Richtlinie über die mobilen Reklamen und Geschäftsauslagen
Der Gemeinderat der Stadt Freiburg
gestützt auf:
das Gesetz über die Reklamen vom 6. November 1986 (SGF 941.2) und sein Ausführungsreglement (SGF 941.21);
die Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe j und 30 des Allgemeinen Polizeireglements vom 4. Juli 2023 (SGVF 300.1);
beschliesst:
Kapitel 1: Allgemeines
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Die vorliegende Richtlinie legt die Vorschriften fest, die Geschäfte beim Aufstellen von mobilen Reklamen, Auslagen und ähnlichen Objekten auf öffentlichem Gemeindegrund einzuhalten haben.
2 Sie gilt für Geschäfte im weiteren Sinne, einschliesslich für Dienstleistungsbetriebe und Kunstgalerien.
3 Die Richtlinie gilt nicht für Veranstaltungen, Terrassen von öffentlichen Gaststätten, fahrende Küchen (Foodtrucks) und Wochenmärkte.
Art. 2 Definitionen
1 Als mobile Reklamen gelten Werbeträger, die ausserhalb von Geschäften zur Eigenreklame aufgestellt werden (z. B. Schilder, Gestelle, Schiefertafeln usw.).
2 Als Auslagen gelten Werbeträger, die ausserhalb von Geschäften aufgestellt werden, um deren Waren zum Verkauf anzubieten (z. B. Verkaufsstände, Kleiderständer, Verkaufsständer).
3 Als ähnliche Objekte gelten andere Arten von beweglichen Strukturen oder Werbeträger, die ausserhalb von Geschäften aufgestellt werden und nicht unter die beiden oben genannten Kategorien fallen.
Kapitel 2: Besondere Bestimmungen
Art. 3 Bewilligung (Art. 30 APR)
1 Ohne Bewilligung dürfen keine mobilen Reklamen, Geschäftsauslagen oder ähnliche Objekte auf öffentlichem Gemeindegrund aufgestellt werden.
2 Nur Geschäfte, die Räumlichkeiten in einem Gebäude betreiben, das an den öffentlichen Gemeindegrund angrenzt, haben Anspruch auf die Erteilung einer Genehmigung.
3 Die Bewilligung wird von der Ortspolizei erteilt, die allfällige besondere Bedingungen und Auflagen festlegt.
Art. 4 Standort
1 Die mobilen Reklamen, Geschäftsauslagen und ähnlichen Objekte sind grundsätzlich an der Fassade des Gebäudes anzubringen, in dem sich das Geschäft befindet, auf die sie verweisen.
2 Je nach Beschaffenheit der Örtlichkeiten oder des Sektors können besondere Vorschriften in Bezug auf die Ausrichtung oder Platzierung erlassen werden.
3 Das Aufstellen ist verboten, wenn für Fussgängerinnen und Fussgänger nicht mindestens ein freier Raum von mindestens 1.50 m verbleibt. An stark frequentierten Orten kann dieser freie Durchgang verbreitert werden.
Art. 5 Aufstellungszeiten
Die mobilen Reklamen, Geschäftsauslagen und ähnlichen Objekte dürfen nur während der Geschäftsöffnungszeiten aufgestellt werden. Ausserhalb der Öffnungszeiten müssen sie vom öffentlichen Grund entfernt werden.
Art. 6 Mobile Reklamen und ähnliche Objekte
1 Pro Geschäft ist nur eine mobile Reklame oder ein ähnliches Objekt erlaubt.
2 Die Fläche für mobile Reklamen und ähnliche Objekte ist auf 1 m2 beschränkt. Die maximale Grösse der mobilen Reklamen beträgt 100 cm in der Breite und 120 cm in der Höhe.
3 Verboten sind insbesondere Werbefahnen (Banner), Leuchtobjekte sowie alle Elemente, die nicht dem Charakter des umgebenden urbanen Raums entsprechen.
Art. 7 Geschäftsauslagen
1 Die Fläche für das Aufstellen von Geschäftsauslagen wird von der Ortspolizei basierend auf der von den einzelnen Elementen beanspruchten Gesamtbodenfläche in m2 sowie den in Artikel 4 festgelegten Kriterien definiert. Umfasst diese Fläche mehrere Objekte, so wird der Zwischenraum bei der Berechnung der Nutzfläche berücksichtigt.
2 Auf der Fläche der Auslage darf nur Ware aus dem Sortiment des Geschäfts zum Verkauf ausgestellt werden.
3 Der Direktverkauf ist nicht erlaubt. Dasselbe gilt für die Zubereitung, die Verarbeitung oder das Servieren von Lebensmitteln oder Getränken.
4 Werbefahnen (Banner), Leuchtwerbung, Verkaufsautomaten, Installationen zur Aufbewahrung von Nahrungsmitteln oder Getränken (Kühl- oder Gefrierschrank) sowie alle Elemente, die nicht dem Charakter des umgebenden urbanen Raums entsprechen, sind verboten.
5 Auf Antrag können ausnahmsweise für einen begrenzten Zeitraum Ausnahmen von den in Artikel 2, 3 und 4 festgelegten Vorschriften gewährt werden, insbesondere für besondere Anlässe oder Verkaufsveranstaltungen.
Art. 8 Abgabe und Gebühr (Art. 30 APR)
1 Für die Benützung des öffentlichen Grunds wird eine jährliche Abgabe erhoben.
2 Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Zone, in der der öffentliche Grund benützt wird, sowie bei den Geschäftsauslagen nach der Nutzfläche in m2, gemäss den vom Gemeinderat genehmigten Tarifen der Ortspolizei.
3 Für die Ausstellung der Bewilligung oder deren Änderung sowie für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen (Art. 7 Abs. 5) wird eine Gebühr in Rechnung gestellt.
Kapitel 3: Schlussbestimmung
Art. 9 Aufhebung und Inkrafttreten
1 Die vorliegende Richtlinie ersetzt die Allgemeinen Bedingungen für die Bewilligung einer Geschäftsauslage und einer mobilen Reklame.
2 Die vorliegende Richtlinie tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.