200.2

Schulreglement für die Orientierungsschulen der Stadt Freiburg

vom 03.09.2019, in Kraft seit 16.01.2019

Der Generalrat der Stadt Freiburg

gestützt auf :

  • das Gesetz vom 9. September 2014 über die obligatorische Schule (Schulgesetz, SchG) (SGF 411.0.1);
  • das Reglement vom 19. April 2016 zum Gesetz über die obligatorische Schule (SchR) (SGF 411.0.11);
  • das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG) (SGF 140.1);
  • das Ausführungsreglement vom 28. September 1981 zum Gesetz über die Gemeinden (ARGG) (SGF 140.11);
  • die Verordnung vom 19. April 2016 über die verrechneten Höchstbeträge im Rahmen der obligatorischen Schule (SGF 411.0.16);
  • die Botschaft des Gemeinderates Nr. 8 vom 10. April 2018;
  • den Bericht der Finanzkommission;
  • den Bericht der Spezialkommission,

verabschiedet die folgenden Bestimmungen :

Kapitel 1 : Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand                     

Das vorliegende Reglement legt die Funktionsweise und die Leitung der Orientierungsschulen (nachfolgend: OS) der Stadt Freiburg fest, welche mit den OS-Schulen des Verbandes der Orientierungsstufe von Saane-Land und des Haut-Lac français (nachfolgend: der Verband) einen Schulkreis bilden

Kapitel 2 : Schülertransporte

Art. 2 Schülertransporte (Art. 17 SchG und Art. 10 bis 18 SchR)                              .

1 Der Gemeinderat stellt jedem Schüler und jeder Schülerin, der/die in der Stadt wohnhaft ist und eine Orientierungsstufe der Stadt besucht, ein Jahresabonnement der Verkehrsbetriebe zur Verfügung, welches das Gemeindegebiet abdeckt.

2 Der Gemeinderat organisiert und finanziert die Schülertransporte im Sinne der Schulgesetzgebung.

3 Die Schülerinnen und Schüler, welche sich mit ÖV zur Schule begeben oder Schülertransporte benutzen, halten sich an die Disziplinar- und Verhaltensvorschriften, welche namentlich vom Dienstleister vorgeschrieben werden.

Kapitel 3 : Kosten

Art. 3 Rücksichtnahme auf Material, Mobiliar, Räume und Einrichtungen (Art. 57 Abs. 5, 64 Abs. 4, 67 Lit. d SchR)                       

Der Gemeinderat kann die Entschädigung für jeden Schaden verlangen, welcher von Schülerinnen und Schülern vorsätzlich oder fahrlässig am Material, Mobiliar, an den Lokalen sowie an den Einrichtungen verursacht wurde.

Art. 4 Beteiligung an den Kosten der Mahlzeiten bei gewissen Schultätigkeiten            

1 Zur Deckung der Kosten für Mahlzeiten ihrer Kinder bei gewissen Schultätigkeiten wie Sporttagen, kulturellen Tätigkeiten, Ausflügen oder Lagern kann von den Eltern eine Beteiligung verlangt werden.

2 Diese Beteiligung wird vom Gemeinderat festgelegt. Sie beträgt im Maximum 16 Franken pro Tag und Schüler/in.

3 Für die Hauswirtschaft kann den Eltern pro Schüler/in und pro Schuljahr ein Pauschalbetrag von maximal 400 Franken in Rechnung gestellt werden.

Art. 5 Bestellung von Schulmaterial (Art. 57 Abs. 2 Lit. d SchG)                               .

1 Der Gemeinderat legt das Globalbudget für den notwendigen Schulbedarf und das Material fest.

2 Er überträgt den Schuldirektorinnen und Schuldirektoren die Zuständigkeit zur Bestellung des notwendigen Materials und Schulbedarfs.

Art. 6 Gebührentarif (Art. 10 Abs. 3 GG)                          

Der Gemeinderat erlässt einen Tarif für Abgaben und Beteiligungen, wie sie in den im vorliegenden Reglement festgesetzten Höchstgrenzen für jeden Gebührentyp vorgesehen sind.

Kapitel 4: Elternrat und Unterelternrat

Art. 7 Elternrat (Art. 31 SchG, Art. 58 bis 61 SchR)

a) Grundsatz

 Für alle Orientierungsschulen des Verbandes und der Stadt Freiburg (nachfolgend: die Stadt) wird ein gemeinsamer Elternrat gebildet.

Art. 8 

b) Zusammensetzung

Der Elternrat besteht aus 27 Mitgliedern, nämlich:

  • den sieben Direktorinnen oder Direktoren der OS-Schulen;
  • 14 Eltern von Schüler/innen, nämlich je zwei pro Schule;
  • vier Personen in Vertretung der Lehrkräfte, nämlich:
    • zwei Lehrpersonen der OS-Schulen des Verbandes;
    • eine Lehrperson der deutschsprachigen Orientierungsschule (DOSF);
    • eine Lehrperson einer anderen OS-Schule der Stadt.
  • dem Verwalter oder der Verwalterin des Verbandes und dem Dienstchef oder der Dienstchefin der OS-Schulen der Stadt.

Art. 9

c) Ernennung der Vertreter/innen der Lehrkräfte

1 Die Vertreterinnen oder die Vertreter der Lehrkräfte der OS-Schulen des Verbandes werden auf Vorschlag der Lehrpersonen der betroffenen Schulen vom Verwalter oder der Verwalterin des Verbandes für drei Jahre ernannt. Die Ernennung kann erneuert werden.

2 Die Vertreterinnen oder die Vertreter der Lehrkräfte der OS-Schulen der Stadt werden auf Vorschlag der Lehrpersonen der betroffenen Schulen von der Dienstchefin oder dem Dienstchef der OS-Schulen der Stadt für drei Jahre ernannt. Die Ernennung kann erneuert werden.

Art. 10

d) Ernennung der Vertreter/innen der Eltern der Schüler/innen

1 Die Vertreterinnen oder die Vertreter der Eltern der Schüler/innen werden auf Vorschlag des betroffenen Elternvereins von der Direktorin oder vom Direktor der betroffenen Schule für eine Dauer von drei Jahren ernannt. Dieser Ernennung kann ein Mal verlängert werden.

2 Wenn es keinen Elternverein gibt, macht die Direktion der Schule auf deren Internet-Seite oder mit einem anderen Mittel, mit dem alle Eltern erreicht werden können, einen Aufruf für Kandidaturen.

3 Für die OS-Schulen der Stadt und für die OS-Pérolles achten die Direktorinnen oder die Direktoren darauf, dass die Zweiervertretung jeder Schule wie folgt zusammengesetzt ist:

  • Eine Vertreterin oder einen Vertreter der Eltern der Schüler/innen des Verbandes;
  • Einen Vertreter oder eine Vertreterin der Eltern der Schüler der Stadt.

4 Wenn die Anzahl der Personen, die für den Elternrat kandidieren, grösser ist als die Zahl der verfügbaren Plätze, wird namentlich der Vertretung der Klassentypen eine besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

5 Der Elternteil, welcher kein Kind mehr hat, das die OS besucht, verliert seinen Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft. Gemäss dem im vorigen Artikel vorgesehenen Verfahren wird ein neues Mitglied ernannt.

Art. 11

f) Regeln betreffend die Funktionsweise

Der Elternrat ermöglicht den Austausch von Informationen und die Diskussion von Vorschlägen zwischen den Eltern, den Schulen, dem Verband und der Gemeinde. Er vertritt die Anliegen der Eltern sowie die Interessen der Schülerinnen und Schüler im Allgemeinen. Der Elternrat wird weder über einen erzieherischen Aspekt noch über einen Einzelfall informiert und er befasst sich auch nicht mit solchen, ob dies nun Schülerinnen und Schüler sowie das Personal der Schulen betrifft.

Art. 12

e) Aufgabe des Elternrates

1 Aus dem Kreis der Eltern der Schülerinnen und Schüler ernennt der Elternrat seinen Präsidenten oder seine Präsidentin, seinen Vize-Präsidenten oder seine Vize-Präsidentin und seinen Sekretär oder seine Sekretärin.

2 In Zusammenarbeit mit dem Sekretariat stellt das Präsidium die Arbeitsplanung sicher, beruft die Mitglieder zu den Sitzungen ein, schlägt die Tagesordnung vor und leitet die Verhandlungen.

3 Die Entscheide des Elternrates werden mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefällt. Über eingebrachte Vorschläge kann nur abgestimmt werden, wenn die Mehrheit der Eltern, die Schüler/innen vertreten, anwesend ist. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident, bzw. die Präsidentin den Stichentscheid.

Art. 13

1 Der Elternrat versammelt sich mindestens zwei Mal pro Schuljahr. Er wird zudem einberufen, wenn wichtige Themen anstehen oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies verlangt.

2 Er führt ein Protokoll über seine Versammlungen, in dem mindestens die anwesenden Mitglieder, die besprochenen Angelegenheiten, die eingebrachten Vorschläge sowie das Ergebnis allfälliger Abstimmungen aufgeführt sind. Die Protokolle sind vertraulich (Art. 29 Abs. 1 Lit. b des Gesetzes vom 9. September 2009 über die Information und den Zugang zu Dokumenten: SGF 17.5: InfoG). Der Elternrat legt allerdings fest, welche Informationen den Unterelternräten übermittelt werden können.

3 Der Elternrat kann zu seinen Sitzungen Fachleute oder in der Schule tätige Berufspersonen mit beratender Stimme einladen. Er kann ebenfalls eine Delegationen von Schülerinnen bzw. Schülern einladen, um sie zu Themen anzuhören, die sie speziell betreffen, und ihre Vorschläge prüfen.

Art. 14 

1 Im Übrigen organisiert sich der Elternrat selber und kann sich ein internes Reglement geben.

2 Die Gemeinde zahlt den Mitgliedern, die sie vertreten, Sitzungsgelder aus

Art. 15 Unterelternrat (Art. 31 SchG und Art. 58 bis 61 SchR)

a) Zusammensetzung

1 Grundsätzlich verfügt jede Schule über einen Unterelternrat. Er besteht aus 11 Personen, nämlich dem Schuldirektor bzw. der Schuldirektorin, einem Adjunkten, bzw. einer Adjunktin der Direktion, einer Lehrperson pro Stufe und sechs Eltern, die Schüler/innen vertreten.

2 Der Verwalter, bzw. die Verwalterin des Verbandes und der Dienstchef, bzw. die Dienstchefin der OS-Schulen der Stadt nehmen an den Sitzungen des Unterelternrates mit beratender Stimme teil.

Art. 16

b) Ernennung

1 Jeder Schuldirektor, bzw. jede Schuldirektorin organisiert die Ernennung der Vertreterinnen der Eltern und der Lehrpersonen im Unterelternrat. Die Eltern werden für eine Dauer von drei Jahren ernannt. Diese Ernennung kann ein Mal verlängert werden.

2 Wenn die Eltern, die Schüler/innen einer OS-Schule vertreten, als Verein organisiert sind, dessen Statuten die Mitgliedschaft der Eltern jedes betroffenen Schulhauses ermöglichen, dann erfolgt die Ernennung des Vertreters, bzw. der Vertreterin, oder der Vertreter/innen über diesen Verein. Andernfalls wendet der Schuldirektor, bzw. die Schuldirektorin analog das Verfahren an, wie es für den Elternrat vorgesehen ist.

3 Der Elternteil, der kein Kind mehr hat, welches die entsprechende Schule besucht, verliert ipso facto seine Mitgliedschaft.

Art. 17

c) Rolle

1 Der Unterelternrat ermöglicht den Austausch von Informationen und die Diskussion über Vorschläge zwischen den Eltern und der Schule. Er vertritt die Anliegen der Eltern und die Interessen der Schülerinnen und Schüler im Allgemeinen. Der Unterelternrat wird weder über einen erzieherischen Aspekt noch über einen Einzelfall informiert und er befasst sich auch nicht mit solchen, ob dies nun Schülerinnen und Schüler sowie das Personal der Schule betrifft.

2 Der Unterelternrat kann Aufgaben übernehmen, die das Leben an der Schule betreffen. Er kann in Absprache mit der Direktion verschiedene Aktionen oder Aktivitäten organisieren, an denen er teilnimmt.

Art. 18

d) Organisation  

1 Der Unterelternrat ernennt seinen Präsidenten, bzw. seine Präsidentin.

2 Er tritt ein Mal pro Schuljahr zusammen, oder mehr, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangen.

3 Im Übrigen organisiert er sich eigenständig.

Kapitel 5 : Schulgelände

Art. 19 Schulgelände (Art. 94 SchG und Art. 122 SchR)

1 Das Schulgelände des Schulstandortes besteht aus den für die Schülerinnen und Schüler bestimmten Gebäuden, den Schulhöfen und Pausenplätzen. Dieses Schulgelände begrenzt den Bereich, in dem die Schülerinnen und Schüler während der Schulzeit unter der Verantwortung der Schule stehen.

2 Der Schulweg gehört nicht zum Schulgelände.

3 Das Schulgelände jedes Schulstandortes wird in dessen Reglement festgelegt. Dieser Perimeter wird vorgängig dem Schulamt zur Genehmigung unterbreitet.

Kapitel 6 : Schulordnung

Art. 20 Schulordnung (Art. 27 Abs. 1,2,3 und 63 Abs. 1 SchR)

1 In Zusammenarbeit mit den Lehrkräften, dem Verwalter des Verbandes und dem Dienstchef bzw. der Dienstchefin des Schulamtes erlässt die Direktion der Schule ein Reglement, in dem der Schulbetrieb und die Schulhausregeln festgelegt werden.

2 Das Reglement wird zur Information an den Verband, an die Stadt Freiburg, an den Elternrat und an den Schulinspektor bzw. die Schulinspektorin weitergeleitet.

3 Die Kohärenz der Reglemente der einzelnen Schulen des Schulkreises muss sichergestellt sein.

Kapitel 7 : Rechtsmittel und Schlussbestimmungen

Art. 21 Rechtsmittel (Art. 89 SchG und Art. 153 GG)                     

1 Gegen jeden Entscheid, der in Anwendung dieses Reglementes gefällt wurde, kann innert 30 Tagen ab dessen Eröffnung bei der Behörde, welche den Entscheid getroffen hat, Einsprache eingereicht werden.

2 Zudem kann gemäss Gemeindegesetz und Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege gegen Einspracheentscheide innert 30 Tagen ab deren Eröffnung Beschwerde eingereicht werden.

Art. 22 Schlussbestimmungen 

1 Das Schulreglement der Orientierungsschulen der Stadt Freiburg vom 22. März 1993 ist aufgehoben.

2 Das vorliegende Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport in Kraft.

3 Das vorliegende Reglement und der in Artikel 6 erwähnte Tarif werden auf der Internet-Seite der Schule veröffentlicht. Sie werden ebenfalls dem Direktor bzw. der Direktorin der Schule und auf Anfrage den Eltern abgegeben.

4 Die vom Direktor bzw. der Direktorin der Schule erstellte Schulordnung wird ebenfalls auf der Internet-Seite der Schule veröffentlicht.

 

Verabschiedet vom Generalrat am 30. Mai 2018

Genehmigt von der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport am 16. Januar 2019