510.12

Anhang zum Reglement betreffend die Ableitung und Reinigung der Abwässer

vom 18.11.1985, in Kraft seit 09.04.1985

TARIF1

Artikel 1

1 Die Anschlussgebühr ist auf Fr. 58,85 (inkl. MWST) pro m2 der in Artikel 17 des Reglements definierten Fläche festgesetzt.

2 Anschliessend wird der Betrag jedes Jahr vom Gemeinderat indexiert gemäss dem Beschluss des Staatsrats über den mittleren Baukostenindex der Gebäudeversicherung bis zu einem Maximum von Fr. 100,-- pro m2.

Art. 22

Die ordentliche Nutzungsgebühr (Art. 18 und 19) wird gemäss Beschluss der RUBD vom 6. Juni 2016 ab dem 1. März 2016 auf Fr. 0,984 (inkl. Steuern und Gebühren) pro m3 verbrauchtes Wasser festgesetzt.

Art. 2bis

Die zusätzliche Gebühr (Art. 20) ist auf Fr. 0,70 (inkl. Steuern und Gebühren) par m3 verbrauchtes Wasser ab 1. Januar 2001 festgesetzt. Für die Abwässer aus Industrie und Gewerbe beträgt die Gebühr dagegen Fr. 1,883 (inkl. Steuern und Gebühren) pro m3 verbrauchtes Wasser ab 1. Januar 2001.

Art. 3

Die jährliche Sondergebühr (Art. 21) ist auf Fr. 3,228 (inkl. Steuern und Gebühren) pro Einwohnerwert ab 1. Januar 2001 festgesetzt.

Art. 4

Gemäss Artikel 52 des Gesetzes vom 25. September 1980 über die Gemeinden unterliegt keine der im vorliegenden Tarif genannten Gebühren dem Referendum.

1 Am 1. Januar 2010 konsolidierter Text, der gleichentags in Kraft getreten ist

Neuer Wortlaut gemäss Entscheid des Generalrates vom 16. Februar 2016