110.1

Reglement über das Gemeindebürgerrecht

vom 02.07.2019, in Kraft seit 01.01.2020

Der Generalrat der Stadt Freiburg

gestützt auf :

  • das Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 (BüG; SR 141.0);
  • die Bundesverordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 (Bürgerrechtsverordnung, BüV; SR 141.01);
  • das Gesetz über das freiburgische Bürgerrecht vom 14. Dezember 2017 (BRG; SGF 114.1);
  • das Reglement über das freiburgische Bürgerrecht vom 19. März 2018 (BRR; SGF 114.1.1);
  • das Gesetz über die Gemeinden vom 25. September 1980 (GG; SGF 140.1);
  • die Botschaft des Gemeinderates Nr. 42 vom 20. Mai 2019;
  • den Bericht der Finanzkommission,

auf Vorschlag des Gemeinderates,

beschliesst :

Art. 1 Gegenstand

Das vorliegende Reglement regelt die Bedingungen für den Erwerb und den Verlust des Gemeindebürgerrechts, das Verfahren sowie die diesbezüglichen Gebühren. Das Bundesrecht und das Kantonsrecht bleiben vorbehalten.

Kapitel 1: Erwerb des Gemeindebürgerrechts

Art. 2 Bedingungen

a) für ausländische Personen    

Das Gemeindebürgerrecht kann einer ausländischen Person unter den folgenden Bedingungen gewährt werden:

a) sie erfüllt die Bedingungen des Bundesrechtes;

b) sie erfüllt die allgemeinen Bedingungen und jene bezüglich Integration sowie die spezifischen Anforderungen an den Wohnsitz, den Ausländerausweis oder an das Alter, wie sie im kantonalen Recht vorgesehen sind;

c) sie hat ihren gesetzlichen Wohnsitz seit mindestens zwei Jahren auf dem Gemeindegebiet. Der Gemeinderat kann aus trifftigen Gründen von dieser Bedingung absehen;

d) sie hat die Gemeindesteuern fristgerecht bezahlt und kann eine transparente Finanzsituation vorweisen;

e) sie stellt tatsächtlich und überzeugend unter Beweis, dass sie Schweizer Bürger(in) werden und das Gemeindebürgerrecht erwerben will.

Art. 3

b) für Personen mit Freiburger und Schweizer Bürgerrecht         

Das Gemeindebürgerrecht kann einer Person mit Freiburger oder Schweizer Bürgerrecht unter folgenden Bedingungen erteilt werden:

a) sie erfüllt die vom Kantonsrecht vorgesehenen Bedingungen;

b) sie hat ihren gesetzlichen Wohnsitz seit mindestens zwei Jahren auf dem Gemeindegebiet. Der Gemeinderat kann aus trifftigen Gründen von dieser Bedingung absehen;

c) sie hat die Gemeindesteuern fristgerecht bezahlt und kann eine transparente Finanzsituation vorweisen;

d) sie stellt tatsächlich und überzeugend unter Beweis, dass sie das Gemeindebürgerrecht erwerben will.

Kapitel 2 : Verlust des Gemeindebürgerrechts

Art. 4 Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht       

1 Die Person, die über mehrere freiburgische Gemeindebürgerrechte verfügt, kann um die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht ersuchen, sofern sie mindestens eines beibehält.

2 Das Verfahren zur Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht wird durch das Gesetz über das freiburgische Bürgerrecht geregelt.

Kapitel 3 : Verfahren

Art. 5 Ordentliches Einbürgerungsverfahren

a) Zuständige Behörde und Untersuchungsmassnahmen             

1 Die für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an ausländische Personen, an Schweizer und Schweizerinnen oder an Freiburger und Freiburgerinnen zuständige Behörde ist der Gemeinderat. Er übergibt die Bearbeitung der Dossiers an die zuständige Dienststelle und kann ihr die Kompetenz erteilen, Zwischenentscheide zu fällen, namentlich zur Aussetzung eines Gesuches.

2 Der Gemeinderat ist zuständig für die Einleitung aller notwendigen und nützlichen Untersuchungsmassnahmen im Sinne des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. Zu diesem Zweck kann namentlich die Zusammenarbeit der betroffenen Person eingefordert werden.

Art. 6 

b) Anhörung und Stellungnahme der Einbürgerungskommission            

1 Vorgängig zum Entscheid des Gemeinderates prüft die Einbürgerungskommission (die Kommission) das Dossier und hört in der Regel die Person(en), die eingebürgert werden möchte(n), an. Sie kann darauf verzichten, jeden Bewerber oder jede Bewerberin anzuhören, aus dessen/deren Dossier hervorgeht, dass er/sie bereits vollkommen integriert ist. Freiburger und Freiburgerinnen oder Schweizer und Schweizerinnen werden nicht angehört.

2 Die Kommission hat die Aufgabe, im Prinzip mittels Anhörung zu prüfen, ob die Einbürgerungsbedingungen erfüllt sind.

3 Im Anschluss an die Anhörung oder an die Prüfung des Dossiers übermittelt die Kommission dem Gemeinderat ihre Stellungnahme, welche einen begründeten Vorschlag zur Erteilung oder zur Ablehung des Gemeindebürgerrechts enthält. Sie übermittelt ihm ebenfalls das Protokoll der Anhörung.

Art. 7

c) Aussetzung des Verfahrens  

Vor der Anhörung durch die Kommission kann der Gemeinderat mit einer Verfügung die Aussetzung des Verfahrens eines Bewerbers oder einer Bewerberin beschliessen, wenn aus dem Dossier hervorgeht, das er/sie mit der Zahlung der Gemeindesteuern im Rückstand ist.

Art. 8

d) Entscheid     

1 Nach Erhalt der Stellungnahme der Kommission fällt der Gemeinderat seinen Entscheid. Bei Freiburgern und Freiburgerinnen oder Schweizern und Schweizerinnen entscheidet er direkt.

2 Ein Entscheid zur Ablehnung der Erteilung des Gemeindebürgerrechts ist zu begründen.

3 Wenn der Gemeinderat nicht der Stellungnahme der Kommission folgt, teilt er ihr seine Beweggründe schriftlich mit.

Art. 9

e) Rückgabe des Dossiers an das Amt für die institutionellen Angelegenheiten, die Einbürgerungen und das Zivilstandswesen            

1 Nach Inkraftsetzung des Entscheids der Gemeinde wird das Dossiers sobald als möglich dem Amt für die institutionellen Angelegenheiten, die Einbürgerungen und das Zivilstandswesen (IAEZA) zurückgegeben.

2 Der Entscheid der Gemeinde, das Protokoll der Anhörung und die Stellungnahme der Kommission werden dem Dossier beigelegt.

Art. 10 Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht       

1 Das Gesuch um Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht erfolgt schriftlich mit einer kurzen Begründung, wobei die Zivilstandsdokumente beizulegen sind, die es ermöglichen, die verschiedenen Gemeindebürgerrechte der gesuchstellenden Person zu belegen.

2 Jedes Gesuch um Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht muss vom Amt für die institutionellen Angelegenheiten, die Einbürgerungen und das Zivilstandswesen zur Kontrolle der Gemeindebürgerrechte der gesuchstellenden Person geprüft werden.

3 Der Gemeinderat ist für die Ausstellung der Entlassungsurkunde aus dem Gemeindebürgerrecht zuständig. Im Fall der Ablehnung muss der Entscheid begründet werden.

4 Der Entscheid zur Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht ist als Kopie dem Amt für die institutionellen Angelegenheiten, die Einbürgerungen und das Zivilstandswesen zur Aktualisierung des informatisierten Zivilstandsregisters mitzuteilen.

5 Das Verfahren zur Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht ist unentgeltlich.

Kapitel 4: Einbürgerungskommission

Art. 11 Ernennung und Funktionsweise

1 Zu Beginn jeder Legislatur legt der Generalrat die Zahl der Mitglieder der Einbürgerungskommission fest und wählt sie für die Dauer der Legislatur.

2 Die Kommission besteht aus 7 oder 9 Mitgliedern, welche aus den in der Gemeinde wohnhaften Aktivbürger/innen ausgewählt werden. Die im Generalrat vertretenen Parteien oder Fraktionen müssen in der Kommission angemessen vertreten sein.

3 Ein Vertreter oder eine Vertreterin des Gemeinderates kann an den Sitzungen der Kommission ohne Stimmrecht teilnehmen.

4 Die Sitzungsprotokolle der Kommission sind der Öffentlichkeit nicht zugänglich.

5 Die Kommission konstituiert sich selbst und kann ein internes Reglement verabschieden.

Kapitel 5: Staatskundekurs

Art. 12 Grundsatz         

1 Der Gemeinderat kümmert sich um die Organisation von Staatskundekursen. Er kann die Kommission damit beauftragen oder den Auftrag einem Dritten übergeben.

2 Personen, die sich für das Gemeindebürgerrecht bewerben, werden ab dem 14. Altersjahr zum Staatskundekurs eingeladen; ausgenommen sind Freiburger und Freiburgerinnen oder Schweizer und Schweizerinnen. Jede Person, die zum Staatskundekurs eingeladen wird, erhält die Kursunterlagen.

3 Die Teilnahme ist allerdings nur für jene gesuchstellenden Personen obligatorisch, bei denen man festgestellt hat, dass ihre Kenntnisse über das öffentliche und politische Leben ungenügend sind.

Kapitel 6: Verwaltungsgebühr

Art. 13

1 Für jedes Dossier wird eine Gebühr für folgende Arbeitsvorgänge erhoben:

a) Vorprüfung und Erstellung des Gemeindedossiers;

b) Zusätzliche Erhebung, die von der Gemeinde durchgeführt wird;

c) Staatskundekurs und dazugehörende Dokumentation;

d) Anhörung, Protokoll und/oder Stellungnahme durch die Kommission;

e) Prüfung und Entscheid des Gemeinderates;

f) Überweisung des Dossiers an das IAEZA;

g) Grundbetrag für Auslagen;

h) Abschluss des Verfahrens auf Gemeindeebene;

i) Besondere Prüfung des Dossiers (Prüfung besonderer Sachverhalte und/oder besondere juristische Analyse), die von der Gemeinde durchgeführt wird;

j) Juristische Analyse, die im Auftragsverhältnis einer Drittperson übertragen wurde.

2 In einer Tarifaufstellung legt der Gemeinderat den Betrag der Gebühr folgendermassen fest:

  • Für die Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, und h wird der Betrag der Arbeitsvorgänge auf der Grundlage von Bandbreiten beziffert, wobei der Umfang der durchgeführten Arbeitsvorgänge und die Komplexität jedes Dossiers massgebend sind;
  • Für die Buchstaben i und j wird der Betrag auf der Grundlage eines fixen Stundenansatzes beziffert, welcher im Maximum den tatsächlichen Kosten entspricht.

3 Pro Dossier kann hingegen der Betrag der Gebühr, der sich aus den verschiedenen Arbeitsvorgängen zusammensetzt, die in Absatz 1 aufgelistet sind, den Gesamtbetrag von 3'000 Franken nicht überschreiten.

4 Bei der Eröffnung des Dossiers muss ein Kostenvorschuss entrichtet werden. Dieser kann den Betrag von 500 Franken nicht überschreiten.

5 Wird das Gesuch zurückgezogen, ausgesetzt oder abgewiesen, so bleibt die Gebühr für die bereits durchgeführten Schritte des Verfahrens geschuldet.

6 Unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der gesuchstellenden Person, namentlich wenn diese mittellos ist, kann die Gebühr von Amtes wegen oder auf Gesuch hin herabgesetzt oder erlassen werden. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) ist anwendbar.

Kapitel 7: Rechtsmittel und Schlussbestimmungen

Art. 14 Rechtsmittel     

1 Der Gemeinderat ist für die Umsetzung des vorliegenden Reglements zuständig.

2 Die vom Gemeinderat im Rahmen der Erteilung und der Entlastung aus dem Gemeindebürgerrecht getroffenen Entscheide können innerhalb von 30 Tagen ab deren Zustellung mit einer Beschwerde beim Oberamtmann angefochten werden.

3 Die Zwischenentscheide können innert 10 Tagen ab deren Zustellung mit einer Beschwerde beim Oberamtmann angefochten werden.

Art. 15 Übergangsrecht              

1 Das Reglement über das Gemeindebürgerrecht vom 19. April und 29. November 2010 ist auf alle Gesuche anwendbar, welche vor dem 1. Januar 2018 eingereicht wurden.

2 Das vorliegende Reglement ist auf alle Gesuche anwendbar, die ab dem 1. Januar 2018 eingereicht wurden.

3 Bis Ende der Legislatur 2016-2021 besteht die Kommission weiterhin aus 11 Mitgliedern. Art. 11 Abs. 2 ist erst ab der folgenden Legislatur anwendbar.

Art. 16 Inkrafttreten    

1 Das Reglement über das Gemeindebürgerrecht vom 19. April und 29. November 2010 wird aufgehoben.

2 Das vorliegende Reglement tritt am Tag seiner Genehmigung durch die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft in Kraft.1

Art. 17 Referendum     

Gemäss Artikel 52 GG kann gegen das vorliegende Reglement das Referendum ergriffen werden.

1 In ihrem Genehmigungsbeschluss vom 18. Dezember 2019 hat die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft das Datum der Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2020 festgesetzt.