203.1

Reglement über die Subventionierung der Ferienlager durch die Stadt Freiburg

vom 13.05.2025, in Kraft seit 01.07.2025

Der Gemeinderat der Stadt Freiburg

auf Antrag der Direktion der Schule, Kinder und gesellschaftlichen Zusammenhalt,

nimmt die folgenden Bestimmungen an:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand 

Dieses Reglement regelt die Unterstützung, die Organisatoren von Ferienlagern für Kinder, die in der Stadt Freiburg wohnhaft sind, gewährt wird.

Art. 2 Definitionen 

1 Als Ferienlager gelten ausserhalb der Schulzeit organisierte Lager mit einem Freizeitprogramm, das mindestens zwei aufeinanderfolgende Tage dauert und eine Übernachtung umfasst sowie für Minderjährige ohne Anwesenheit der gesetzlichen Vertretung organisiert wird.

2 Als Freizeitprogramm gilt jede erzieherische Freizeitaktivität, namentlich sportliche, musikalische, kulturelle, sprachliche Aktivitäten oder Aktivitäten in der Natur.

3 Als Organisator gelten alle Akteure, die als Haupttätigkeit oder regelmässig Projekte für Kinder und/oder Jugendliche anbieten.

2. Kapitel: Grundsätze

Art. 3 Allgemeines 

1 Die Gemeinde Freiburg gewährt Organisatoren eine Subvention, die für Kinder mit Wohnsitz im Gemeindegebiet Ferienlager ausserhalb des schulischen Rahmens anbieten.

2 Die Subventionen werden im Rahmen des verfügbaren Budgets gewährt.

3 Es besteht kein Anspruch auf die Gewährung einer Subvention.

Art. 4 Betroffene Kinder

Die Subvention wird dem Organisator für jedes minderjährige Kind (ab dem vollendeten 4. Altersjahr bis zum vollendeten 18. Altersjahr) mit Wohnsitz in der Stadt Freiburg gewährt, das am Lager teilnimmt, für das eine Subvention beantragt wird.

Art. 5 Zeitraum

Die Subvention wird für Lager gewährt, die während höchstens 30 Tagen pro Jahr und Kind organisiert werden.

Art. 6 Betrag

Der Gemeinderat legt den Betrag der Subvention pro Kind und Lagertag periodisch fest.

Art. 7 Doppelte Subventionierung

Die Subventionierung wird unter der Bedingung gewährt, dass der Organisator für die gleiche Aktivität nicht bereits von der Stadt Freiburg unterstützt wird.

3. Kapitel: Verfahren

Art. 8 Antrag

1 Der Antrag ist mindestens dreissig Tage vor Beginn des Lagers beim Amt für Schule, Kinder und gesellschaftlichen Zusammenhalt einzureichen.

2 Die Dossiers werden in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. Nur vollständige Dossiers werden bearbeitet.

Art. 9 Inhalt

Dem Antrag sind folgende Angaben beizufügen:

  • Name und Adresse des/der Lagerverantwortlichen,

  • Ort und Dauer des Lagers,

  • Organisation und Programm,

  • vorläufige Zahl der betroffenen Kinder, 

  • Lagerbudget, Art der Ausgabendeckung und Beteiligung der Eltern,

  • mögliche andere finanzielle Beiträge und ihre Höhe.

Art. 10 Entscheid 

1 Das Amt für Schule, Kinder und gesellschaftlichen Zusammenhalt entscheidet über die grundsätzliche Gewährung oder Ablehnung der beantragten Subvention.

2 Das Amt für Schule, Kinder und gesellschaftlichen Zusammenhalt setzt den endgültigen Betrag der gewährten Subventionierung fest und zahlt ihn gestützt auf die definitive, vom Organisator erhaltene Teilnehmerliste aus.

Art. 11 Rechtsmittel

1 Die vom Amt für Schule, Kinder und gesellschaftlichen Zusammenhalt in Anwendung dieses Reglements getroffenen Entscheide können beim Gemeinderat beanstandet werden.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 12 Aufhebung bisheringen Rechts

Das Reglement über die Subventionierung der Ferienlager der Jugendgruppen der Stadt Freiburg vom 7. Mai 1985 wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.