510.1

Reglement Betreffend die Ableitung und Reinigung der Abwässer

vom 18.11.1985, in Kraft seit 01.01.1986

Der Generalrat der Stadt Freiburg

gestützt auf :

  • das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung;
  • das Ausführungsgesetz vom 22. Mai 1974 zum Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung;
  • das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden;
  • das Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983;
  • den Bericht der Sonderkommission;
  • den Bericht der Finanzkommission;

beschliesst : 

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Zweck

Das vorliegende Reglement bezweckt, auf dem gesamten Gebiet der Gemeinde Freiburg die Ableitung und Reinigung der verschmutzten Abwässer und der nicht verschmutzten Abwässer aus überbauten und nicht überbauten Grundstücken (nachstehend: die Abwässer) zu gewährleisten.

Art. 2 Geltungsbereich

Das vorliegende Reglement gilt für alle zu vernünftigen Bedingungen an öffentliche Abwasserleitungs- und Abwasserreinigungsanlagen (nachstehend: Abwasseranlagen) angeschlossenen oder anschliessbaren Bauten und Grundstücke.

Art. 3 Bau und Unterhalt

Die Gemeinde baut und unterhält die öffentlichen Abwas¬seranlagen, das heisst die im Kanalisationsrichtplan festgelegten Sammelkanäle und Nebenanlagen sowie die Abwasserreinigungsanlage.

Art. 4 Vorfinanzierung

1 Reicht ein Eigentümer ein Baugesuch für einen Sektor ein, dessen Überbauung den Bau eines Sammelkanals nicht unmittelbar rechtfertigt, kann der Gemeinderat den Gesuchsteller verpflichten, die Kosten für die Erstellung der öffentlichen Abwasseranlagen gemäss Kanalisationsrichtplan vollumfänglich oder teilweise zu übernehmen.

2 Eine eventuelle Rückerstattung der Baukosten wird vertraglich zwischen der Gemeinde und dem Gesuchsteller gemäss den jeweiligen Umständen geregelt.

Art. 5 Überwachung

1 Bau, Betrieb und Unterhalt der öffentlichen oder privaten Anlagen unterstehen der Aufsicht des Gemeinderats.

2 Die Zuständigkeiten des kantonalen Amts für Umwelt (nachstehend: das Amt) sowie die einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften bleiben vorbehalten.

II. ANSCHLÜSSE

Art. 6 Rechtliche Bedingungen

Die rechtlichen Anschlussbedingungen sind in der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über den Gewässerschutz festgelegt.

Art. 7 Technische Bedingungen

Die Anschlüsse werden gemäss den Normen und Richtlinien der Berufsverbände (SIA, VSA) und des Amts ausgeführt.

Art. 8 Fristen

Der Gemeinderat setzt auf Verlangen des Amts die Fristen für den Anschluss von überbauten oder erschlossenen Grundstücken fest.

Art. 9 Übernahme der Kosten

Die Bau- und Unterhaltskosten privater Anschlüsse an das öffentliche Kanalisationsnetz gehen zu Lasten des Eigentümers.

Art. 10 Baubewilligung

Für die Erstellung oder Änderung einer privaten Abwasseranlage bedarf es einer Baubewilligung.

Art. 11 Kontrolle der Arbeiten

1 Der Gemeinderat ordnet die Kontrolle der privaten Abwasseranlagen während ihres Baus an.

2 Er kann die privaten Abwasseranlagen jederzeit kontrollieren.

3 Bei Vorliegen von Mängeln kann er deren Behebung oder Beseitigung anordnen.

Art. 12 Haftung

Der Eigentümer haftet gegenüber der Gemeinde oder Dritten für jeden von seinen Abwasseranlagen verursachten Schaden.

III. PHYSIKALISCHE, CHEMISCHE UND BIOLOGISCHE BESCHAFFENHEIT DER ABWÄSSER

Art. 13 Beschaffenheit der Abwässer

Die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit der Abwässer hat jener zu entsprechen, die von der Bundesverordnung über die Abwasserableitung gefordert wird.

Art. 14 Vorbehandlung

1 Für Abwässer, die den gesetzlichen Vorschriften nicht genügen, kann jederzeit eine Vorbehandlung vor der Einleitung dieser Abwässer in die Kanalisation verlangt werden.

2 Die Kosten für die Vorbehandlung gehen zu Lasten des Eigentümers der Liegenschaft.

Art. 15 Befreiung

Der Gemeinderat kann mit Zustimmung des Amts auf die Forderung nach einer Vorbehandlung verzichten, wenn die Ableitung und Reinigung der Abwässer kein grösseres Problem für die Kanalisationen und die Abwasserreinigungsanlage darstellen.

IV. FINANZIERUNG UND GEBÜHREN

Art. 16 Allgemeine Bestimmungen: Grundsatz

Die Eigentümer von an das Kanalisationsnetz angeschlossenen Liegenschaften sind verpflichtet, sich an der Finanzierung des Baus und des Unterhalts der öffentlichen Abwasseranlagen zu beteiligen. Sie entrichten:

a) eine Anschlussgebühr (Art. 17);

b) eine ordentliche Nutzungsgebühr (Art. 18);

c) eine zusätzliche Gebühr (Art. 20);

d) eine jährliche Sondergebühr (Art. 21);

Art. 17 Anschlussgebühr

1 Ist der Anschluss an das öffentliche Kanalisationssystem erfolgt, wird für die angeschlossenen Liegenschaften eine Anschlussgebühr erhoben, die nach der genutzten Bruttogesamtfläche berechnet ist. Diese umfasst die Flächen, die bestimmt sind für:

a) Wohnen;

b) Arbeit (Büros, Werkstätten usw.);

c) Gewerbe (Verkaufs- und Ausstellungsräume, Lager mit Bezug zum Gewerbebetrieb usw.);

d) Versammlungen (Kultstätten, Theater, Kinos, Mehrzwecksäle usw.);

e) Unterricht;

f) Betrieb öffentlicher Gaststätten (Cafés, Restaurants, Hotels usw.).

2 Für die übrigen Bauten, die im Sinn der kantonalen oder kommunalen Reglemente nicht an die in Absatz 1 genannten Nutzungen gebunden sind, insbesondere für Garagen und Hartbelagplätze, ausgenommen die öffentlichen Strassen, wird die Gebühr nach der bebauten Bodenfläche berechnet.

3 Die Gebühr wird auch bei Umbau, Erweiterung oder Wiederaufbau erhoben. Sie wird in diesem Fall nach der Vergrösserung der in den Absätzen 1 und 2 festgesetzten Fläche berechnet. Findet ein Wiederaufbau in den fünf auf den Abriss folgenden Jahren statt, kann der Eigentümer den früheren Zustand (Bruttonutzfläche) in Anschlag bringen, wenn er das entsprechende Gesuch stellt. Dieses muss gleichzeitig mit dem Gesuch um Abrissbewilligung eingereicht werden.

4 Der Betrag der Gebühr wird vom Generalrat in der beigefügten Tarifordnung festgesetzt, die integrierender Bestandteil die¬ses Reglements ist. Der Betrag wird vom Gemeinderat jährlich gemäss dem Staatsratsbeschluss über den mittleren Baukostenindex für die Gebäudeversicherung bis zu dem in der Tarifordnung festgesetzten Höchstbetrag (Art. 1 Abs. 2) indexiert.

5 Bei der öffentlichen Auflage machen der Eigentümer oder sein Beauftragter die für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Angaben. Nötigenfalls setzt ihnen die Gemeindeverwaltung einen angemessenen Termin für die Lieferung dieser Angaben. Sie kann Ortsbesichtigungen vornehmen. Dazu hat sie freien Zugang zu den Liegenschaften. Nötigenfalls kann sie eine provisorische Einschätzung vornehmen. Zudem kann sie die Vorlage aller erforderlichen Unterlagen verlangen.

6 Die Anschlussgebühr ist für die Deckung der Kosten für den Bau und die Ersetzung der Kanalisationen, mit Ausnahme der Abwasserreinigungsanlage, bestimmt. Der etwaige Einnahmenüberschuss fliesst in einen Reservefonds, der dazu bestimmt ist, zukünftige Investitionen für den Bau und die Ersetzung der Kanalisationen zu finanzieren.

Art. 18 Ordentliche Nutzungsgebühr

1 Für die Nutzung der öffentlichen Abwasseranlagen wird eine Gebühr erhoben, die nach den m3 des im laufenden Jahr verbrauchten Wasservolumens gemäss der vierteljährlichen Abrechnung der Industriellen Betriebe berechnet wird.

2 Der Betrag der Gebühr pro m3 wird vom Generalrat im beigefügten Tarif festgesetzt, der integrierender Bestandteil des vorliegenden Reglements ist.

3 Der Eigentümer einer Privatquelle installiert auf seine Kosten einen Zähler zur Berechnung des verbrauchten Wasservolumens. Die Gemeindedienste nehmen die Kontrolle und die Ablesung der privaten Zähler vor.

4 Die ordentliche Nutzungsgebühr ist für die Deckung der Unterhalts- und Betriebskosten der Kanalisationen und der Abwasserreinigungsanlage sowie die Abschreibung der für die Kanalisationen geleisteten Investitionen bestimmt, mit Ausnahme der für die Abwasserreinigungsanlage geleisteten Investitionen.

Art. 19 Reduktion der ordentlichen Nutzungsgebühr

1 Wird mehr als ein Drittel des verbrauchten Wasservolumens nicht in die Kanalisation abgeleitet, kann die ordentliche Nutzungsgebühr vom Gemeinderat auf Antrag des Eigentümers entsprechend reduziert werden.

2 Die interessierte Person hat die Richtigkeit seines Ge¬suchs nachzuweisen und die entsprechenden Kosten zu tragen. Das Gesuch hat keinen aufschiebenden Charakter.

3 Bei einer Reduktion wird die nächste Gebührenaufstellung entsprechend abgeändert.

Art. 20 Zusätzliche Gebühr

1 Eine in Bezug zu jener von Artikel 18 zusätzliche Gebühr wird erhoben, die nach den m3 des im laufenden Jahr verbrauchten Wasservolumens gemäss vierteljährlicher Abrechnung der Industriellen Betriebe berechnet wird. Für die Abwässer aus Industrie und Gewerbe wird eine differenzierte Gebühr ermittelt. Für diese Gebühren wird eine eigene Rechnung geführt.

2 Der Betrag der Gebühr pro m3 wird vom Generalrat im beigefügten Tarif festgesetzt, der integrierender Bestandteil des vorliegenden Reglements ist.

3 Die zusätzliche Gebühr ist zeitlich begrenzt und aus¬schliesslich für die Finanzierung der neuen Investitionen für die Abwasserreinigungsanlage bestimmt. Eine Reservefonds kann gebildet werden.

4 Die Artikel 18 Abs. 3 und 19 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 21 Jährliche Sondergebühr

1 Die Eigentümer, deren Liegenschaften im Jahresdurchschnitt eine über 2'000 Einwohnerwerten liegende Schadstoffbelastung hinsichtlich des biochemischen Sauerstoffbedarfs (BSB), des chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB), von Phosphor oder Schwebstoffen aufweisen, haben zusätzlich zu der in Artikel 18 vorgesehenen ordentlichen Gebühr eine jährliche Sondergebühr zu entrichten, die nach der Anzahl Einwohnerwerte berechnet wird. Der Betrag der Gebühr wird vom Generalrat in der beigefügten Tarifordnung festgesetzt, die integrierender Bestandteil des vorliegenden Reglements ist.

2 Die Schadstoffbelastung wird durch das Verzeichnis der industriellen Abwässer bestimmt. Die Gemeindedienste führen dieses Verzeichnis nach und nehmen Kontrollen vor. Vom Eigentümer verlangte Gutachten gehen zu dessen Lasten. Die Gebührenaufstellung des laufenden Jahrs wird gegebenenfalls abgeändert, sobald das Ergebnis der Analysen vorliegt. Im Übrigen ist Artikel 19 Abs. 2 sinngemäss anwendbar.

3 Die Eigentümer von Liegenschaften, die zur Entrichtung der Sondergebühr verpflichtet sind, können vom Gemeinderat die Erlaubnis erhalten, auf ihre Kosten eine Mess- und Analysestation der Schadstoffbelastung der in die Kanalisation abgeleiteten Abwässer einzurichten. In diesem Fall wird die Berechnung der Gebühren gemäss den von der Station gemessenen Daten vorgenommen; die Gemeindedienste nehmen die Kontrolle und Ablesung dieser Station vor.

4 Die jährliche Sondergebühr ist für die Deckung der Unterhalts- und Betriebskosten der Kanalisationen und der Abwasserreinigungsanlage sowie für die Abschreibung der für die Kanalisationen geleisteten Investitionen bestimmt, mit Ausnahme der für die Abwasserreinigungsanlage geleisteten Investitionen.

Art. 22 Gesetzliches Grundpfand

Die Zahlung der Gebühren und die auf Grundlage des vorliegenden Reglements zu Lasten des Eigentümers angeordneten Arbeiten sind gemäss dem Ausführungsgesetz vom 22. Mai 1974 zum Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch ein gesetzliches Grundpfand garantiert.

Art. 23 Zahlung und Rechnungstellung

Der Gemeinderat setzt die Bedingungen für die Zahlung und Rechnungstellung der Gebühren fest.

V. BESCHWERDEN, STRAF-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 24 Einsprache, Beschwerde

1 Gegen die von den Gemeindediensten in Anwendung des vorliegenden Reglements getroffenen Entscheide kann beim Gemeinderat innert 30 Tagen nach Mitteilung des Entscheids Einsprache erhoben werden.

2 Gegen jeden Entscheid des Gemeinderats kann beim Oberamt innert 30 Tagen nach Mitteilung des Entscheids Be¬schwerde erhoben werden.

3 Der Entscheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

Art. 25 Strafen

1 Nach einer Verwarnung wird jede Zuwiderhandlung gegen vorliegendes Reglement mit einer vom Gemeinderat ausgesprochenen Busse von 100 bis 1'000 Franken geahndet.

2 Der Entscheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

3 Die einschlägigen Strafbestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 26 Übergangsrecht

Bis zu der in Artikel 3 vorgesehenen Erstellung des Kanalisationsrichtplans ist der Sanierungsplan der Regenwässer vom April 1980 massgebend.

Art. 27 Aufhebungen

Das Reglement über die Erhebung einer Gebühr für die Abwasserreinigung vom 17. November 1981 sowie die Artikel 130 und 141 des Gemeindereglements über die Bauten vom 3. März 1932 werden aufgehoben.

Art. 28 Inkrafttreten

Das vorliegende Reglement tritt bei seiner Genehmigung durch die Baudirektion, doch frühestens am 1. Januar 1986 in Kraft.1

 

1 Am 1. Januar 2010 konsolidierter Text, beruhend auf der Generalratssitzung vom 2. November 2009 (in Kraft getreten am 1. Januar 2010 gemäss Beschlüssen des Generalrats vom 2. November 2009 (Art. II) und des Gemeinderats vom 17. November 2009)