Richtlinie betreffend das Parkieren und den Abtransport von Fahrrädern auf öffentlichem Grund
Präambel
Wie in den meisten Städten gibt es auch auf dem Gebiet der Stadt Freiburg zahlreiche Fahrräder. Dies führt insbesondere dazu, dass die Felder zum Parkieren von Zweirädern auf öffentlichem Grund stark beansprucht werden. Da das dortige Parkieren nicht geregelt ist, werden die Fahrräder auf diesen Feldern oftmals längere Zeit abgestellt, ohne dass sie benutzt werden. Man trifft auch häufig Fahrräder vor, welche durch die Eigentümer offenbar endgültig zurückgelassen wurden.
Der öffentliche Grund ist jedoch nicht dazu bestimmt, als Abstellfläche für Fahrräder zu dienen, welche nur sporadisch benutzt werden. Dieses Phänomen, welches einem gesteigerten Gemeingebrauch gleichkommt, trifft man vor allem bei stark besuchten Orten (wie z.B. dem Bahnhof der SBB) vor und es ist nunmehr schwierig, dort einen Platz zu finden.
Um dieser Situation zu begegnen und ein hinreichendes Angebot an Abstellplätzen für Fahrräder zu gewährleisten, erscheint es erforderlich, klare Regeln betreffend das Parkieren für diese Art von Fahrzeugen aufzustellen.
Gemäss dem Reglement über das Abstellen der Fahrzeuge auf den öffentlichen Strassen können Fahrzeuge, die rechtswidrig auf dem öffentlichen Bereich der Strasse oder auf öffentlichen Grundstücken privater Eigentümer parkiert sind, weggeschafft und auf Kosten des Verpflichteten sichergestellt werden (Art. 9 Abs. 1). Laut dieser Bestimmung gelten namentlich Fahrzeuge, die unter Verletzung der allgemeinen oder örtlichen Vorschriften parkiert werden, als rechtswidrig parkierte Fahrzeuge (Art. 9 Abs. 2). Des Weiteren sieht Absatz 3 dieses Artikels vor, dass diese Bestimmung ebenfalls auf Fahrzeuge anwendbar ist, die während mehr als einem Monat an der gleichen Stelle parkiert sind und deren Halter weder identifiziert noch gefunden werden kann. Art. 10 des Reglements regelt Fragen hinsichtlich der Kosten und der Herausgabe des Fahrzeugs sowie deren allfällige öffentliche Versteigerung.
Angesichts dieser Tatsache hat die Direktion der Ortspolizei und Mobilität beschlossen, örtliche Vorschriften betreffend das Parkieren von Fahrrädern auf öffentlichem Grund bzw. deren Wegräumung zu erlassen.
Gestützt auf :
- die vorgenannte Tatsache
- das Reglement über das Abstellen der Fahrzeuge auf den öffentlichen Strassen vom 28. Januar 1991
Die Direktion der Ortspolizei und Mobilität
beschliesst :
1. Herrenlose Fahrräder
Fahrräder, welche in einem schlechten Betriebszustand sind (verzogener Rahmen, gebogene Gabel, fehlende Räder oder fehlende Lenkstange etc.) und offenkundig nicht mehr fahrtüchtig sind, gelten als herrenlose Fahrräder.
Sie werden durch die Ortspolizei, allenfalls unter Mithilfe eines anderen Dienstes oder eines Dritten, weggeschafft und anschliessend bei der Sammelstelle der Gemeinde entsorgt.
2. Verlassene Fahrräder
Fahrräder, welche die unter Artikel 1 erwähnten Eigenschaften nicht aufweisen, jedoch gleichwohl Merkmale vorweisen, wonach sie nicht regelmässig benutzt werden (platte Reifen, kleine reparierbare Schäden, Schmutz etc.), gelten nicht als herrenlose Fahrräder, sondern als rechtswidrig abgestellte Fahrräder.
Es wird eine Meldung am Fahrrad angebracht, auf welcher dem Eigentümer eine Frist von 15 Tagen gesetzt wird, um das Fahrrad umzustellen und wonach andernfalls das Fahrrad auf seine Kosten abtransportiert wird.
Diese Fahrräder werden durch die Ortspolizei abtransportiert, allenfalls unter Mithilfe eines anderen Dienstes oder eines Dritten und werden anschliessend nach Montrevers abgeschleppt.
3. Störende Fahrräder
Fahrräder, welche unter Missachtung der Vorschriften nach Art. 9 Abs. 2 lit. a, b und d des vorgenannten Gemeindereglements abgestellt wurden, können unter Kostenfolge für deren Eigentümer abtransportiert werden.
Grundsätzlich wird eine Meldung am Fahrrad angebracht, in welcher eine Frist angesetzt wird, um das Fahrrad umzustellen. Vorbehalten bleiben die Fälle, in welchen ein sofortiger Abtransport erforderlich ist.
4. Herausgabe und Kosten
Die Herausgabe der abgeschleppten Fahrräder kann innerhalb eines Jahres (Art. 5) gegen Zahlung sämtlicher verursachten Kosten erfolgen.
Für jedes abgeschleppte Fahrrad wird eine Pauschalgebühr von CHF 20.- erhoben.
Dazu sind die Aufbewahrungsgebühren hinzuzuzählen, welche CHF 10.- für eine Zeitdauer zwischen einem Tag und einem Monat, CHF 20.- ab dem ersten Tag des zweiten Monats, CHF 30.- ab dem ersten Tag des dritten Monats usw. betragen, wobei die maximale Gebühr CHF 120.- (1 Jahr) beträgt.
5. Öffentliche Versteigerung
Wenn der Eigentümer nach der öffentlichen Aufforderung innerhalb eines Jahres unauffindbar bleibt, kann das Fahrrad gemäss Art. 10 Abs. 4 des vorgenannten Gemeindereglements öffentlich versteigert werden oder einer Wohltätigkeitsorganisation übergeben werden.
6. Anwendung
Im Übrigen ist das Reglement über das Abstellen der Fahrzeuge auf den öffentlichen Strassen vom 28. Januar 1991 anwendbar.
Die Ortspolizei ist für die Anwendung dieser Richtlinie und die Verwaltung des Lagers in Montrevers zuständig.