702.5

Reglement über die Benützung des Kellers im Alten Bürgerspital

vom 19.07.1988, in Kraft seit 01.09.1988

Erstes Kapitel : Allgemeines

Art. 1 Hauptzweck

Der Keller des alten Bürgerspitals ist in erster Linie für Empfänge des Gemeinderates bestimmt. Dies hat den Vorrang gegenüber jeder andern Benützung.

Art. 2 Zurverfügungstellung

1 Der Keller kann jedoch einem Gemeindedienst zur Verfügung gestellt werden, dies mit dem Einverständnis des zuständigen Gemeinderates und unter der Verantwortung des Dienstchefs.

2 Er kann auch Dritten zur Verfügung gestellt werden, und zwar unter der Verantwortung einer Person, die vom Benützer bestimmt wird.

Art. 3 Begrenzung der Benützungszeiten

Der Keller kann nur von 10.00 Uhr bis 21.00 Uhr benützt werden. Handlungen, die gegen die Sittlichkeit verstossen, sind darin untersagt.

Art. 4 Gesuche

Gesuche für die Benützung des Kellers müssen mindestens 30 Tage im voraus an den Kultur- und Tourismus-dienst gerichtet werden. Dazu ist das diesbezügliche Formular auszufüllen und der Benützer sowie die verantwortliche Person anzugeben.

Art. 5 Verwaltung

Der Kultur- und Tourismusdienst verwaltet den Keller im Sinne des vorliegenden Reglementes. Im Streitfall entscheidet der Gemeinderat.

Art. 6 Benützung

Der Keller darf nur für den Ausschank von Aperitifs und andern Erfrischungen, allenfalls mit einem Imbiss als Beigabe, benützt werden, nicht aber für die Einnahme eines Essens.

Zweites Kapitel : Personal und Kosten

Art. 7 Allgemeiner Dienst

1 Der Dienst im Keller wird vom Abwartpaar versehen. Dieses kann nach Bedarf Verstärkungspersonal beiziehen, wobei ein Teil der Ehegatten zum Verstärkungspersonal gerechnet wird.

2 Die Anstellung von Verstärkungspersonal muss mit dem Benützer vereinbart werden.

Art. 8 Dienste für die Gemeinde

1 Dienste, die während der Woche für den Gemeinderat oder einen seiner Dienste, insbesondere für den Ausschank von Ehrenwein, verrichtet werden, sind in den Abwartsaufgaben inbegriffen und werden nicht eigens entlöhnt.

2 Am Wochenende und abends nach 18.00 Uhr hat der Abwart Anrecht auf die Entschädigungen, die für die Benützung von Dritten im Art. 9 vorgesehen sind.

3 Das Verstärkungspersonal erhält in jedem Fall eine Entlöhnung im Betrag, der im Art. 9, Abs. 1, Lit. c vorgesehen ist.

4 Falls die Gemeinde einen Ehrenwein offeriert, wird keine Lokalmiete berechnet. Die Personalentschädigung geht zu Lasten der Rubrik 100.3180 "Empfangskosten".

Art. 9 Benützung von Dritten1

Für Dritte wird die Benützung des Kellers wie folgt in Rechnung gestellt:

a) Miete :

  • 100 Franken pro Benützung; für gemeinnützige lokale Vereine halbiert sich dieser Betrag.

b) Abwart :

  • Wochentags bis 18 Uhr 22 Franken pro Stunde;
  • Nach 18 Uhr sowie samstags und sonntags 27 Franken pro Stunde.

c) Zusätzliches Personal :

  • 16 Franken pro Stunde.

Die unter Bst. b und c genannten Beträge können jedes Jahr am 1. Februar angepasst werden.

Angebrochene Zeiteinheiten werden bis 30 Minuten als halbe Stunde und über 30 Minuten als Stunde verrechnet.

Art. 10 Rechnungstellung und Abrechnung

1 Die Stadtkasse stellt die Rechnungen für die Miete aus. Die übrigen Kosten werden vom Abwart mit Zustimmung des Kultur- und Tourismusdienstes eingezogen.

2 Der Abwart erstellt eine monatliche Abrechnung des erhaltenen Weins, der als Ehrenwein gespendet oder gemäss Art. 11 verkauft wurde. Diese Abrechnung wird dem Kultur- und Tourismusdienst sowie dem Stadtsekretariat zugestellt. Der Kassenertrag und die Miete sind in die Stadtkasse zugunsten der Rubrik 100.3180 "Empfangskosten" zu überweisen.

Drittes Kapitel : Verschiedenes

Art. 11 Verkauf von Wein und anderen Waren

1 Der Abwart ist befugt, Wein an die Kellerbenützer zu verkaufen. Auf Anfrage sorgt er für die nötige Verproviantierung der Imbisse im Sinne von Art. 6.

2 Für den verkauften Wein ist zum doppelten Ankaufspreis im Bürgerkeller Rechnung zu stellen. Der An-kaufspreis im Bürgerkeller wird um 2 Franken pro Flasche erhöht, wenn der Empfang von einem Gemeindedienst veranstaltet wird.

3 Andere Waren werden zum Selbstkostenpreis auf der Grundlage der Rechnung des Lieferanten verkauft.

Art. 12 Verantwortlichkeiten

Der Benützer ist verantwortlich für die Ordnung im Lokal, im Zugang sowie in der Umgebung des Gebäudes. Er muss auch für allfällige Schäden geradestehen, die ein Teilnehmer verursacht. Notfalls kann der Abwart Störenfriede ausweisen.

Art. 13 Grenzen

Die Zurverfügungstellung des Kellers zieht keine andere Verpflichtung der Gemeinde nach sich. Verkehrs- und Parkregelungen in der Umgebung des Gebäudes sind zu beachten.

Art. 14 Inkraftsetzung

Dieses Reglement tritt in Kraft, sobald es vom Gemeinderat genehmigt ist.

1 Neuer Tarif gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 11. Dezember 1990