werden kann, dies was sowohl die Religion als auch die meiner Heimat nützlichen Wissenschaften und Künste anbelangt; ich bitte Gott, mich dahingehend zu erleuchten und mir in dieser Aufgabe beizustehen.

(Für die Schulherren, welche den Eid mit einem feierlichen Versprechen ersetzen, lautet die Formel wie folgt:

Ich verspreche mit meinem Ehrenwort und vor meinem Gewissen, die Verfassung und die Gesetze treu zu befolgen, die Rechte der Bürger zu beachten und die Aufgaben meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.)6

5. KAPITEL : Der Verwalter

Art. 26 Person

Der Sekretär des Burgerrates6 ist von Amtes wegen Verwalter der Schulherrenkasse.

Art. 27 Aufgabenbereich

1 Er übernimmt alle administrativen Aufgaben der Kasse, namentlich die Protokollführung ihrer Sitzungen.

2 Bei der Geldanlage der Kasse holt er vorgängig die Meinung des Präsidenten ein und legt ihm jährlich Rechenschaft über seine Tätigkeit ab.

Art. 28 Einberufungen

Auf Anweisung des Präsidenten lädt er die Schulherren mit persönlichem Brief zur Sitzung ein und gibt darin die Tagesordnung bekannt.

Art. 29 Vereidigung

Er leistet seinen Eid vor dem Ammann und tut dies mit der gleichen Formel wie die Schulherren.

6. KAPITEL : Verhandlungs- und Abstimmungsmodus

Art. 30 Protokoll

Jede Sitzung wird mit der Genehmigung des Protokolls der vorherigen Sitzung eröffnet; dies wird im Protokoll vermerkt.

Art. 31 Mehrheit

Die Entscheide werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefällt.

Art. 32 Abstimmung des Präsidenten

Der Präsident kann seine Meinung abgeben; er gibt seine Stimme aber lediglich bei Stimmengleichheit ab.

Art. 33 Abstimmungsmodus

Die Abstimmung erfolgt mit erhobener Hand.

Art. 34 Änderung eines Entscheides

Ein Entscheid kann lediglich mit der Mehrheit von vier Stimmen geändert oder rückgängig gemacht werden.

Art. 35 Vorstellung neuer Mitglieder

Der Vorschlag für neue Schulherren erfolgt durch die Kasse, wobei das absolute Mehr erforderlich ist.

Art. 36 Eigeninteresse

Der Präsident, die Schulherren und der Verwalter können weder einen Unterstützungsbeitrag noch eine andere Leistung von der Kasse erhalten. Letztere kann diesen auch keine Bürgschaft leisten.

7. KAPITEL Ausbildungsbeiträge

Art. 37 Studienrichtungen

Ausbildungsbeiträge können grundsätzlich nur für höhere Studien, die auf die gymnasiale Ausbildung folgen und zu einem akademischen Grad führen, gewährt werden, d.h. für universitäre Studien. Analog kann die Kasse auch Studienbeiträge gewähren für Ausbildungen in den Bereichen Kunst, Industrie und Technik, die zu einem Diplomabschluss einer Fach- oder Fachhochschule führen oder die gleichwertig mit einem akademischen Grad sind.

Art. 38 Entscheidungsfreiheit

1 In jedem Einzelfall entscheidet die Kasse frei, ob sie einen Ausbildungsbeitrag gewährt oder ablehnt, indem sie die Abschlüsse und Verdienste jedes Kandidaten beurteilt.

2 Bezüglich Art der unterstützten Studien stellen ihre Entscheide nie einen Präzendenzfall dar.

Art. 39 Kriterien

Für die Gewährung und den Umfang des Beitrags stützt sich die Kasse zuerst auf die Fähigkeiten und dann auf den Bedarf des Gesuchstellers ab. Sie trägt dem Grad des öffentlichen Nutzens Rechnung, welche die zu unterstützende Studienrichtung für die Zukunft Freiburgs darstellt.

Art. 40 Verlängerung

Die Beiträge können nur für jene verlängert werden, welche stichhaltige und befriedigende Nachweise ihres Fortschritts vorlegen können.

Art. 41 Bezüger

Um von einem Ausbildungsbeitrag profitieren zu können, muss man seit mindestens 5 Jahren Burger von Freiburg sein.

Art. 42 Publikation

Die Kasse veröffentlicht jedes Jahr eine Anzeige, in der sie an den Zweck der Stiftung erinnert und jene, die davon profitieren möchten, einlädt, sich zu melden.

Art. 43 Anerkennung durch die Bezüger

Die Kasse lädt die Bezüger bei ihrem letzten Stipendienbezug dazu ein, ihre Solidarität zu bezeugen, indem sie in Aussicht stellen, ihre Anerkennung gegenüber der Kasse während ihres aktiven Lebens mit einer Spende auszudrücken6.

Art. 44 Darlehen

Die Kasse kann zu jeder Zeit Beiträge in Form von Darlehen gewähren; sie legt hierzu die Bedingungen fest.

8. KAPITEL

Art. 456 Auflösung

Bei der Auflösung werden die Guthaben der Kasse einer oder Institutionen übergeben, welche ein vergleichbares Ziel wie die Kasse verfolgen und im Genuss der Steuerbefreiung sind.

9. KAPITEL

Vermächtnis4 (de)6 Montenach

Kraft des Vermächtnisses von Hrn. Antoine (de)6 Montenach hat der Familienälteste jedes Jahr das Recht, der Kasse jemanden vorzuschlagen, welchem sie verpflichtet ist, 30 Taler-Gutschrifte zu geben, wenn diese Person die verlangten Bedingungen erfüllt. Wenn es ein Jugendlicher der Familie (de)6 Montenach ist, genügt es, dass er die Fähigkeit ausweisen kann und kein Übeltäter ist, auch wenn er noch nicht einmal die Primarschule besucht; wenn er aber nicht von der Familie ist, muss er die Gymnasialstudien am Kollegium in Freiburg absolviert haben und seine Studien dann an einer Universität fortsetzen, wo er die Möglichkeit hat, vier Jahre zu bleiben, so dass man während dieser Zeit diesen Ausbildungsbeitrag jemand anderem geben kann, auch von der Familie. Nach jenen der Familie müssen die Freiburger und die Jugendlichen der Landvogtei de Montenach den Vorrang vor jedem anderen Bewerber haben. Wenn jemand von der Familie, der in extreme Armut gefallen ist, nicht die Möglichkeit haben sollte, seinen Kindern das Erlernen eines Berufes zu ermöglichen, könnten die Erträge des Vermächtnisses für die Bezahlung der Lehre eingesetzt werden. Sollte in Freiburg ein Seminar errichtet werden, könnten die Vermögenswerte dieses Vermächtnisses diesem übergeben werden; und der Familienältere würde somit das Recht behalten, einen Seminaristen vorzuschlagen, wie es jetzt für einen Schüler der Fall ist; aber in diesem Falle würden die anderen Recht der Familie dahinfallen.

10. KAPITEL

Vermächtnis4 (de)6 Chollet

Mit Testament vom 26. März 1900, das am 31. Mai 1902 publiziert wurde, hat Hr. Louis (de)6 Chollet, ehemaliger Ammann von Freiburg, der Schulherrenkasse die Summe von ein Hundert fünfzig Tausend Franken vermacht, "unter der Bedingung, dass die Zinsen dieser Summe in erster Linie dazu dienen, zu Gunsten der Kinder von Hrn. Ernest (de) Gottrau, von Hrn. Henri (de) Chollet und von Frau Emilie von der Weid und deren Nachkommen kostenlose Ausbildungsbeiträge auszurichten".

 

Der Gemeinderat der Stadt Freiburg genehmigt das vorliegende Reglement am 30. April 19915.

1 Die Unter-Titel stammen von der Ausgabe vom 30. April 1991

2 Geschichtlicher Abriss – siehe Seiten 11 bis 15

3 das Datum entspricht dem Beschluss der Schulherrenkasse vom 14. Dezember 1998

4 Berichtigung gemäss Beschluss der Schulherrenkasse vom 12. Dezember 2005, vom Gemeinderat genehmigt am 17. Januar 2006

5 Inkraftsetzung: sofort

6 Einleitung, Änderung, Berichtigung oder Aufhebung durch Beschluss der Schulherrenkasse vom 29. Juni 2016, genehmigt vom Gemeinderat am 3. Oktober 2016. Inkraftsetzung: sofort.