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Allgemeine Bedingungen für die Erteilung einer Bewilligung für Mobile Reklamen für Geschäfte, Menütafeln, Usw.

Ausser Kraft! (aufgehoben auf den 31.12.2024)

Es müssen namentlich folgende allgemeine Bedingungen befolgt werden :

a) Die Bewilligung für das Aufstellen von mobilen Reklamen durch Geschäfte kann auf bestimmte Geschäftstypen beschränkt werden.

b) Pro Geschäft wird eine einzige Werbetafel oder Menütafel, usw. bewilligt. Ihre Grösse darf 100 cm in der Breite und 120 cm in der Höhe nicht überschreiten. Werbefahnen (Banner, Beachflags) sind verboten.

c) Das Aufstellen von mobilen Reklamen, Menütafeln, usw. auf Trottoirs oder anderen Flächen ist verboten, wenn für Fussgänger nicht mindestens ein freier Durchgang von 1,5m bleibt.  Die Reklamen und Menütafeln müssen direkt an die Hausfassade gestellt werden. An stark frequentierten Orten kann der freie Durchgang verbreitert werden.

d) Auf Trottoirs, die mit Bäumen bepflanzt sind, müssen die Werbeträger und Menütafeln, usw. auf der gleichen Achse zwischen den Bäumen aufgestellt werden.

e) Auf Terrassen von Gaststätten müssen Werbung und Menütafeln, usw. innerhalb der bewilligten Fläche aufgestellt werden.

f) Ausserhalb der Öffnungszeiten der Geschäfte müssen die öffentlichen Stätten frei sein von mobilen Reklamen, Menütafeln, usw.

g) Jegliches Aufstellen von  mobilen Reklamen, Menütafeln, usw. ohne vorherige Bewilligung, oder das nicht den Bewilligungsbedingungen entspricht, wird gemäss den Bestimmungen des Allgemeinen Polizeireglementes geahndet.

h) Gemäss Tarif, der vom Gemeinderat am 19. Dezember 2016 genehmigt wurde, wird für die Benützung des öffentlichen Grundes je nach Zone, in der öffentlicher Grund genutzt wird, eine Taxe von Fr. 150.- bis Fr. 300.-/Jahr und Objekt (maximal 1 Laufmeter) erhoben (ein Zonenplan kann bei der Direktion der Ortspolizei, Reichengasse 37, 1700 Freiburg, oder auf der Internetseite   www.ville-fribourg.ch konsultiert  werden). Bei einem verspäteten Gesuch (ausserhalb der Frist) beträgt die Gebühr Fr. 50.-. Für das erste Jahr oder wenn eine spätere Änderung erfolgt, wird für die Ausstellung der Bewilligung  zudem eine Gebühr von Fr. 30.- in Rechnung gestellt.

i) Der Tarif wird für ein Jahr gerechnet, unabhängig von der Dauer, während der Reklamen, Menütafeln, usw. aufgestellt werden.

j) Die Bewilligung für die Benützung öffentlichen Grundes ist persönlich und nicht übertragbar. Sie wird für die Dauer von maximal einem Jahr gewährt, erlischt aber spätestens am 31. Dezember des laufenden Jahres.

k) Die Bewilligung wird auf Zusehen hin erteilt.

l) Änderungen oder sogar die Entfernung der mobilen Reklamen, Menütafeln, usw. können von der Ortspolizei zu jeder Zeit beschlossen werden, etwa bei Veranstaltungen oder Bauarbeiten, ohne dass der Nutzniesser der Bewilligung irgendwelche Entschädigung geltend machen könnte ( Härtefälle ausgenommen).