203.1

Reglement über die Subventionierung der Ferienlager der Jugendgruppen der Stadt Freiburg

vom 07.05.1985, in Kraft seit 07.05.1985

Der Gemeinderat der Stadt Freiburg

auf Antrag der Schuldirektion,

beschliesst:

I. GRUNDSÄTZE

Artikel 1 Allgemeines

Die Gemeinde Freiburg gewährt Jugendgruppen der Stadt Freiburg, die Ferienlager durchführen, eine Subvention.

Art. 2 Betroffene Kinder

Die Subvention wird den in der Stadt Freiburg wohnhaften Kindern gewährt, die den Kindergarten besuchen oder ihre obligatorische Schulzeit absolvieren.

Art. 3 Betrag

Der Gemeinderat legt den Betrag der Subvention pro Kind und Lagertag periodisch fest1

Art. 4 Periode

Die Subvention wird für die während der Schulferien durchgeführten Lager für eine Maximalzeit von 30 Tagen pro Jahr und Kind gewährt.

II. ANTRAG

Art. 5 Einreichung des Antrags

Der Antrag ist mindestens 30 Tage vor Beginn des Ferienlagers bei der Schuldirektion einzureichen.

Art. 6 Inhalt

Dem Antrag sind folgende Angaben beizufügen:

  • Name und Adresse des/der Verantwortlichen;
  • Ort und Dauer des Ferienlagers,
  • Organisation und Programm des Lagers;
  • vorläufige Zahl der betroffenen Kinder;
  • Entwurf des Betriebskontos, Art der Ausgabendeckung und Beteiligung der Eltern.

III. ZAHLUNG

Art. 7

Die gewährte Subvention wird auf der Grundlage der definitiven Anmeldeliste gezahlt.

IV. SCHLUSSBESTIMMUNG

Art. 8

Die Schuldirektion ist mit der Ausführung der vorliegenden Bestimmungen in Absprache mit dem Finanzamt beauftragt. Sonderfälle werden vom Gemeinderat behandelt.

 

Dieses Reglement hebt jenes vom 21. Mai 1974 auf.

1 Neuer Wortlaut gemäss Beschluss vom 20.08.1985