510.11

Ausführungsreglement zum Reglement Betreffend die Ableitung und Reinigung der Abwässer

vom 03.12.1985, in Kraft seit 09.04.1986

Der Gemeinderat der Stadt Freiburg

gestützt auf :

  • Artikel 25 des Reglements vom 18. November 1985 betreffend die Ableitung und Reinigung der Ab­wässer (RAR);
  • Anträge des Finanzamts, der Industriellen Betriebe und der Baudirektion,

beschliesst :

Artikel 1

1 Die Baudirektion

a) nimmt die Fakturierung der Anschlussgebühr vor (Art. 18 bis 20 RAR);

b) führt das Verzeichnis der industriellen Abwässer nach (Art. 23 Abs. 2 RAR)

c) nimmt die eventuellen Kontrollen und Ablesungen gemäss Art. 23 Abs. 2 und 3 RAR vor.

2 Sie arbeitet gegebenenfalls mit dem Amt für Hygiene zusammen.

Art. 2

1 Die Industriellen Betriebe nehmen die Fakturierung der ordentlichen Nutzungsgebühr (Art. 21 RAR) und der jährlichen Sondergebühr (Art. 22 RAR) sowie die Kontrolle und Ablesung der privaten Zähler (Art. 21 Abs. 3 RAR) vor.

2 Die Fakturierung und Zahlung werden gemäss dem sinngemäss anwendbaren Artikel 28 des Reglements vom 5. November 1984 über die Wasserversorgung der Stadt Freiburg durchgeführt. Allerdings wird die jährliche Sondergebühr nur einmal jährlich auf der Grundlage der von der Baudirektion gelieferten Angaben fakturiert.

Art. 3

Die auf dem RAR basierenden Zahlungsanweisungen haben den Wert von Verwaltungsentscheiden. Gegen sie kann Beschwerde erhoben werden. Sie sind mit einer Rechtsmittel­belehrung versehen (Art. 26 Abs. 3 RAR).

Art. 4

Das vorliegende Reglement tritt bei seiner Genehmi­gung durch die kantonale Baudirektion, frühestens jedoch am 1. Januar 1986, in Kraft.