310.2

Reglement über das verlängerte Parkieren in Zonen mit beschränkter Parkierzeit

vom 25.09.1989, in Kraft seit 09.04.1990

Der Generalrat der Stadt Freiburg

gestützt auf :

  • das Reglement vom 25. September 1989 über das verlängerte Parkieren in blauen Zonen;2)
  • die Botschaft Nr. 61 des Gemeinderats vom 18. April 1995;
  • den Bericht der Spezialkommission;
  • den Bericht der Finanzkommission;

beschliesst :

Art. 1 Zweck

1 Das vorliegende Reglement bezweckt, die von Artikel 3 SVG betroffenen Ziele zu erreichen, damit insbesondere die Überlastung von Strassen und Plätzen durch den "Pendlerverkehr" vermieden wird.

2 Zu diesem Zweck werden nach den in Absatz 1 vorgesehenen Kriterien Sektoren für Berechtigte festgelegt.

3 Aufgehoben.1

4 Die Gesetzgebung über den Strassenverkehr ist anwendbar für die Begrenzung, Beschilderung und Veröffentlichung dieser Massnahmen.

Art. 2 Berechtigte

Die Personen, die im Sinne von Artikel 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210) in den gemäss Artikel 1 festgelegten Sektoren wohnhaft sind oder ihr Fahrzeug in der Stadt Freiburg immatrikuliert haben, können die Bewilligung erhalten, ihren leichten Motorwagen über die beschränkte Zeit hinaus in den dafür abgegrenzten Zonen zu parkieren.1 Das Gleiche gilt für die in den erwähnten Sektoren gelegenen Geschäftsbetriebe, wenn die von ihnen verwendeten Motorwagen für die Tätigkeit der Firma benützt werden.

Art. 3 Gesuch

1 Die Personen, die eine Bewilligung zu erhalten wünschen, haben bei der Gemeindeverwaltung einen schriftlichen Antrag zu stellen, indem sie den Bedarf nachweisen und den diesbezüglichen Fragebogen ausfüllen.

2 Die Gemeindeverwaltung kann alle zweckdienlichen Beweismittel verlangen.

3 Die Gesuchstellenden können kein Recht auf Gewährung einer Bewilligung geltend machen.

4 Die Ablehnung einer Bewilligung wird dem Gesuchstellenden unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt.

Art. 4 Bewilligung

a) Räumlicher Geltungsbereich

1 Die Bewilligung gilt nur für die Zonen des Sektors, in dem die Person oder der Betrieb im Sinne von Artikel 2 wohnhaft ist oder seine Tätigkeit ausübt.1

2 Aufgehoben. 1

Art. 5  

b) Zeitlicher Geltungsbereich

1 Die Bewilligung berechtigt, das Fahrzeug in den auf der Vignette (Artikel 9) bezeichneten und entsprechend signalisierten Zonen für längere Zeit stehen zu lassen.1

2 Sie gibt keinen Anspruch auf einen Parkplatz.

3 Die Befugnisse der Behörde in Sachen temporäre Massnahmen und Signalisationen (Art. 3 Abs. 6 SVG) bleiben vorbehalten. Insbesondere hat der Berechtigte stets in der Lage zu sein, sein Fahrzeug kurzfristig zu entfernen, insbesondere bei Schneeräumungsarbeiten und Veranstaltungen, anderenfalls das Fahrzeug auf Kosten des Halters abge­schleppt oder in die Verwahrstelle gebracht wird.

Art. 6       

c) Dauer

Die Bewilligung ist für ein Kalenderjahr gültig.

Art. 7       

d) Zahl

Die Zahl der Bewilligungen hat kleiner zu sein als die Zahl aller im Sektor verfügbaren öffentlichen Parkplätze.

Art. 8 Gebühr

1 Der Berechtigte zahlt der Gemeinde eine Pauschalgebühr zur Benutzung des öffentlichen Grunds, die pro Jahr und Bewilligung bis zu Fr. 400.-- betragen kann. Bei einer Benutzung für eine Zeit, die weniger als ein Jahr beträgt, wird die Gebühr entsprechend gekürzt.

2 Der Gemeinderat beschliesst den Tarif der Gebühr innerhalb des in Absatz 1 genannten Rahmens.

Art. 9 Vignette

Die Bewilligung wird in Form einer Vignette abgegeben. Darauf steht die Nummer des Kontrollschilds des betroffenen Fahrzeugs und die bewilligten Zonen sind aufgeführt.1

Art. 10 Anbringen der Vignette

Die Vignette ist gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen.

Art. 11 Rückgabe oder Entzug

1 Der Berechtigte, der nicht mehr die Bedingungen erfüllt, hat die Vignette zurückzugeben. Bei Missbrauch wird diese entzogen.

2 Der Entzug gibt keinen Anspruch auf eine Rückerstattung der Gebühr.1

Art. 121  Rechtsmittel

1 Gegen die von der Gemeindeverwaltung in Anwendung des vorliegenden Reglements getroffenen Entscheide kann innert 30 Tagen nach Bekanntgabe beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.

2 Die Entscheide des Gemeinderats können innert 30 Tagen nach Bekanntgabe mit Beschwerde beim Oberamtmann angefochten werden.

3 Das Verfahren wird durch die Artikel 153ff. Gemeindegesetz und das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1991 geregelt (SGF 150.1).

Art. 13 Strafen

1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Reglements werden gemäss der Gesetzgebung über die Gemeinden mit einer Busse Fr. 20.-- bis Fr. 500.-- geahndet.

2 Die Verfolgung der in der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung, insbesondere in der Gesetzgebung über den Strassenverkehr vorgesehenen Widerhandlungen bleibt vorbehalten.

Art. 14 Ausführung

1 Der Gemeinderat wird mit der Ausführung des vorliegenden Reglements beauftragt.

2 Gemäss der Gesetzgebung über die Gemeinden kann er seine Befugnis übertragen.

Art. 15 Inkrafttreten

Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Genehmigung durch die Baudirektion in Kraft.

Art. 16 Referendum

Gegen die in Artikel 8 vorgesehene Gebühr kann gemäss Artikel 52 Gemeindegesetz das Referendum ergriffen werden.

Geändert oder aufgehoben gemäss Entscheid des Generalrates vom 22. Mai 1995; genehmigt von der Baudirektion am 22. Dezember 1995; in Kraft seit dem 1. Januar 1996.