Mobilitätsplan von Unternehmen
Sie beschäftigen in Ihrem Unternehmen mehr als 50 Personen? Ihr Mobilitätsplan steht?
communication [at] ville-fr [.] ch (Senden Sie uns) einen Link auf Ihre Ablage, über den Sie den Plan mit uns teilen.
Rechtliche Verpflichtung (Mobilitätsgesetz) und Artikel 49 (Mobilitätsplan)
Das Mobilitätsgesetz (MobG) vom 5. November 2021 ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Es hält unter anderen fest: «Jedes Unternehmen und jede öffentliche Verwaltung mit mehr als 50 Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten während des ganzen Jahres) muss über einen Mobilitätsplan verfügen, um die von den Beschäftigten zurückgelegten Wege zu definieren und zu optimieren» (Art. 49 Abs. 1).
Der Mobilitätsplan muss bei der Gemeinde eingereicht werden (Art. 49 Abs. 4).
Information
Mobilitätsmanagement im Unternehmen - Staat Freiburg
Lösungen für die unternehmensmobilität - Agglomeration Freiburg
Artikel 49 im Detail
1. Jedes Unternehmen und jede öffentliche Verwaltung mit mehr als 50 Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten während des ganzen Jahres) muss über einen Mobilitätsplan verfügen, um die von den Beschäftigten zurückgelegten Wege zu definieren und zu optimieren.
2. Der Mobilitätsplan muss innerhalb eines Jahres nach der Niederlassung des Unternehmens oder der öffentlichen Verwaltung auf dem Gebiet des Kantons Freiburg erstellt werden. Bei einem Baubewilligungsgesuch im ordentlichen Verfahren muss der Mobilitätsplan dem Gesuch beigelegt werden.
3. Für Unternehmen und Behörden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Kanton Freiburg ansässig sind, gilt eine Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes.
4. Der Mobilitätsplan muss bei der Gemeinde eingereicht werden. Sie veröffentlicht ihn.
5. Der Mobilitätsplan wird alle fünf Jahre aktualisiert.