Der Gemeinderat der Stadt Freiburg

gestützt auf :

  • das Feuerwehrreglement vom 26. April 2010 (nachfolgend: Gemeindereglement);

beschliesst :

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Behörden: Art. 3 des Gemeindereglements

a) Gemeinderat

1 Der Gemeinderat ist die übergeordnete Gemeindebehörde in Sachen Feuerwehr.

2 Auf Antrag der Direktion (Art. 2) und allenfalls des Stabs (Art. 6) nimmt er die im Gemeindereglement vorgesehenen Anstellungen und Ernennungen vor; er stellt namentlich den Feuerinspektor an, legt sein Pflichtenheft fest, und ernennt zu Beginn jeder Legislatur die Mitglieder der lokalen Feuerkommission (nachfolgend: Kommission).

3 Er übt zudem die anderen Zuständigkeiten aus, die ihm in den Bestimmungen in Sachen Feuerwehr zugeordnet sind (Art. 3 Abs. 8 Gemeindereglement).

Art. 2       

b) Direktion

1 Die Direktion der Ortspolizei (nachfolgend: die Direktion) ist im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Gemeindereglements für die Aufsicht des Bataillons zuständig.

2 Das Feuerinspektorat und die Kommission sind administrativ der Direktion zugeteilt.

3 Die Direktion sorgt für die in Art. 3 Abs. 3 des Gemeindereglements vorgesehene Koordination. Bei Bedarf erlässt sie die nötigen Richtlinien.

4 Die Direktion legt einen Bericht und ihre Stellungnahme an den Gemeinderat namentlich zu folgenden Punkten vor; dies bei Bedarf nach Konsultation der interessierten Organe:

a) Aufstellung der Entwürfe für die jährlichen Betriebs- und Investitionsvoranschläge;

b) Abschluss von Vereinbarungen gemäss Art. 3 Abs. 4 des Gemeindereglements;

c) Anstellung des/r Feuerinspektors/in der Gemeinde und Festlegung seines/ihres Pflichtenhefts, sowie Ernennung der Offiziere/innen, der Mitglieder des Stabs, namentlich des Kommandanten, und ebenfalls der Mitglieder der Kommission;

d) Festlegung des Soldes und der anderen Entschädigungen (Art. 17, 18 und 21);

e) Prüfung der Einsprachen (Art. 44 des Gemeindereglements);

f) Änderung des Feuerwehrreglements.

5 Die Direktion übt zudem die anderen Zuständigkeiten aus, die ihr durch die Bestimmungen der Gemeinde in Sachen Feuerwehr übertragen sind.

Art. 3       

c) Andere Organe

1 Das Feuerinspektorat (Art. 3 Abs. 5 des Gemeindereglements) wird vom/von der Feuerinspektor/in wahrgenommen. Der Gemeinderat kann dem/r Feuerinspektor/in weitere Personen zuteilen.

2 Der/die Feuerinspektor/in führt die Aufgaben aus, die ihm/ihr durch den Gemeinderat, den Kommandanten sowie durch die Kommission übertragen sind. Er/sie achtet darauf, die Tätigkeiten mit jenen der Bauinspektor(inn)en der Baudirektion zu koordinieren.

3 Feuerinspektor/in und Kommandant sind von Amtes wegen Mitglied der Kommission. Im Übrigen konstituiert sich diese selber.

4 Den in Abs. 3 erwähnten Organen steht für ihre administrativen Arbeiten das Sekretariat des Feuerwehramtes der Direktion zur Verfügung.

Art. 4 Erhebung der Ersatzabgabe (Art. 7 Abs. 4 und 8 des Reglements)

1 Der Gemeinderat setzt den Betrag der Ersatzabgabe in einem Spezialbeschluss fest.

2 Die Finanzdirektion (Fakturierung der Steuern) hat den Auftrag, die Ersatzabgabe einzuziehen.

3 Die Abgabe muss in der gleichen Frist wie die ordentlichen Gemeindesteuern bezahlt werden.

4 Die Verzugszinsen werden im Rahmen der Erhebung der genannten Steuern festgesetzt.

5 In Fällen der Befreiung von der Ersatzabgabe gemäss Art. 8 des Gemeindereglements fordert die Finanzdirektion jedes nützliche Beweismittel ein; im besonderen trifft dies auf den in Art. 8, Abs. 1 Zif. b des Reglements genannten Fall zu, wo sie die Vorlegung des Entscheides der IV-Behörde verlangt.

II. Organisation des Bataillons

Art. 5 Aufbau des Bataillons (Art.10 des Reglements)

1 Das Bataillon setzt sich zusammen aus:

a) dem/der Kommandanten/in unterstützt durch einen Stab, bestehend zudem aus dem/der Stellvertreter/in des Kommandanten, dem Quartiermeister, dem/der Adjudanten/in und den zugeteilten Offizieren/innen;1

b) einem Einsatzzug;1

c) aufgehoben;1

d) einem Logistikzug.1

2 Die zuständige Behörde für den Einsatz gemäss Art. 10 Abs. 3 des Gemeindereglementes wird durch die einschlägigen Bestimmungen festgelegt; namentlich jene, welche die Stützpunkte betreffen.

Art. 6 Aufgaben (Art. 10 Abs. 4 und 12 des Reglements)

a) Stab

Der Stab hat folgende Aufgaben:

a) er ist verantwortlich für die Organisation und die Ausbildung des Bataillons;

b) er legt den Bestand der Züge und die Zonen fest, welche die Grundlage für die Einsatzpläne bilden;

c) er nimmt die Rekrutierung der für das Bataillon notwendigen Männer und Frauen vor;

d) im Hinblick auf die Ernennung des/der Kommandanten/in sowie der Ernennung und Beförderung der Offiziere und Offizierinnen gibt er in Übereinstimmung mit dem kantonalen Reglement (Art. 459 dieses Reglements) seine Stellungnahme ab, dies nach Anhörung des Offizierskorps;

e) er richtet ein Alarmsystem ein und leitet die Einsätze;

f) er sorgt für die Umsetzung der in den Art. 24 ff. des Gemeindereglements vorgesehenen Disziplinar-massnahmen und gibt allenfalls seine Stellungnahme für die Busse oder den Ausschluss ab;

g) er gibt den Gemeindeorganen und –diensten die erforderlichen Angaben für eine zweckdienliche Umsetzung der Bestimmungen in Sachen Feuerwehr;

h) zu Handen der Direktion (Art. 2 Abs 4 Zif. a) arbeitet er einen Entwurf für das Jahresbudget aus und schlägt allenfalls die Anschaffung von neuen Fahrzeugen, Material und Ausrüstung vor;

i) er unterbreitet der Direktion die nötigen Vorschläge für die Festsetzung des Solds und der Entschädigungen (Art. 2 Abs 4 Zif.

Art. 7       

b) Offizerskorps

1 Das Offizierskorps setzt sich aus allen Offizieren und Offizierinnen des Bataillons zusammen.

2 Es hat die folgenden Aufgaben:

a) es gibt dem Stab die eingeforderte Stellungnahme im Hinblick auf Ernennungen und Beförderungen gemäss Art. 4 Zif. c ab;

b) es nimmt die Ernennung und Beförderung der Unteroffiziere und Unteroffizierinnen vor;

c) es studiert die Probleme und neuen Techniken, welche sich auf die Feuerwehr und die anderen Aufgaben des Bataillons beziehen.

Art. 8       

c) Züge

aa) Einsatz1

1 Der Einsatzzug setzt sich zusammen aus dem/der Zugführer/in, den Männern und Frauen Offizieren und Unteroffizieren sowie Feuerwehrleuten. 1

2 Der Zug ist in Einsatzgruppen unterteilt, die in einem regelmässigen Turnus einen wöchentlichen Pikettdienst sicherstellen, dies gemäss einem vom Stab aufgestellten Jahresplan.1

3 Die Einsatzgruppen haben einen ausreichenden Bestand, der es dem Zug ermöglicht, seine Aufgaben erfüllen zu können.1

Art. 9 

aufgehoben 1

Art. 10

cc) Logistik

1 Der Zug Logistik umfasst folgende Gruppen:

  1. Polizei;
  2. aufgehoben2;
  3. Massnahmen

2 Je nach Umständen oder der Änderung der Aufgaben, die dem Bataillon übertragen werden, können andere Gruppen gebildet und dem Zug Logistik zugeteilt werden.

Art. 11

dd) Gruppe Polizei

1 Die Gruppe Polizei besteht aus einem/r Offizier/in als Gruppenchef/in, Unteroffizier(inn)en und Feuerwehrleuten.

2 Die Gruppe Polizei besorgt am Schadenort und seiner Umgebung den Verkehrsdienst, die Verkehrsregelung und stellt die Ordnung und Überwachung sicher.

Art. 12     

ee) Gruppe Technik

Aufgehoben2

Art. 13     

ff) Gruppe Massnahmen

1 Die Gruppe Massnahmen besteht aus einem/r Offizier/in als Gruppenchef/in, Unteroffizier(inn)en und Feuerwehrleuten.

2 Die Gruppe Massnahmen ist zuständig für Probenentnahmen im Bereich biologischer Bedrohungen. Sie quantifiziert, ja qualifiziert die Proben bei Unfällen und Verschmutzung, indem sie die chemischen Substanzen ermittelt.

3 Im Rahmen der Möglichkeiten wird der Bestand unter Laborant(inn)en und Chemikern rekrutiert.

III. Übungen und Material

Art. 14 Übungen (Art. 13 des Reglements)

1 Der Stab stellt das Übungsprogramm im Rahmen der im Gemeindereglement vorgesehenen Massnahmen auf. Mindestens 10 Tage im Voraus informiert er den Gemeinderat, den Oberamtmann, die KGV und den Präsidenten der Ausbildungskommission des Bezirks.

2 In diesem Rahmen wird das Bataillon jedes Jahr vom Gemeinderat inspiziert.

Art. 15 Materialunterhalt (Art. 15 des Reglements)

Nach jedem Schadenfall oder nach jeder Übung wird das Material sofort gereinigt und instand gestellt. Schäden und Verlust von Material müssen dem/r Zugfüher/in sofort gemeldet werden, der/die dem Stab in einem Rapport einen entsprechenden Nachweis zukommen lässt.

Art. 16 Persönliche Ausrüstung (Art. 16 des Reglements)

1 Die Ausrüstung des Bataillons wird durch kantonale Bestimmungen geregelt.

2 Im Bedarfsfall kann die Direktion Richtlinien erlassen.

IV. Rechte und Pflichten der Eingeteilten

Art. 17 Sold (Art. 17 des Reglements)

1 Der Stundensold wird in einem Spezialbeschluss des Gemeinderates festgelegt.

2 In besonderen Fällen, namentlich bei Wach- und Präventionsdienst, sowie bei Spezialdiensten wird der Stundensold auf Vorschlag des Stabs und im Einvernehmen mit den Interessierten von der Direktion festgelegt.

Art. 18 Entschädigungen (Art. 17 des Reglements)

1 Für Aufgaben, die sie zusätzlich zu Einsätzen bei Übungen und Schadenfällen wahrnehmen, erhalten die Offiziere/innen des Stabes und der Züge Einsatz und Logistik sowie die höheren Unteroffiziere/innen mit Spezialaufträgen eine Jahresentschädigung, welche in einem Spezialbeschluss des Gemeinderates festgelegt wird.1

2 Bei Schadenfällen und Spezialeinsätzen mit einer gewissen Dauer sowie bei ausserordentlichen Umständen kann ein Verpflegungsdienst organisiert werden. Die Modalitäten für die Zuteilung einer Verpflegungsentschädigung werden in einer von der Direktion erlassenen Richtlinie festgelegt.

Art. 19 Funktions-Stellvertretung (Art. 19 und 20 des Reglements)

1 Pikettdienste werden vom Stab organisiert.

2 Während ihrer Pikettwoche unterstehen die Einsatzgruppen der Befehlsgewalt des/r Dienstoffiziers/in.

3 Bei vorhersehbarer Verhinderung sind die Pikettpersonen verpflichtet, innerhalb des Bestandes ihres Zuges für Ersatz entsprechend ihrer Funktion zu sorgen (Art. 19 Abs. 4 des Gemeindereglements).

4 Jede Einsatzgruppe wird von einem/r Unteroffizier/in als Gruppenchef/in kommandiert.

Art. 20 Verhinderungen- Dispensen (Art. 21 des Reglements)

Die Mitglieder des Bataillons, die verhindert sind, an einer Übung oder an einem Dienst teilzunehmen, müssen mindestens 24 Stunden im Voraus beim Zugführer oder bei der Zugführerin eine Dispensierung beantragen. Ist das ihnen nicht möglich, müssen sie ihre Absenz innert 48 Stunden begründen.

Art. 21 Alarm- Abonnementskosten (Art. 32 Abs.2 des Reglements)

Die Abonnementsgebühren für das Alarmsystem für die Mitglieder des Einsatzzuges und für die anderen Offiziere/innen gehen zu 100% zu Lasten der Gemeinde. Bei einer vorzeitigen Entlassung kann eine teilweise oder vollständige Rückerstattung verlangt werden.1

Art. 22 Berechnungstarif der Einsatzkosten (Art. 39 und 40 des
Reglements)

1 Der Tarif für Einsätze wird in einem Spezialbeschluss vom Gemeinderat festgesetzt.

2 Die Rechnung wird von der Direktion (Feuerwehramt) ausgestellt. Das Inkasso erfolgt durch das Finanzamt.

Art. 23 Ausserkraftsetzung

Das vorliegende Reglement setzt alle gegenteiligen Bestimmungen, namentlich das Verwaltungsreglement zur Erhebung einer Ersatzabgabe für den Feuerwehrdienst vom 28. Dezember 1976, ausser Kraft.321

Art. 24 Änderung

Der Artikel 7 (ad "Raumplanungs- und Bauamt") des Verwaltungsreglements über die Funktionsweise des Gemeinderates und die Organisation der Verwaltung vom 1. Mai 2000 und 10. April 2001 wird in dem Sinne geändert, dass der Verweis auf das Feuerinspektorat aufgehoben wird.

Art. 25 Inkraftsetzung und Publikation

1 Das vorliegende Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft.

2 Es wird in der Sammlung der Gemeindereglemente sowie auf der Internet-Seite der Gemeinde veröffentlicht. Einzig die Publikation in Papierform ist massgebend.

3 Richtlinien, die auf der Grundlage dieses Reglements getroffen wurden, werden auf geeignete Art und je nach Umständen veröffentlicht.

Änderung genehmigt vom Gemeinderat am 2. Mai 2017; Inkraftsetzung am 1. Juni 2017

Aufgehoben gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 9. Juni 2015

* Ausser Kraft! (aufgehoben auf den 31.12.2022)