Der Generalrat der Stadt Freiburg

gestützt auf:

  • das Gesetz vom 6. Oktober 2011 über das Trinkwasser (TWG; SGF 821.32.1);
  • das Reglement vom 18. Dezember 2012 über das Trinkwasser (TWR; SGF 821.32.11);
  • das Raumplanungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 2008 (RPBG; SGF 710.1);
  • das Ausführungsreglement zum Raumplanungs- und Baugesetz vom 1.Dezember 2009 (RPBR; SGF 710.11);
  • das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG; SGF 140.1);
  • das Reglement vom 30. März 2015 über die Organisation der im Bereich Wasser- und Energieversorgung tätigen Unternehmen;
  • die Botschaft des Gemeinderats Nr. 32 vom 11. Juli 2023;
  • den Bericht der Spezialkommission;
  • den Bericht der Finanzkommission,

erlässt folgende Bestimmungen:

1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich

1 Das vorliegende Reglement regelt:

a) die Trinkwasserverteilung auf dem Gemeindegebiet;

b) die Verhältnisse zwischen der Gemeinde und den Bezügerinnen und Bezüger(n);

c) die Verhältnisse zwischen der Gemeinde und den anderen auf dem Gemeindegebiet aktiven Verteilern.

Das Reglement gilt:

a) für alle Bezügerinnen und Bezüger(n), die Trinkwasser von der Gemeinde beziehen;

b) für jeden auf dem Gemeindegebiet aktiven Verteiler.

3 Eigentümerinnen und Eigentümer(n) von Bauten und Anlagen, die am Gemeindenetz angeschlossen sind, gelten auch als Bezügerinnen und Bezüger(n).

2. Kapitel: Trinkwasserverteilung

Art. 2 Grundsatz

Die Gemeinde gewährleistet die Trinkwasserverteilung im  Versorgungsperimeter, der im Plan der Trinkwasserinfrastrukturen (PTWI) definiert ist.

2 Die Gemeinde kann Trinkwasser ausserhalb der Bauzonen liefern, namentlich wenn zukünftige Bezügerinnen und Bezüger(n) oder Nachbargemeinden darum ersuchen. In diesen Fällen sind die technischen und finanziellen Modalitäten zwischen der Gemeinde und den Bezügerinnen und Bezüger(n) beziehungsweise zwischen den betroffenen Gemeinden zu regeln. Die Bestimmungen des Raumplanungs- und Baugesetzgesetzes bleiben vorbehalten.

Art. 3 Aufgaben-übertragung

1 Die Gemeinde überträgt die Trinkwasserverteilung und -bewirtschaftung in ihrem im PTWI definierten Versorgungsperimeter den gemäss Gemeindereglement vom 30. März 2015 über die Organisation der im Bereich Wasser- und Energieversorgung tätigen Unternehmen hierfür gegründeten Gesellschaften.

2 Die mit der Trinkwasserverteilung im Gemeindegebiet beauftragte Gesellschaft verfügt über die Hoheitsgewalt und kann in diesem Rahmen Verwaltungsentscheide fällen. Sie ist zudem mit der Erhebung der in diesem Reglement vorgesehenen Gebühren beauftragt.

Die Gemeinde übt die Aufsicht über die Gesellschaft in dem Umfang aus, der in der Gesetzgebung über die Gemeinden und in der Spezialgesetzgebung vorgesehen ist.

4 Die Einzelheiten werden mit einem verwaltungsrechtlichen Vertrag geregelt.

Art. 4 Drittverteiler von Trinkwasser

1 Verteiler, die Trinkwasser an Dritte abgeben, müssen sich bei der Gemeinde melden. Der offizielle Verteiler führt die Liste der Drittverteiler.

2 Drittverteiler in der Bauzone müssen über einen Übertragungsvertrag mit der Gemeinde verfügen.

Art. 5 Pflichten der Verteiler

1 Die Verteiler kontrollieren und warten die Infrastrukturen nach den anerkannten Regeln der Technik. In der Bauzone müssen die Infrastrukturen die Anforderungen des Erschliessungsprogramms erfüllen.

2 Die Gemeinde sorgt insbesondere dafür, dass die Verteiler:

den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung genügen;

dem Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (LSVW) regelmässig Trinkwasserprobenahmen zur Analyse einreichen;

- die Konsumierenden jedes Jahr über die Qualität des verteilten Trinkwassers informieren, mit Kopie an die Gemeinde;

- zuhanden der Gemeinde einen Jahresbericht erstellen.

3 Die Gemeinde meldet dem LSVW die Drittverteiler, die ihren Aufforderungen zur Anpassung nicht nachkommen.

Art.6 Anschlusspflicht in der Bauzone

In den Bauzonen müssen GrundEigentümerinnen und Eigentümer(n), sofern sie keine eigenen Ressourcen besitzen, die genügend Trinkwasser liefern, das Trinkwasser vom Verteiler mit einem Übertragungsvertrag beziehen.

Art. 7 Aussergewöhnliche Bezüge durch Betriebe

1 Die Lieferung von Trinkwasser an Betriebe mit besonders hohen Wasserbezügen oder mit hohen Bedarfsspitzen kann mittels spezieller Vereinbarung zwischen Verteiler und Bezügerinnen und Bezüger(n) geregelt werden.

2 Der Verteiler ist nicht verpflichtet, den direkten Betrieb von Brandschutzinstallationen wie Sprinkleranlagen oder dergleichen ab seinem Netz zu gewährleisten.

Art. 8 Beginn und Ende der Trinkwasser­verteilung

Die Dienstleistung der Trinkwasserverteilung beginnt mit der Installation des Wasserzählers.

2 Sie endet in folgenden Fällen:

a) mit schriftlicher Kündigung bei Handänderung der Liegenschaft;

b) mit Abtrennung der Anschlusseinrichtung bei Verzicht auf Trinkwasserlieferung.

3 Wollen Eigentümerinnen und Eigentümer(n) für die eigene Baute oder Anlage auf die Trinkwasserlieferung verzichten, haben sie dies dem Verteiler mindestens 60 Tage vor dem gewünschten Abstelltermin unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die sofortige Kündigung oder Einstellung der Lieferung auf begründeten Antrag im Falle höherer Gewalt bleibt vorbehalten.

4 Eigentümerinnen und Eigentümer(n), die auf einen Anschluss verzichten, tragen die Kosten der Abtrennung.

Art. 9 Einschränkung der Trinkwasser­verteilung

1 Der Verteiler kann die Trinkwasserverteilung in gewissen Sektoren des Versorgungsperimeters vorübergehend einschränken oder unterbrechen:

a) infolge höherer Gewalt;

b) bei Betriebsstörungen;

c) für Unterhalts-, Reparatur- oder Erweiterungsarbeiten der Trinkwasserinfrastrukturen;

d) bei anhaltender Trockenheit;

e) im Brandfall;

f) infolge durch Dritte verursachter Unterbrüche.

2 Der Verteiler informiert die Bezügerinnen und Bezüger(n) rechtzeitig über voraussehbare Einschränkungen oder Unterbrüche.

3 Der Verteiler tut sein Möglichstes, um die Dauer der Einschränkung oder des Unterbruchs der Trinkwasserverteilung zu begrenzen. Der Verteiler haftet nicht für Folgeschäden und gewährt keine Entschädigungen oder Tarifermässigungen.

4 Die Lieferung von Trinkwasser für Haushalte und für Betriebe, die lebenswichtige Güter und Dienstleistungen produzieren, geht allen anderen Verwendungsarten vor, ausser in Brandfällen.

Art. 10 Einschränkung der Trinkwassernutzung

Der Verteiler kann ohne Entschädigung oder Tarifermässigungen Vorschriften zur Einschränkung der Trinkwassernutzung erlassen. Er kann namentlich die Bewässerung von Gärten, Rasen, Sportanlagen, das Befüllen von Wassertanks und Schwimmbädern und das Autowaschen verbieten oder einschränken.

Art. 11 Gesundheitsschutz­massnahmen

1 Der Verteiler kann Gesundheitsschutz­massnahmen vornehmen, namentlich bei Entkeimung oder Spülung des Netzes, die bis zu den Haustechnikanlagen innerhalb der Gebäude reichen können.

Gegebenenfalls informiert er, sobald möglich, die betroffenen Bezügerinnen und Bezüger(n), damit diese entsprechende Vorkehrungen zum Schutz ihrer Anlagen treffen können.

Der Verteiler übernimmt keine Haftung für Schäden und Störungen an Hausinstallationen infolge dieser Massnahmen.

Art. 12 Trinkwasserabgabe­verbot

Es ist verboten, Dritten ohne Genehmigung des Verteilers Trinkwasser abzugeben oder ein drittes Grundstück zu beliefern. Ebenso sind das Anbringen von Abzweigungen und Entnahmestellen auf der Leitung vor der Messeinrichtung sowie das Öffnen von plombierten Absperrventilen an Umgehungsleitungen verboten.

Art. 13 Unberechtigter Wasserbezug

Wer ohne entsprechende Berechtigung Trinkwasser bezieht, hat den Verteiler zu entschädigen. Eine mögliche strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

Art. 14 Störungen in der Trinkwasser­verteilung

Die Bezügerinnen und Bezüger(n) melden dem Verteiler alle Störungen, Abnahmen oder Aussetzen der Trinkwasserverteilung unverzüglich.

3. Kapitel: Trinkwasserinfrastrukturen und technische Installationen

1. Abschnitt: Im Allgemeinen

Art. 15 Überwachung

Der Verteiler überwacht sämtliche Infrastrukturen und technischen Installationen des auf seinem Gemeindegebiet verteilten Trinkwassers.

Art. 16 Leitungsnetz

Der Transport des Trinkwassers ist gewährleistet durch:

a) die Transport-, Haupt- und Verteilleitungen, sowie die Hydranten;

b) die Hausanschlussleitungen und Haustechnikanlagen.

Art. 17 Hydranten

1 Der Verteiler installiert, kontrolliert, unterhält und erneuert die Hydranten, die an öffentliche Leitungen angeschlossen sind.

2 Die Eigentümerinnen und Eigentümer(n) müssen die Einrichtung von Hydranten auf ihrem Grundstück dulden.

3 Der Verteiler bestimmt den Standort der Hydranten.

4 Im Brandfall stehen der Feuerwehr die Hydranten und die ganze Löschwasserreserve ohne Einschränkung zur Verfügung. Die Hydranten müssen ausserdem für die Gemeinde, den Verteiler und die Feuerwehr jederzeit zugänglich sein, namentlich zu Unterhaltszwecken.

5 Die Nutzung der Hydranten für anderweitige öffentliche oder private Zwecke muss vom Verteiler bewilligt werden.

Art. 18 Benutzung von Privatgrund

Der Zugang zu den Trinkwasser­infrastrukturen muss zu Betriebs- und Unterhaltszwecken jederzeit durch die privaten Grundeigentümerinnen und Eigentümer(n) gewährleistet werden.

Art. 19 Schutz von öffentlichen Leitungen

1 Wer beabsichtigt, auf privatem oder öffentlichem Grund Grabarbeiten auszuführen, hat sich vorgängig beim Verteiler über die Lage allfälliger Leitungen zu erkundigen und für deren Schutz zu sorgen.

2 Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.

2. Abschnitt: Hausanschlussleitung

Art. 20 Definition

Als Hausanschlussleitung gilt die Leitung von der Verteilleitung bis zum Wasserzähler beziehungsweise bis zum ersten Absperrschieber innerhalb des Gebäudes. Sie umfasst auch die Anschlussapparatur an die Verteilleitung, die Absperrschieber und den Wasserzähler. Unter diesen Begriff fallen auch gemeinsame Anschlussleitungen für mehrere Grundstücke.

Art. 21 Installation

1 In der Regel ist jede Liegenschaft durch eine Hausanschlussleitung angeschlossen. Der Verteiler kann indessen eine gemeinsame Hausanschlussleitung für mehrere Liegenschaften bewilligen. Für grosse Überbauungen können ausnahmsweise weitere Anschlussleitungen zugestanden werden.

2 Die Hausanschlussleitungen werden im Prinzip an die Verteilleitungen angeschlossen. Hausanschlussleitungen auf Hauptleitungen sind wenn möglich zu vermeiden.

3 Auf jeder Hausanschlussleitung ist ein jederzeit zugänglicher Absperrschieber einzubauen, der möglichst nahe an der Verteilleitung zu platzieren ist, wenn möglich im öffentlichen Grund.

4 Die Hausanschlussleitung ist vom Verteiler oder von einem/einer von ihm zugelassenen Installateur:in zu erstellen.

5 Vor dem Eindecken sind die Hausanschlussleitungen einer Druckprobe zu unterziehen. Ihr Verlauf wird auf Kosten der Eigentümerinnen und Eigentümer(n) vom Verteiler geografisch erfasst.

6 Die Kosten für die Anschlussapparatur, für den Absperrschieber und für den Teil der Hausanschlussleitung auf öffentlichem Grund trägt der Verteiler. Für die Kosten des Hausanschlussleitungsstücks auf privatem Grund kommen die GrundEigentümerinnen und Eigentümer(n) auf. Artikel 24 bleibt vorbehalten.

7 Die Inbetriebnahme der Hausanschlussleitung wird auf schriftlichen Antrag der Eigentümerinnen und Eigentümer(n) der angeschlossenen Anlage oder mit ihrem ausdrücklichen Einvernehmen vom Verteiler vorgenommen.

Art. 22 Art der Haus­anschlussleitung

1 Die Gemeinde bestimmt die Art der Hausanschlussleitung.

2 Die Hausanschlussleitung ist in zugelassenem Material, gemäss den anerkannten Regeln der Technik, frostgeschützt und mit zweckmässigem Durchmesser auszuführen.

Art. 23 Erdung

1 Wasserleitungen dürfen nicht für die Erdung von elektrischen Anlagen benützt werden. Hausanschlussleitungen aus elektrisch leitfähigem Material sind von der öffentlichen Leitung elektrisch zu trennen.

2 Bei Sanierung oder Änderung der für die Erdung genutzten Leitungen ist besagte Erdung auf Kosten der Eigentümerinnen und Eigentümer(n) anders einzurichten.

Art. 24 Unterhalt und Erneuerung

Die Hausanschlussleitung wird ausschliesslich durch den Verteiler oder durch von ihm zugelassene Installateur:innen unterhalten und erneuert.

2 Die Kosten für die Anschlussapparatur, für den Absperrschieber und für den Teil der Hausanschlussleitung auf öffentlichem Grund trägt der Verteiler. Für die Kosten des Hausanschlussleitungsstücks auf privatem Grund kommen die GrundEigentümerinnen und Eigentümer(n) auf.

3 Schäden, die sich an der Hausanschlussleitung zeigen, sind dem Verteiler sofort zu melden.

Hausanschlussleitungen sind insbesondere in folgenden Fällen zu ersetzen:

a) bei mangelhaftem Zustand, z. B. bei Wasserverlusten;

b) nach Erreichen der technischen Lebensdauer.

Sobald Eigentümerinnen und Eigentümer(n) feststellen oder vom Verteiler informiert werden, dass eine Hausanschlussleitung repariert oder ersetzt werden muss, sind sie dafür verantwortlich, die Arbeiten schnellstmöglich ausführen zu lassen. Verzögern oder unterlassen Eigentümerinnen und Eigentümer(n) die Instandstellung der Hausanschlussleitung, so lässt der Verteiler die Arbeiten auf Kosten der Eigentümerinnen und Eigentümer(n) ausführen und verrechnet diesen die geschätzten Wasserverluste.

Art. 25 Unbenutzte Haus­anschlussleitungen

1 Bei einem länger andauernden Nullverbrauch sind die Eigentümer:innen verpflichtet, durch geeignete Massnahmen die Spülung der Hausanschlussleitung sicherzustellen.

Kommen die Eigentümerinnen und Eigentümer(n) dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, kann der Verteiler die Abtrennung der Hausanschlussleitung auf Kosten der Eigentümerinnen und Eigentümer(n) verfügen. Er kündigt den Eigentümerinnen und Eigentümer(n) in diesem Fall die Abtrennung an.

3 Die Eigentümerinnen und Eigentümer(n) haben nach Erhalt der Ankündigung der Abtrennung der Hausanschlussleitung 30 Tage Zeit, dem Verteiler eine Wiederverwendung des Gebäudes innert 12 Monaten schriftlich zuzusichern. Kommen sie der Zusicherung innerhalb dieser Frist nicht nach, wird die Hausanschlussleitung abgetrennt.

3. Abschnitt: Wasserzähler

Art. 26 Installation

1 Der Wasserzähler wird vom Verteiler zur Verfügung gestellt, eingebaut und unterhalten.

2 Die Kosten für Montage und Demontage des Zählers und allfälliger Übertragungs­einrichtungen gehen zu Lasten des Verteilers. Die Mietkosten des Wasserzählers sind in der jährlichen Grundgebühr inbegriffen.

3 In der Regel wird pro Hausanschlussleitung ein Wasserzähler installiert. Der Verteiler verfügt über die Ausnahmen.

4 Vor und nach dem Wasserzähler sind Absperrvorrichtungen zu installieren.

Der Verteiler entscheidet über die Art und Grösse des Wasserzählers gemäss anerkannten Regeln der Technik.

6 Der Verteiler entfernt den Wasserzähler nach Beendigung der Dienstleistung Trinkwasserverteilung (Art. 6).

Art. 27 Standort

1 Der Verteiler bestimmt den Standort des Wasserzählers und der Übertragungs­einrichtungen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Eigentümerinnen und Eigentümer(n).

2 Ein zweckmässiger und leicht zugänglicher Platz für den Einbau ist unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ist im Gebäude kein frostsicherer oder geeigneter Platz vorhanden, wird zu Lasten der GrundEigentümerinnen und Eigentümer(n) ein Wasserzählerschacht erstellt.

3 Der Wasserzähler muss vor jeglicher Wasserabnahmemöglichkeit installiert werden.

Art. 28 Änderungen und Versetzung

Die Bezügerinnen und Bezüger(n) dürfen am Wasserzähler weder Änderungen vornehmen noch vornehmen lassen.

Die nachträgliche Versetzung des Wasserzählers darf nur vom Verteiler oder von den GrundEigentümerinnen und Eigentümer(n) vorgenommen werden. In letzterem Fall ist die Einwilligung des Verteilers erforderlich.

Die Kosten für die Versetzung gehen zulasten jener, welche die Standortveränderung verlangen.

Art. 29 Ablesung

1 Der Verteiler hat Zugang zu den Wasserzählern für die Ablesung.

Die Ableseperioden werden vom Verteiler festgelegt. Die Ablesungen sind in der Grundgebühr enthalten, mit Ausnahme von zusätzlichen Ablesungen ausserhalb der normalen Perioden. Diese werden gemäss den Richtsätzen im Gebührenreglement festgelegt, betragen aber höchstens 100 Franken pro Ablesung.

Art. 30 Kontrolle der Funktionsfähigkeit

1 Der Verteiler revidiert die Wasserzähler periodisch auf eigene Kosten.

2 Die Bezügerinnen und Bezüger(n) können jederzeit eine Kontrolle des Wasserzählers verlangen. Wird ein Schaden oder eine unfreiwillige Überdimensionierung des Zählerkalibers festgestellt, trägt der Verteiler die Prüf- und Ersatzkosten. Andernfalls tragen die Eigentümerinnen und Eigentümer(n) die Kosten.

3 Als fehlerhafte Zählerangabe gelten Daten, die 5% tiefer oder höher als 10% als die Nennbelastung liegen. In diesem Fall wird die Betriebsgebühr aufgrund des Wasserverbrauchs vergangener Jahre, in denen der Wasserzähler korrekt funktionierte, korrigiert.

4 Wird eine Funktionsstörung am Wasserzähler festgestellt, haben die Bezügerinnen und Bezüger(n) den Verteiler unverzüglich zu informieren.

4. Abschnitt: Haustechnikanlagen

Art. 31 Definition

1 Haustechnikanlagen sind feste oder provisorische technische Trinkwasserapparaturen innerhalb der Gebäude, vom Wasserzähler beziehungsweise dem ersten Absperrschieber bis zur Entnahmestelle.

Der Wasserzähler ist nicht Bestandteil der Haustechnikanlagen.

Art. 32 Installation Qualifikation

1 Die Installations- und Wartungsarbeiten an Haustechnikanlagen werden von einem qualifizierten, von den Eigentümerinnen und Eigentümer(n) gewählten Unternehmen gemäss den geltenden Richtlinien ausgeführt. Unter einem qualifizierten Unternehmen versteht man ein Unternehmen, das über eine Installations­berechtigung für Installationsarbeiten verfügt, die vom Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW) ausgestellt wurde. Der Verteiler führt eine Liste.

2 Der Verteiler ist ermächtigt, laufende Arbeiten jederzeit zu kontrollieren und sie bei Abweichungen zu stoppen.

3 Der Verteiler kann sich weigern, Wasser an Haustechnikanlagen zu liefern, die den Vorschriften des Bundes oder des Kantons, den Richtlinien des SVGW sowie den Vorschriften des Verteilers nicht entsprechen.

4 Private Haustechnikanlagen können jederzeit vom Verteiler kontrolliert werden. Der Verteiler übernimmt mit der Kontrolle keine Gewähr für die Qualität und die Funktionsweise privater Haustechnikanlagen.

Art. 33 Rückfluss­verhinderung

Die Haustechnikanlagen sind mit einer vorschriftsgemässen Rückflussverhinderung zu versehen. Der Verteiler ist befugt, Kontrollen durchzuführen und eine entsprechende Einrichtung auf Kosten der Eigentümerinnen und Eigentümer(n) anzuordnen.

Art. 34 Nutzung von Wasser privater Quellen, von Regen- und Grauwasser

Anlagen zur Verteilung von Wasser aus privaten Quellen, von Regen- oder von Grauwasser müssen unabhängig vom Gemeinde­netz und als solche klar identifiziert sein.

2 Die Eigentümerinnen und Eigentümer(n) müssen den Verteiler bei gleichzeitiger Nutzung von Gemeindewasser und Wasser aus privaten Quellen, Regen- oder Grauwasser informieren.

3 Im Fall eines Verdachts ist der Verteiler befugt, Kontrollen durchzuführen und die Anpassung von Anlagen an die Vorschriften zu verlangen.

4. Kapitel: Finanzen

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 35 Kostendeckung

1 Die Aufgabe der Trinkwasserversorgung muss finanziell selbsttragend sein.

2 Die Kostendeckung wird erreicht durch die Erhebung folgender Abgaben:

a) jährliche Grundgebühr;

b) Betriebsgebühr;

c) Abgeltung betriebsfremder Leistungen;

d) Beiträge Dritter.

2. Abschnitt: Gebühren

Art. 36 Jährliche Grundgebühr

1 Eine jährliche Grundgebühr wird erhoben bei angeschlossenen Grundstücken in einer Bauzone ohne genügend Trinkwasser aus eigenen Ressourcen.

2 Die Grundgebühr zielt auf die Deckung der Erschliessungskosten gemäss Plan der Trinkwasserinfrastrukturen (Art. 32 TWG), der damit verbundenen Fixkosten (namentlich Schuldentilgung, Zinsen) und der Zuweisung zur Spezialfinanzierung für den Werterhalt ab.

3 Sie wird aufgrund des Durchflusses des Wasserzählers berechnet und beträgt höchstens:

Zählerkaliber

(Nennweite DN)

[mm]

Höchsttarif

[CHF/Einheit]

15             62.00
20           125.00
25           240.00
32           505.00
40        1115.00
50        2290.00
65        3430.00
80        5150.00
100        6690.00
150        8025.00
200        8830.00

4 Bei nicht angeschlossenen aber anschliessbaren Grundstücken wird die jährliche Grundgebühr aufgrund eines theoretischen Zählerkalibers von 25 mm bestimmt.

Art. 37 Betriebsgebühr

1 Die Betriebsgebühr wird zur Deckung der Kosten in Zusammenhang mit dem bezogenen Wasservolumen erhoben.

2 Sie beträgt höchstens 1.20 Franken pro m3 verbrauchte Wassermenge gemäss Wasserzähler.

Art. 38 Temporärer Wasserbezug

1 Der temporäre Bezug von Bauwasser und andere vorübergehende Wasserbezüge sind bewilligungspflichtig.

2 Der Tarif für den temporaren Bezug von Bauwasser wird nach dem Wert der in der Baugenehmigung angekündigten Immobilie berechnet. Er beträgt höchstens 1.50 Franken pro Tausend Franken des Werts der Immobilie, aber mindestens 1100 Franken und höchstens 15'000 Franken. Dieser Tarif umfasst die Bearbeitung der Akte, die Rechnungsstellung sowie die Installation, die Inbetriebnahme, den Betrieb und die Demontage des provisorischen Anschlusses für einen einfachen Anschluss (bereits verfügbarer Anschluss und 2 Meter Leitung). Sind zusätzliche Arbeiten erforderlich, werden sie zusätzlich zum Selbstkostenpreis verrechnet.

Der Tarif für andere vorübergehende Wasserbezüge wird nach der verbrauchten Wassermenge bestimmt. Die Gebühr beträgt höchstens 1 Franken pro m3.

Art. 39 Erhebung

1 Die GrundEigentümerinnen und Eigentümer(n) der angeschlossenen Liegenschaft schulden die jährliche Grund- und Betriebsgebühr.

2 Die Grund- und die Betriebsgebühr werden jährlich erhoben. Bei unvollständigem Jahr werden sie anteilsmässig verrechnet. Während des Jahres können Akontozahlungen erhoben werden.

3 Die in Artikel 27 und 34 bis 36 vorgesehenen Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer (MWST).

Art. 40 Tarif

Der Gemeinderat erlässt ein Tarifreglement, in dem er die Höhe der in diesem Reglement vorgesehenen Gebühren festlegt.

5. Kapitel: Abgaben

Art. 41 Abgaben

1 Der Verteiler erhebt eine maximale Abgabe von 2000 Franken für seine Dienstleistungen im Rahmen einer Bewilligung oder von Kontrollen, die in Anwendung dieses Reglements ausgeführt werden.

2 Die Abgabe wird innerhalb der in Absatz1 vorgesehenen Grenzen und aufgrund der Wichtigkeit der Sache und des Arbeitsaufwands des Verteilers festgelegt.

6. Kapitel: Verzugszinsen

Art. 42 Verzugszinsen

Bei nicht fristgerechter Bezahlung werden Gebühren und Abgaben zum gleichen Satz wie für die kommunale Einkommens- und Vermögenssteuer verzinst.

7. Kapitel: Strafbestimmungen und Rechtsmittel

Art. 43 Strafbestimmungen

Jeder Verstoss gegen die Bestimmungen dieses Reglements wird nach Schwere des Falls mit Busse von 20 bis 1000 Franken belegt.

2 Die Busse wird gemäss Artikel 86 GG vom Gemeinderat in Form eines Strafbefehls verhängt.

Die kantonalen oder eidgenössischen Strafbestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 44 Rechtsmittel

1 Die in Anwendung dieses Reglements getroffenen Entscheide können innert 30 Tagen ab Mitteilung beim Gemeinderat angefochten werden.

2 Gegen jeden Entscheid des Gemeinderats kann innert 30Tagen nach Mitteilung bei der Oberamtsperson Beschwerde erhoben werden.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 45 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement über die Wasserversorgung der Stadt Freiburg vom 5. November 1984 sowie die Wassertarife vom 4. März 2013 werden aufgehoben.

Art. 46 Inkrafttreten

Der Gemeinderat bestimmt das Datum für das Inkrafttreten dieses Reglements. 1

Art. 47 Referendum

Dieses Reglement untersteht gemäss Artikel 52 GG dem Referendum.

1 In seinem Entscheid vom 16.12.2024 (Nr. 16) legte der Gemeinderat das Datum des Inkrafttretens auf den 1. Januar 2025 fest.